Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 11.05.2011; Aktenzeichen 26 O 394/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Mai 2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln 26 O 394/10 - aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers hat (vorläufigen) Erfolg; sie führt auf seinen Hilfsantrag zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Köln gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung des Landgerichts leidet an wesentlichen Verfahrensmängeln. Im Ausgangspunkt zutreffend führt das Landgericht an, dass derjenige, der Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung verfolgt, substantiiert vortragen muss, wie seine berufliche Tätigkeit in gesunden Tagen ausgestaltet war. Dazu genügt die Angabe eines bloßen Berufstyps und die Angabe der Arbeitszeit nicht. Vielmehr müssen die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit anfallenden Arbeiten ihrer Art, ihrem Umfang und ihrer Häufigkeit nach nachvollziehbar beschrieben werden (BGH, NJW-RR 1996, 345; OLG Köln - 20. Zivilsenat -, Urt. v. 3. Juni 2011 - 20 U 168/10 - und Hinweisbeschl. v. 18. Februar 2010 - 20 U 133/09 -; OLG Köln - 5. Zivilsenat -, VersR 2009, 667). Die Anforderungen an den insoweit erforderlichen Sachvortrag dürfen indes nicht überspannt werden (vgl. BGH, VersR 2010, 1206; OLG Köln - 20 Zivilsenat -, Urt. v. 3. Juni 2011 - 20 U 168/10 -). Es darf nicht aus dem Blick geraten, dass die Klärung des Berufsbildes vornehmlich den Zweck verfolgt, dem Sachverständigen die notwendigen tatsächlichen Vorgaben zur medizinischen Beurteilung bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit an die Hand zu geben. Steht - was in aller Regel unstreitig sein wird - fest, dass der Versicherte überhaupt einer Berufstätigkeit nachgegangen ist, darf ihm der Zugang zu den versicherten Leistungen nicht durch übersteigerte Anforderungen an die Pflicht zur substantiierten Darlegung seiner Berufstätigkeit unzumutbar erschwert werden. Die Abweisung einer Klage auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung wegen nicht hinreichend substantiierter Darstellung der Berufstätigkeit muss auf solche Fälle beschränkt bleiben, in denen trotz eingehender, ggf. wiederholter gerichtlicher Hinweise (§ 139 ZPO) das Berufsbild unklar und widersprüchlich bleibt (vgl. den Fall OLG Köln - 5. Zivilsenat -, VersR 2009, 667).
Gemessen an diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts rechts- und verfahrensfehlerhaft. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers deutlich überspannt. Seine in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit hatte der Kläger in der Klageschrift (GA 4), im Schriftsatz vom 9. Februar 2011 (GA 92 ff.) und im Schriftsatz vom 26. April 2011 (GA 106 ff.) beschrieben; er hatte zudem einen “Stundenplan„ (GA 37) vorgelegt, der nicht nur die zum Zeitpunkt der Abfassung ausgeübte Tätigkeit, sondern insgesamt die Tätigkeit bis Oktober 2010 (und damit auch die Tätigkeit in gesunden Tagen) wiedergeben sollte (Schriftsatz vom 9. Feburar 2011, GA 93). Dieser Vortrag war angesichts des augenscheinlich einfach strukturierten, regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeitsbildes nach Auffassung des Senats ausreichend; eventuell noch klärungsbedürftige Einzelheiten hätten im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme erörtert werden können. Wenn das Landgericht gleichwohl weiteren Vortrag zur schlüssigen Darlegung der Berufstätigkeit fordern wollte, dann hätte es den Kläger hierauf konkret hinweisen müssen. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. März 2011 gegebene pauschale Hinweis, es bedürfe zur Beschreibung des Berufsbildes der “Darlegung der Einzeltätigkeiten im Rahmen eines exemplarischen Stundenplanes einer Woche„ erscheint mit Blick darauf, dass der Kläger bereits Einzelheiten seiner Tätigkeit angegeben hatte, nicht sachdienlich und damit nach § 139 ZPO unzureichend, weil dem Kläger nicht konkret vor Augen geführt worden ist, inwieweit die schon beschriebene Tätigkeit eines vertieften Vortrags bedurft hätte. Erst recht ist den knappen Urteilsgründen nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen der nach dem Hinweis erfolgte weitere Vortrag im Schriftsatz vom 26. April 2011 der vom Landgericht geforderten Substantiierung immer noch nicht entsprochen hat. Dort hatte der Kläger die in den Jahren 2004-2008 nach seiner Darstellung regelmäßig anfallenden Tätigkeiten erneut und im Einklang mit dem bisherigen Sachvortrag nochmals in einer Weise beschrieben, die einen ausreichenden Überblick über seine berufliche Tätigkeit vermittelte. Warum es auch unter Berücksichtigung dieses Vortrags weiterhin an einer schlüssigen Darlegung der in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit fehlen soll, erschließ...