Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 390/16)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 1 O 390/16 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Regress im Zusammenhang mit der Explosion einer Fliegerbombe auf dem Grundstück A-Straße 52 in B am 03.01.2014 in Anspruch.

Der Beklagte betreibt auf diesem Grundstück einen Recyclingbetrieb für Bauschutt. Der angelieferte Bauschutt wird dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in den zur Zerkleinerung des Bauschutts vorhandenen Schredder/Brecher (fortan: Schredder) passen, werden auf einer separaten Fläche auf dem Betriebsgelände zwischengelagert. Der übrige Bauschutt wird nach Aussortieren von Holz, Plastik und Eisenteilen in den Schredder verbracht und dort zerkleinert bzw. bei Auslastung des Schredders zwischengelagert. Die großen, gesondert gelagerten Bauteile werden, wenn eine hinreichende Menge zusammengekommen ist, mit Hilfe eines Baggers, der mit einer Betonzange ausgerüstet ist, zerkleinert und dann dem Schredder zugeführt.

Am 03.01.2014 führte ein Mitarbeiter des Beklagten auf dem Betriebsgelände diese Vor-Zerkleinerungsarbeiten der großen Betonteile mit der Betonzange durch. Im Rahmen dieser Arbeiten kam es zu einer Explosion, da sich in dem separat gelagerten Bauschutt eine Bombe aus dem 2. Weltkrieg, und zwar eine britische Sprengbombe des Typs HC 4000-lb. Mk 3 mit einer Länge von 2,80 m und einem Durchmesser von etwa 76 cm befand. Streitig ist, ob ein Teil dieser Bombe aus dem Beton herausragte oder diese vollständig einbetoniert war. Der Baggerführer kam bei dem Vorfall ums Leben, zwei weitere Mitarbeiter des Beklagten wurden schwer verletzt. Auf Grund der Explosion entstanden an den auf den angrenzenden Grundstücken stehenden Gebäuden und baulichen Anlagen streitige Schäden, die die Klägerin in streitigem Umfang reguliert hat. Den geleisteten Regulierungsaufwand, den die Klägerin für Gebäudeschäden der Firma B GmbH mit einem Zeitwert von 38.185,00 nebst einem Betriebsunterbrechungsschaden in Höhe von 4.066,67 EUR, einem Gebäudeschaden des Herrn C in Höhe von 3.799,97 EUR sowie Sachverständigenkosten in Höhe von gesamt 3.144,16 EUR beziffert, verlangt die Klägerin vom Beklagten.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Ansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog sowie aus § 823 ff. BGB gegen den Beklagten zu. Dieser habe durch die gewerbsmäßige Beseitigung und Verarbeitung von Bauschutt eine Gefahrenquelle auf dem Grundstück geschaffen, die sich realisiert habe. Er habe das Geschehen dadurch in Gang gesetzt, dass er gegen Entgelt große Mengen Bau- und Abbruchschuttes auf das Betriebsgelände lagerte und mit schwerem Gerät zerkleinerte. Es liege auf der Hand, dass ein Grundstück, auf dem eine explosionsfähige Bombe lagerte, einen gefahrenträchtigen Zustand vermittelte. Die Gefahr habe sich durch das Zerkleinern enorm vergrößert. Die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Bauschutt explodierte Bombe sei dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen und weise daher einen sachlichen Bezug zu diesem auf. Die streitgegenständliche Explosion sei daher eine Folge der typischen betrieblichen Tätigkeit des Beklagten und der konkreten Nutzung des Grundstücks durch ihn.

Auch bestehe ein Anspruch aus §§ 823, 831 BGB. Dem Beklagten sei der Bombentyp bekannt gewesen. Ein Metallgegenstand habe nach den Aussagen der Zeugen im Parallelverfahren aus dem Schuttberg herausgeragt; es spreche alles dafür, dass es sich dabei um die Bombe gehandelt habe. Der Beklagte habe nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, welches sich aus der einschlägigen berufsgenossenschaftlichen Vorschrift D 23 Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott ergebe. Hiernach seien u.a. nur Personen zu beschäftigen, die zuvor unterwiesen wurden und halbjährig zu schulen seien; zudem sei der Schrott auf Sprengkörper pp. zu prüfen. Gegen sämtliche Vorgaben habe der Beklagte verstoßen, so dass ihn ein Auswahl- und Überwachungsverschulden treffe und seine Betriebsorganisation fehlerhaft sei. Er habe zudem zeitnah vor der Explosion vor Ort mit anderen Personen über ein Objekt diskutiert, bei dem es sich um die fragliche Bombe gehandelt habe.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 49.195,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2014 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.075,95 EUR nebst Zinsen in ...

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