Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweiskraft eines Sparbuchs
Leitsatz (amtlich)
Zur erfolgreichen Erschütterung der Beweiskraft eines Sparbuchs (mit einem darin ausgewiesenen Guthaben aus dem Jahre 1981, das zur Unterlegung einer Bürgschaft für einen Bankkredit diente).
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 06.08.2002; Aktenzeichen 3 O 263/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Köln vom 6.8.2002 (3 O 263/01) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Inhaber eines Sparbuchs der Beklagten mit der Sparbuch-Nr. …, Sparkonto Nr. …, das per 11.6.1981 ein Guthaben i.H.v. 175.000 DM ausweist. Er nimmt die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens sowie Abrechnung und Auskehrung der Zinsen in Anspruch.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz einschl. der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung des Berichtigungsbeschlusses vom 8.11.2002 verwiesen. Das LG hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den ihr obliegenden Nachweis führen können, wonach das Sparbuch Ende 1981 im Auftrag des Klägers aufgelöst und das Guthaben auf ein neu eingerichtetes Festgeldkonto (Nr. …) der Fa. G. GmbH umgebucht worden sei, deren Mitgesellschafter der Kläger war.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 12.8.2002 zugestellt worden ist, hat dieser mit einem am 6.9.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entspr. Fristverlängerung mit einem am 12.11.2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Er ist der Ansicht, das LG habe die Anforderungen verkannt, die an die Erschütterung der Beweiskraft eines Sparbuchs zu stellen seien. Durch bankinterne Unterlagen, wie die Beklagte sie vorgelegt habe, könne die Beweiskraft nicht erschüttert werden. Die seitens des LG vernommene Zeugin habe zu den maßgeblichen Vorgängen aus eigener Anschauung nichts bekunden können, sondern lediglich Schlussfolgerungen aus den von ihr gesichteten bankinternen Unterlagen gezogen. Diese Schlussfolgerungen seien auch nicht stimmig: so sei hierbei insb. nicht berücksichtigt worden, dass ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Saldenlisten das Sparbuch per 18.12.1981 ein Guthaben i.H.v. 179.287,02 DM aufgewiesen habe, wohingegen auf das neu eingerichtete Festgeldkonto der Firma G. ein Guthaben in anderer Höhe, nämlich i.H.v. 175.000 DM geflossen sei. Die Beklagte habe jedenfalls nicht beweisen können, dass die von ihr behauptete Übertragung des Sparguthabens auf Anweisung des Klägers geschehen sei. Hierfür habe es auch keinen vernünftigen Grund gegeben.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Köln vom 6.8.2002, Aktenzeichen 3 O 263/01, die Beklagte zu verurteilen,
I. an ihn 89.476,08 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.2.2001 zu zahlen,
II. die Spareinlage auf dem Sparkonto 2113603 i.H.v. 89.476,08 Euro vom 11.6.1981 an zu den Spareckzinsen der Beklagten nachvollziehbar abzurechnen und die sich aus der Berechnung ergebenden Zinsen und Zinseszinsen zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5.2.2001 an ihn zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrages. Sie ist der Ansicht, die Beweiswürdigung des LG sei zutreffend, weil sie nicht nur auf der Bewertung bankinterner Unterlagen, sondern auf der Übereinstimmung dieser Unterlagen mit dem Inhalt der noch vorhandenen damaligen Korrespondenz und unstr. Umständen beruhe. Der Kläger, der die Existenz des in Rede stehenden Festgeldkontos zunächst bestritten und dessen Existenz dann habe einräumen müssen, müsse sich fragen lassen, warum er beinahe 20 Jahre lang ein derart hohes Guthaben auf einem Sparbuch habe liegen lassen, ohne sich weiter hierum zu kümmern.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Dem Kläger steht ggü. der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 89.476,08 Euro (175.000 DM) sowie auf Abrechnung und Auskehrung von Zinsen nach §§ 808 Abs. 1, 700, 607 Abs. 1 BGB a.F. nicht zu.
Der Kläger hat die von ihm verfolgten Ansprüche zwar zunächst durch die Vorlage des Sparbuchs Nr. 134853 belegt, das zum 11.6.1981 ein Guthaben i.H.v. 175.000 DM und keinen Auszahlungs...