Entscheidungsstichwort (Thema)

Weißer Westie

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei einer aufgrund der Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke, die im Ausgangspunkt rein beschreibend ist, ist zunächst von durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen.

2. Bei der Prüfung der Verwechselungsgefahr aufgrund einer als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen, an sich rein beschreibenden Klagemarke ist die Übernahme von beschreibenden Elementen zu berücksichtigen.

 

Normenkette

MarkenG § 8 Abs. 2-3, §§ 14, 23 Nr. 2, § 26 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.07.2016; Aktenzeichen 84 O 98/16)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 13.07.2016 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 98/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin gehört zu dem weltweit tätigen Konzern N., Incorporated, der neben Süßwaren auch zahlreiche Produkte aus dem Tierfutterbereich vertreibt, u.a. Hundefutter der Marke "Cesar", die seit 1985 für Hundefutter auf dem deutschen Markt präsent ist.

Sämtliche Produkte der "Cesar"-Reihe weisen einen prominent auf der Produktverpackung platzierten weißen West Highland Terrier (sog. weißer Westie) auf, der seit 1985 als Symbol für die Produkte der "Cesar"-Reihe dient und seit 1994 als einheitliches Kernelement auf allen "Cesar"-Packungen verwendet wird. Der weiße Westie steht für eine ganze Produktserie, die vor allem aus Nassfutter in verschiedenen Sorten in Schalen (150g) besteht. Der Kopf des weißen Westie weist ein kurzes Fell, hautfarbene, leicht zur Seite geneigte Ohren, schwarze Knopfaugen, eine schwarze Knopfnase sowie eine leicht geöffnete Schnauze, die den Blick auf die hautfarbene Zunge freigibt, auf.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, der weiße Westie verfüge über einen hohen Bekanntheitsgrad. Unter Vorlage einer Studie der GFM-GETAS (Anlage ASt 4) hat sie behauptet, bereits im Jahre 1994 hätten mehr als zwei Drittel aller Befragten der Zielgruppe, die Halter kleiner und mittlerer Hunde, die Abbildung eines weißen Westie einer bestimmten Firma zugeordnet. Mehr als die Hälfte der Befragten habe schon damals die Abbildung eines weißen Westie den "Cesar"-Produkten zugeordnet. Angesichts der konsequenten, ununterbrochenen Benutzung sowie den erheblichen Investitionen der Antragstellerin in die Marke sei davon auszugehen, dass die Zahlen zum jetzigen Zeitpunkt sogar höher lägen. Das Umsatzvolumen der "Cesar"-Produkte habe sich im Jahr 2015 auf über 24 Mio. EUR bei Stückzahlen von gut 37,5 Mio. belaufen. Das Werbebudget für "Cesar" belaufe sich im Jahr 2016 auf 3,4 Mio. EUR (2 Mio. EUR für Fernsehwerbung); im Vorjahr habe die Antragstellerin für Werbung 2,8 Mio. EUR (2 Mio. EUR für Fernsehwerbung) ausgegeben.

Der Kopf eines weißen Westie mit Knopfaugen, Knopfnase und einer offenen Schnauze mit einer hautfarbenen Zunge ist im Jahre 2004 als Bildmarke aufgrund Verkehrsdurchsetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 03.07.2003 - I ZB 21/01- Westie-Kopf) für die Ware "Hundefutter" wie folgt als Marke eingetragen worden:

Die Antragsgegnerin ist ein spanisches Unternehmen, das zur B.-Gruppe gehört. Sie ist der drittgrößte europäische Hersteller von Trockenfutter für Heimtiere. Hundenahrung vertreibt die Antragsgegnerin unter den Marken "ultima" und "Advance".

Die Antragsgegnerin vermarktet ihre Produkte der Marke "ultima" stets in einer europaweit einheitlich gestalteten Verpackung. Seit vielen Jahren verwendet die Antragsgegnerin auf ihren Verpackungen u.a. Abbildungen eines weißen West Highland Terriers. Diese - hier nicht streitgegenständlichen - Vorläuferverpackungen sind in den Jahren 2010, 2012 und 2013 von der N. UK Limited, die die Marketing-Aktivitäten der Antragsgegnerin europaweit zentralisiert überwacht, als angeblich rechtsverletzend beanstandet worden. Auf den als Anlagen AG 1 bis AG 4 vorgelegen Schriftverkehr, aus dem auch die Vorläuferverpackungen ersichtlich sind, wird Bezug genommen.

Der Antragstellerin ist im Sommer 2015 zur Kenntnis gelangt, dass die Antragsgegnerin im Zuge einer Änderung der Verpackungsgestaltung auf ihrer französischsprachigen Webseite mehrere Sorten der "ultima"-Hundefutterserie in der hier streitgegenständlichen Aufmachung bewarb, auf denen jeweils der Kopf eines weißen Westie abgebildet war. Eine Überprüfung ergab, dass die neuen Verpackungsgestaltungen weder auf der deutschsprachigen Webseite der Antragsgegnerin beworben wurden, noch ein Erwerb in Deutschland möglich war. Die Antragstellerin beauftragte ihre früheren Verfahrensbevollmächtigten, die Verfügbarkeit in Deutschland in regelmäßigen Abständen von ca. einem Monat zu überprüfen. Am 07.01.2016 wurden die früheren Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen einer solchen Prüfung zum ersten Mal darauf aufmerksam, dass inzwischen auch auf der deutschsprachigen Webseite der Antragsgegnerin die neuen Verpackungsgestaltungen der Sorten "ultima Mini Adult" und "ultima Mini Senior" abgebildet waren und diese Produkte auch auf ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge