Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13.01.2022 (18 O 58/21) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen

a) soweit die Klage auf Kostenvorschuss für die Beseitigung folgender mit der Klageschrift geltend gemachter Mängel abgewiesen worden ist:

  • Mangel unter I. A) - "Tiefgarage - Chloridschutz Betonwände" (S. 3-4 der Klageschrift),
  • Mangel unter I. A) - "Tiefgarage - Feuchteschaden Mauerwerk" (S. 4 der Klageschrift),
  • Mangel unter I. A) - "Rampe Betonabplatzung" (S. 4 der Klageschrift),
  • Mangel unter I. A) - "Rampe Chloridschutz Betonwand" (S. 4-5 der Klageschrift),
  • Mangel unter I. A) - "Tiefgarage - Feuchteerscheinung" (S. 11 der Klageschrift),
  • Mangel unter I. B), Ziffer 7. (S. 13 der Klageschrift),
  • Mangel unter I. B), Ziffer 10. (S. 13 der Klageschrift),
  • Mangel unter I. B), Ziffer 17. (S. 14 der Klageschrift);

b) soweit die Klage hinsichtlich der Geltendmachung von Kosten für die Beauftragung der Sachverständigen Dipl.-Ing. U. und Dipl.-Ing. L. - soweit die vorgenannten Mängel betroffen sind - abgewiesen worden ist.

2. Die Kostenentscheidung bleibt - auch bezüglich der Kosten der Berufung - dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.620,18 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. 1. Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft eines in P. gelegenen Mehrfamilienhauses. Verwaltet wird das Objekt von der Hausverwaltung I. B. R.. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Bauträgergesellschaft, Kostenvorschuss für Mängelbeseitigungsarbeiten und Schadensersatz für Kosten der Mängelbegutachtung.

Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber den Mitgliedern der Klägerin durch separate Bauträgerverträge zum Bau und zur Übereignung eines Mehrfamilienhauses mit sieben Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit sieben Stellplätzen in P..

Die Wohneinheiten wurden in den Jahren 2015 und 2016 an die Wohnungseigentümer übergeben. Diese unterzeichneten mit dem Übergabeprotokoll regelmäßig auch die Erklärung der Abnahme des Gemeinschaftseigentums. Streitig ist zwischen den Parteien, wann und unter welchen Umständen die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Erwerberin Z.-F. erfolgte.

Aus Sicht der Erwerber und der Hausverwaltung bestanden am Gemeinschaftseigentum diverse Mängel. Entsprechende Mängelanzeigen des Verwalters - verbunden mit Fristsetzungen für die Beseitigung der jeweiligen Mängel - erfolgten bereits im Jahr 2016 (K12, Bl. 201 ff. GA), im Jahr 2017 (K13, Bl. 211 GA), im April 2019 (K14, Bl. 217 GA), im August 2019 (K4 + K 5, Bl. 134 ff. GA), im September 2020 (B2, Bl. 182 GA; K16, Bl. 222 GA) und im Oktober 2020 (K17, Bl. 223 GA).

Verschiedene Mängel am Gemeinschaftseigentum waren Gegenstand einer Versammlung der Wohnungseigentümer am 06.07.2020. Hier kam es ausweislich des Protokolls vom 07.07.2020 (K21, Bl. 275 GA) zu folgender Beschlussfassung zum Tagesordnungspunkt 3 und den dortigen Unterpunkten c) und d):

"Beschlussfassung zu 3c:

Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen und Schadensbehebung im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums - beschränkt auf die nachstehenden Einzelpunkte - gegenüber dem Bauträger der N. GmbH Projektentwicklung, D.-straße N04 a-c, N06 S. wird eine Anwaltskanzlei als Rechtsvertreter der Gemeinschaft beauftragt, welche die Ansprüche prüft und gegenüber dem Bauträger außergerichtlich und bei Erfolglosigkeit gerichtlich geltend macht. Der Auftrag soll nicht vor dem 01.10.2020 erteilt werden.

Einzelpunkte:

  • Trennung aller Versorgungsleitungen und Anschlüsse (Allgemeinstrom, Wasser, Abwasser, Gas), welche von beiden WEGs gemeinsam genutzt werden;
  • dauerhafte Sperrung/Trennung der Versorgung mit Heizenergie und Warmwasser am Übergabepunkt der Einspeisung WEG N05 in das Leitungsnetz der WEG 153;
  • schadhafter Außenputz an der Haustür rechts unten;
  • Setzrisse TG-Einfahrt linke Seite;
  • Betonmangel TG-Einfahrt rechte Seite;
  • Entfernung Maschendrahtzaun;
  • unfachgerechte Kabelverlegung TG-Tor;
  • Dehnungsfugen TG im aufsteigenden Mauerwerk unfachgerecht verschlossen;
  • Kellertreppe vorletzte Stufe zusätzliches Geländer anbringen;
  • fehlendes Teilstück Grundstücksmauer bis zum Grundstücksabschluss;
  • schwitzender Fußboden in Teilbereichen der TG und Feuchtigkeit im Natursteinboden KG des Hausflures nebst aufsteigender Feuchtigkeit im Mauerwerk im Treppenhaus und der Tiefgarage nach offensichtlich starken Regenfällen und steigendem Grundwasserpegel;
  • elastische Übergangsrinne/-abdeckung TG zu den hinteren Stellplätzen nicht fachgerecht überdeckt;
  • Heizungsabluftrohr an der TG-Einfahrt zu kurz geführt und ohne ausreichenden Schutz vor Verbrennungen des heißen Abluftrohres und aufsteigendem Wasserdampf;
  • Waschküche WEG N05 nicht ordnungsgemäß verschlossene Rohrleitungsschächte;
  • Heizungskeller Wand zur TG nach Leitungsdurchführung nicht fachgerecht versc...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge