Entscheidungsstichwort (Thema)

Unsere Fachanwälte

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der wiederholte Hinweis auf der Kanzleihomepage auf "unsere Fachanwälte" ist irreführend i. S. d. § 5 Abs. I Nr. 3 UWG, wenn es sich um eine kleine Kanzlei mit nur einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht handelt.

2. Daran ändert der Umstand nichts, dass für die Kanzlei seit mehreren Jahren verschiedene Fachanwälte für Gewerblichen Rechtschutz und Informationstechnologierecht oder für Urheber und Medienrecht als "Of Counsel"-Anwälte tätig waren oder sind.

 

Normenkette

UWG § 5 Abs. I Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 405/16)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.09.2019 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 405/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen irreführender Werbung auf Unterlassung in Anspruch.

Die Klägerin, die sich inzwischen in Liquidation befindet, vermittelte für Studienbewerber aus Deutschland und Österreich entgeltlich Studienplätze in medizinischen Studiengängen an ausländische Universitäten. Sie beriet bei der Wahl einer geeigneten Universität und begleitete den Bewerbungsprozess bis zum Erhalt des gewünschten Platzes. Mit Beschluss vom 03.07.2018, nach Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren, hat die Gesellschafterversammlung der Klägerin die Auflösung der Gesellschaft beschlossen.

Die Beklagte ist eine auf Studienplatzklagen spezialisierte Rechtsanwaltsgesellschaft. Außerdem berät sie Studienbewerber bei der Studienplatzwahl und unterstützt sie bei der Erstellung einer strategisch sinnvollen Bewerbung. Auf ihrer Internetseite hält die Beklagte unter der Überschrift "Auslandsstudium Medizin: Die Ergänzung zur Studienplatzklage" einen Link zur Homepage der N. GmbH & Co. KG vor. Diese vermittelt Medizinstudienplätze an ausländische Universitäten.

In der Kanzlei der Beklagten ist als Fachanwalt für Verwaltungsrecht deren Geschäftsführer tätig. Die Beklagte warb auf Ihrer Homepage u.a. mit folgenden Angaben:

  • "Darüber hinaus veröffentlichen unsere Fachanwälte in Fachzeitschriften Aufsätze zu Themen des Hochschul-, Prüfungs- und Berufsrechts und besprechen Urteile",
  • "Fragen Sie lieber vorher unsere Fachanwälte, welche Auswahl Sie bei ihrer Hochschulstart-Bewerbung treffen sollten",
  • "Professor F. bearbeitet zusammen mit unseren Fachanwälten als Of Counsel Publikationen und Mandate im Prüfungsrecht sowie in der Studienplatzklage, hierbei insbesondere in den Fächern Humanmedizin, Zahnmedizin und Psychologie",
  • "Unsere Fachanwälte und Professoren publizieren regelmäßig zu Rechtsfragen der Studienplatzklage",
  • "Als Fachanwälte beraten wir seriös und realistisch, ohne falsche Versprechungen zu machen".

Die Klägerin hat diese Werbung als irreführend gerügt. Die Äußerungen enthielten unwahre Angaben über die Vorteile und Eigenschaften des Unternehmens der Beklagten. Die Beklagte verfüge nicht über mehrere Fachanwälte, zumindest nicht im Verwaltungsrecht. Zwischen ihr und der Beklagten bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis. Sie seien unmittelbare Mitbewerber auf dem Gebiet der Studienberatung und der Vermittlung von Studienplätzen. Zudem fördere die Beklagte durch die Bewerbung der N. GmbH & Co. KG fremden Wettbewerb. Das Wettbewerbsverhältnis bestehe fort, obwohl sie, die Klägerin, sich in Liquidation befinde. Sie habe ihre Geschäftstätigkeit nicht aufgegeben. Nach wie vor bestünden Vermittlungsverträge zwischen ihr und ihren Kunden. Von ihr bereits versandte Vertragsformulare seien noch im Umlauf, und es würden auch Neuverträge abgeschlossen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in Deutschland auf der Internetseite www.v.-recht.de mit der Angabe "Fachanwälte" und/oder "unsere Fachanwälte" zu werben, solange in der Kanzlei der Beklagten nur ein einziger Fachanwalt tätig ist, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

(es folgen mehrere Screenshots der Kanzleihomepage der Beklagten, von deren Wiedergabe abgesehen wird)

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass die angegriffene Werbung zutreffend sei. Für sie seien neben dem Kanzleigründer verschiedene Fachanwälte, z.B. Fachanwälte für Verwaltungsrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht und Medizinrecht als Of Counsel tätig. Außerdem fehle es an einem konkreten Wettbewerbs...

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