Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 20.08.2014; Aktenzeichen 2 O 320/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.8.2014 verkündete Urteil des LG Bonn (2 O 320/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Rückabwicklungsansprüche aufgrund des Widerrufs eines Darlehensvertrages im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der "N Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (Fonds Nr. 143, "N I"), einem Medienfonds, geltend. Seine Ansprüche stützt er darüber hinaus auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

Der Kläger beteiligte sich mit seiner Zeichnungserklärung im Dezember 2003 mit einer Einlage von 30.000 EUR an dem Medienfonds. Ein Teilbetrag i.H.v. 13.200 EUR wurde durch die Beklagte mittels einer vom Kläger begebenen Inhaberschuldverschreibung fremdfinanziert. Das Darlehen wurde vom Kläger im Jahr 2009 vollständig zurückgeführt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Umstände des Beitritts sowie hinsichtlich des Wortlautes der erteilten Widerrufsbelehrungen wird auf die mit der Klage überreichten Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger hat seine Klage auf den von ihm am 19.8.2013 erklärten Widerruf des Finanzierungsvertrages und auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes gestützt. Die Widerrufsbelehrung hinsichtlich des Finanzierungsvertrages sei aus verschiedenen Gründen fehlerhaft und daher nicht geeignet, den Lauf der Frist in Gang zu setzen. Die Beklagte habe zudem die ihr obliegenden, sich aus ihrem Wissensvorsprung über Prospektfehler wie der unzureichenden Risikoaufklärung im Zusammenhang mit dem Schuldbeitritt und der Konsequenzen für das Anlagekonzept und die Renditeprognose ergebenden Aufklärungspflichten verletzt. Zudem habe sie mit der Schuldübernahmeerklärung und der Manipulation der Zahlungsströme und der Verrechnung der Anlegergelder ihre Rolle als Kreditgeberin überschritten.

Das LG, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die von der Beklagten für den Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung wegen ihrer sachlichen Übereinstimmung mit dem nach § 14 der BGB-InfoV zum Zeitpunkt der Belehrung gültigen Muster als wirksam anzusehen sei. Darüber hinaus könne sich der Kläger auch nicht auf ein Widerrufsrecht berufen, weil dies im Hinblick darauf, dass der Widerruf erst mehrere Jahre nach der vollständigen Rückführung der Darlehnsvaluta erfolgt sei, eine unzulässige Rechtsausübung in Form der Verwirkung (§ 242 BGB) darstelle. Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt des Wissensvorsprungs scheitere jedenfalls daran, dass nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte von einer möglichen Gefährdung der in Aussicht gestellten Steuervorteile aufgrund des Fondskonzeptes Kenntnis gehabt habe. Auch eine Überschreitung der Kreditgeberrolle sei nicht ersichtlich; die Beklagte habe sich vielmehr auf die Finanzierung des Beitritts beschränkt.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags und unter Verweis auf Entscheidungen anderer Gerichte geltend macht, dass das LG die Widerrufsbelehrung zu Unrecht für wirksam erachtet habe.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 4.946,78 EUR im Hinblick auf weitere zwischenzeitlich an den Kläger geflossene Ausschüttungen übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des LG Bonn vom 20.8.2014 (2 O 320/13) 10

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.774,31 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.9.2013 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 17.12.2003 keine Ansprüche gegen ihn zustehen; die Verurteilung gem. Ziffer 1 und 2 Zug-um-Zug gegen Übertragung aller seiner Rechte aus der Kommanditbeteiligung an der N Beteiligungs GmbH & Co. Verwaltungs KG (I Leasing Fonds Nr. 143) über einen Beteiligungsbetrag von 30.000 Euro an die Beklagte

3. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.505,35 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.9.2013 zu zahlen;

4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Rechte aus der Kommanditbeteiligung seit dem 3.9.2013 in Verzug befindet; hilfsweise für den Fall, dass ihm aufgrund des Widerrufs die geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche nicht zustehen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiter gehenden Vermögensnachteile aus und im Zusammenhang mit der Ko...

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