Leitsatz (amtlich)

Bei der Beauftragung des weiteren Sachverständigen im Rahmen des Sachverständigenverfahrens nach Nr. 2.6 AKB handelt der Versicherungsnehmer nicht mit Vollmacht der Versicherung (gegen OLG Celle, Urteil vom 19.10.2023 - 11 U 29/23).

 

Normenkette

BGB § 164

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.03.2023 - 18 O 180/21 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers nach Durchführung von mehreren Sachverständigenverfahren.

Der Kläger betreibt ein Sachverständigenbüro für Unfallschäden an Kraftfahrzeugen.

Die Beklagte und die W. D., bei welcher es sich um eine Zweigniederlassung der Beklagten handelt, bieten Kaskoversicherungen an.

In der Vergangenheit schlossen die nachfolgend genannten Versicherungsnehmer Kaskoversicherungsverträge mit der Beklagten beziehungsweise mit deren Zweigniederlassung, der W. D., ab, in welchen jeweils die Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, Stand 2015 (nachfolgend: AKB) vereinbart wurde.

A.2.6 der AKB lautet wie folgt:

"A. 2.6 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)

A 2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten muss ein Sachverständigenausschuss entscheiden.

A 2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.

A 2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns. wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.

A 2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Bitte beachten Sie zum Rechtsweg N.1.3."

Nach Eintritt von Versicherungsfällen machten die Versicherungsnehmer Ansprüche aus diesen Kaskoversicherungsverträgen geltend. Die diesbezüglichen Forderungen aus den Versicherungsverträgen traten sie jeweils an die die Reparatur durchführende Werkstatt ab. Nach Zahlung von Teilbeträgen durch die Beklagte kam es jeweils zu der Einleitung von Sachverständigenverfahren durch das jeweils als Ausschussmitglied der Versicherungsnehmer benannte Sachverständigenbüro Y. und J.. Im Zuge dieser Sachverständigenverfahren benannte das vorbezeichnete Sachverständigenbüro jeweils den Kläger als Ausschussmitglied der Beklagten, wofür dieser nun Vergütungen von der Beklagten beansprucht.

Die einzelnen Fälle hat der Kläger in der Klagebegründung näher dargestellt.

Der Kläger hat behauptet, in den streitgegenständlichen Verfahren die von ihm abgerechneten Tätigkeiten in dem angegebenen Umfang auch erbracht zu haben und dass auch in den Fällen 1, 2, 3 und 6 dem Sachverständigenbüro Y. und J. durch die jeweiligen Versicherungsnehmer Vollmacht zur Durchführung des Sachverständigenverfahrens erteilt worden sei. Er hat gemeint, dass ihm ein Direktanspruch gegen die Beklagte zustehe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.682,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat gemeint, dass ein Direktanspruch des Klägers gegen sie nicht in Betracht komme. Zudem seien die Sachverständigenverfahren jeweils mangels Vorliegens einer Meinungsverschiedenheit zwischen Versicherungsnehmer und Beklagter, welche nach Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an das Autohaus ausscheide, unzulässig gewesen. Ferner sei das Vorgehen des Sachverständigenbüros Y. und J. sowie des Klägers, welches jeweils nur auf die Generierung möglichst hoher Vergütungsforderungen gerichtet sei, als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Die Beklagte hat in den Fällen 1, 2, 3 und 6 mit Nichtwissen bestritten, dass der jeweilige Versicherungsnehmer dem Sachverständigenbüro Y. und J. Vollmacht zur Durchführung des Sachverständigenverfahrens erteilt habe, und in den Fällen 5 und 6, dass der jeweilige Versicherungsnehmer dem Kläger eine Vollmacht zur Durchführung des Sachverständigenverfahrens erteilt habe.

Ein seitens des Klägers bei dem Amtsgericht Coburg b...

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