Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 17.10.2014; Aktenzeichen 9 O 102/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.10.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Bonn - 9 O 102/14 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass sich die Klageanträge auf Auskunftserteilung und auf Herausgabe einer beglaubigten Abschrift des Rentenversicherungsvertrags erledigt haben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 138.201,47 EUR zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, eine weitere Versicherungsleistung aus dem Vertrag mit der Vers.-Nr. 4xx38xxx-x in Höhe von 4.350,42 EUR zu erbringen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Beträge abwenden, soweit nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin fordert von der beklagten Versicherungsgesellschaft die Auszahlung des Kapitalbetrags aus einer privaten Rentenversicherung, die im Jahr 2001 unter ihrer Beteiligung zwischen der am 15.3.2013 verstorbenen Frau K als ursprüngliche Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossen wurde.
Im Versicherungsschein vom 19.7.2001 (GA 234 f.) sind Frau K als Versicherungsnehmerin und die Klägerin als versicherte Person bezeichnet. Versicherungsbeginn war der 1.8.2001. Der jährliche Versicherungsprämie betrug bis zum Ablauf der Beitragszahlungsdauer am 1.8.2006 19.122,23 EUR. Als Rentenbeginn war der 1.8.2013 festgelegt, wobei wahlweise eine einmalige Kapitalabfindung zu zahlen war. Zum Bezugsrecht ist im Versicherungsschein festgehalten:
"Im Erlebensfall: der Versicherungsnehmer
unwiderruflich im Todesfall: L, 24.08.1988; L2, 16.01.1980; zu gleichen Teilen".
Im Antragsformular, das Frau K als "Antragsteller" und die Klägerin als "zu versichernde Person" unterzeichnet haben, heißt es über den Unterschriften unter der Überschrift "Besondere einzelvertragliche Vereinbarungen":
"Bei Tod des Versicherungsnehmers soll die versicherte Person als neuer Versicherungsnehmer die Versicherung fortsetzen.
S-Beitragsdepot 170.000,00 DM zu überweisen auf: Konto (Nr. 8x1 xxx5), E.
Vereinbarungen sind erst gültig, wenn sie von der Gesellschaft schriftlich bestätigt worden sind."
Hierauf nimmt der Versicherungsschein nicht Bezug.
Lt. Schreiben vom 9.7.2006 (GA 236) und erneut unter Verwendung eines Formulars der Beklagten mit Datum vom 6.8.2006 (GA 302) änderte Frau K die Bezugsberechtigung widerruflich für den Erlebensfall zu Gunsten ihrer beiden Enkel L und L2. Die Beklagte bestätigte dies mit Schreiben vom 1.8.2006. Lt. weiterem Schreiben vom 11.8.2011 (GA 30) - dessen Echtheit bestritten ist - teilte Frau K der Beklagten mit, dass die Rentenversicherung im Fall ihres Todes auf die beiden Enkel übergehen soll und diese sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt sein sollten. Die Beklagte bestätigte dies mit Schreiben vom 18.8.2011. Nach dem Tod der Frau K teilte sie den Enkeln mit Schreiben vom 21.3.2013 (GA 31) mit, dass mit dem Tod der Versicherungsnehmerin der Rentenversicherungsvertrag auf sie übergehe. Antragsgemäß wurde der Rentenversicherungsvertrag auf die Enkel umgeschrieben.
Die Klägerin, die nicht im Besitz von Vertragsunterlagen war, schrieb handschriftlich unter dem 19.7.2013 (GA 36) die Beklagte mit "Eilt!"-Vermerk an:
"Bezugnehmend auf obige Sache teile ich Ihnen mit, dass Frau K, meine Tante, mit mir gemeinsam vor vielen Jahren bei der S2 war. Wir haben dann beide gemeinsam einen Vertrag unterschrieben. Die beiden Enkelkinder L2 und L sollten das festgelegte Geld erben zu je 1/2.
Ich bitte um Zusendung des Vertrages in Kopie. Vorerst darf kein Geld zur Auszahlung kommen! Die Sache eilt!"
Am 23.7.2014 gab die Klägerin persönlich ein weiteres von ihr verfasstes Schreiben mit Datum vom 21.7.2014 (GA 83) bei der Beklagten ab, in dem sie nochmals um Abschrift des Vertrages bat, über den sie keinerlei Unterlagen besitze und den sie gemeinsam mit ihrer Tante unterschrieben habe.
Die Beklagte zahlte den Kapitalbetrag der Rentenversicherung in Gesamthöhe von 142.551,89 EUR am 24.7.2013 an die Enkel der Verstorbenen aus, die sich für die Option der Kapitalabfindung entschieden hatten, und unterrichtete die Klägerin hierüber mit Schreiben vom selben Tage (GA 37). Von der Klägerin vorgerichtlich weiterverfolgte Ansprüche auf Auskunftserteilung, Vorlage der Vertragsunterlagen und Auszahlung des Versicherungsbetrages lehnte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 9.1.2014 (GA 41) mit der Begründung ab, die Rentenversicherung sei zwar auf ihr Leben genommen worden, sie sei jedoch nicht Vertragspartnerin geworden und zu keinem Zeitpunkt aus dem Vertrag begünstigt gewesen; sie habe weder Auskunfts- noch Schadensersatzansprüche.
Die Klägerin hat vorgetragen, Frau K und sie hätten den Vertrag gemeinsam a...