Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 253/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.09.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 1 O 253/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) auf Regress im Zusammenhang mit der Explosion einer Fliegerbombe auf dem Grundstück A-Straße 52 in B am 03.01.2014 in Anspruch. Sie begehrt zudem von der Beklagten zu 2) im Wege der Stufenklage Auskunft über die Art und Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses der Beklagten zu 1) betreffend das vorgenannte Grundstück.
Die Beklagte zu 2) ist Miteigentümerin des Grundstücks A-Straße 52 in B (fortan: Betriebsgelände bzw. Recyclinghof). Der Beklagte zu 1) betreibt auf diesem Grundstück einen Recyclingbetrieb für Bauschutt. Der angelieferte Bauschutt wird dort zunächst sortiert. Große Betonteile, die nicht in den zur Zerkleinerung des Bauschutts vorhandenen Schredder/Brecher (fortan: Schredder) passen, werden auf einer separaten Fläche auf dem Betriebsgelände zwischengelagert. Der übrige Bauschutt wird nach Aussortieren von Holz, Plastik und Eisenteilen in den Schredder verbracht und dort zerkleinert bzw. bei Auslastung des Schredders zwischengelagert. Die großen, gesondert gelagerten Bauteile werden, wenn eine hinreichende Menge zusammengekommen ist, mit Hilfe eines Baggers, der mit einer Betonzange ausgerüstet ist, zerkleinert und dann dem Schredder zugeführt.
Am 03.01.2014 führte ein Mitarbeiter des Beklagten zu 1) auf dem Betriebsgelände diese Vor-Zerkleinerungsarbeiten der großen Betonteile mit der Betonzange durch. Im Rahmen dieser Arbeiten kam es zu einer Explosion, da sich in dem separat gelagerten Bauschutt eine Bombe aus dem 2. Weltkrieg, und zwar eine britische Sprengbombe des Typs HC 4000-lb. Mk 3 mit einer Länge von 2,80 m und einem Durchmesser von etwa 76 cm befand. Streitig ist, ob ein Teil dieser Bombe aus dem Beton herausragte oder diese vollständig einbetoniert war. Der Baggerführer kam bei dem Vorfall ums Leben, zwei weitere Mitarbeiter des Beklagten zu 1) wurden schwer verletzt. Auf Grund der Explosion entstanden an den auf den angrenzenden Grundstücken stehenden Gebäuden und baulichen Anlagen streitige Schäden, die die Klägerin als Gebäudeversicherin in streitigem Umfang reguliert hat. Den geleisteten Regulierungsaufwand, den die Klägerin mit einem Zeitwert von 953.863,73 EUR beziffert, sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 54.085,46 EUR verlangt sie vom Beklagten zu 1) zurück.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stünden aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Ansprüche aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegen den Beklagten zu 1) und möglicherweise auch gegen die Beklagte zu 2) sowie aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 308 Abs. 1, 2 und 6 StGB gegen den Beklagten zu 1) zu. Der Beklagte zu 1) habe durch die gewerbsmäßige Beseitigung und Verarbeitung von Bauschutt eine Gefahrenquelle auf dem Grundstück geschaffen, die sich realisiert habe. Die im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Bauschutt explodierende Bombe sei dem Bereich der konkreten Nutzung des Grundstücks zuzuordnen und weise einen sachlichen Bezug zu diesem auf. Blindgänger seien im 2. Weltkrieg und in der ersten Zeit nach Kriegsende häufig in Beton eingegossen worden, um sie so zu "entschärfen" bzw. unschädlich zu machen. Mit dem Verbringen des Bauschutts gehe daher die Gefahr einher, dass zugleich auch in Beton eingegossene unentdeckte Blindgänger auf das Betriebsgelände des Beklagten zu 1) verbracht werden. Die streitgegenständliche Explosion sei daher eine Folge der typischen betrieblichen Tätigkeit des Beklagten zu 1) und der konkreten Nutzung des Grundstücks durch ihn. Je nach Ausgestaltung des Nutzungsverhältnisses betreffend das Betriebsgelände komme auch eine Haftung der Beklagten zu 2) in Betracht, weshalb die geforderte Auskunft zu erteilen sei. Auch bestehe ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 308 StGB. Bei der im Abbruchschutt befindlichen Bombe handele es sich nicht um etwas völlig Unvorhersehbares, so dass der Beklagte zu 1) Maßnahmen habe ergreifen müssen, um darin enthaltene Blindgänger ausfindig zu machen. Es sei die Unfallverhütungsvorschrift Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott BGV D23 einschlägig. Die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die Schulung der Mitarbeiter und die systematische Untersuchung des mit dem Bauschutt angelieferten Schrotts auf Sprengkörper, seien nicht eingehalten worden. Die Bombe sei zudem als solche im Bauschutt erkennbar gewes...