Entscheidungsstichwort (Thema)
Beendigung einer Direktversicherung
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber kann eine Direktversicherung, die er zur Erfüllung einer arbeitsrechtlichen Versorgungszusage abgeschlossen hat, grundsätzlich während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kündigen mit der Folge, dass der Rückkaufswert an den Berechtigten (den Versicherungsnehmer oder den unwiderruflich Bezugsberechtigten) auszukehren ist.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 27.10.2014; Aktenzeichen 26 O 28/14) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers gegen das am 27.10.2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 28/14 - wird die Beklagte unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger 13.993,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.12.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Kläger vor einer Vollstreckung seinerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung anstehenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger fordert von der Beklagten die Auszahlung des Rückkaufswerts einer Lebensversicherung.
Im September 1994 hatte die damalige Arbeitgeberin des Klägers, die C Dentaltechnik GmbH, als Versicherungsnehmerin für diesen bei der Beklagten eine Lebensversicherung als Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge abgeschlossen, wobei der Kläger unwiderruflich bezugsberechtigt war. Geregelt war, dass die Überschussanteile den Versicherungsschutz erhöhen. Es war unwiderruflich vereinbart, dass die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger übergeht, falls und sobald er vor Eintritt des Versicherungsfalls aus dem Dienst der Versicherungsnehmerin ausscheidet. Als Versicherungsablauf war der 30.11.2017 vorgesehen.
Mit Schreiben vom 30.7.2013 bat der Kläger die Beklagte wegen langjähriger Krankheit und daraus resultierender wirtschaftlicher Notlage um Auszahlung der Versicherungssumme zum 1.12.2013; die Versicherungsnehmerin erklärte im selben Schreiben ihr "Einverständnis zu der Kündigung". Die Beklagte bestätigte die Kündigung zunächst mit Schreiben vom 2.8.2013 zum 1.9.2013 und sodann mit Schreiben vom 14.8.2013 zum 1.12.2013 und teilte mit, dass sich zum Kündigungstermin ein Rückkaufswert in Höhe von 13.993,40 EUR ergebe. Mit Schreiben vom 31.10.2013 "widersprach" jedoch die Versicherungsnehmerin der Kündigung, woraufhin die Beklagte ihr und dem Kläger mit Schreiben vom 8.11.2013 mitteilte, dass die Versicherung fortgeführt werde.
Mit Anwaltsschreiben vom 15.11.2013 ließ der Kläger die Beklagte gleichwohl zur Auszahlung der Versicherungssumme auffordern, was diese mit Schreiben vom 11.12.2013 unter Verweis auf die einvernehmliche Fortsetzung des Vertrags mit der Versicherungsnehmerin verweigerte. In der Folge kündigte die Versicherungsnehmerin die streitgegenständliche Versicherung am 30.12.2013/7.1.2014 "fristgerecht zum 01.02 2014". Durch Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 8.1.2014 - 5 Ca 2117/13 - wurde sie auf Antrag des Klägers nochmals zur Kündigung der Lebensversicherung verurteilt.
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Versicherungsnehmerin mit Schreiben vom 7.1.2014 fristlos zum 31.1.2014, was die Versicherungsnehmerin akzeptierte.
Mit Schreiben vom 20.1.2014 informierte die Versicherungsnehmerin die Beklagte über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger zum 31.1.2014 und bat um Auszahlung der Versicherungssumme auf ihr Firmenkonto zwecks Abrechnung mit dem Kläger. Unter dem 5.2.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass wegen § 2 Abs. 2 S. 4 BetrAVG eine Auszahlung des Rückkaufswerts nicht erfolgen könne.
Der Kläger ist der Ansicht gewesen, die Beklagte sei ihm schon infolge der ersten Kündigung, welche die Versicherungsnehmerin nicht einseitig und ohne Zustimmung habe widerrufen können, zur Auszahlung des Rückkaufswertes verpflichtet. Diese Auszahlung habe die Beklagte mit Schreiben vom 2.8.2013 verbindlich zugesagt. Jedenfalls folge aber ein Auszahlungsanspruch aus der zweiten Kündigung, die bereits am 30.12.2013 und damit vor seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 7.1.2014 erfolgt sei, so dass bereits deswegen § 2 BetrAVG einer Auszahlung nicht entgegen stehe.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. 13.993,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.12.2013 und
2. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 514,67 EUR zu zahlen.
Die Beklagte hat den Antrag gestellt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, eine Auszahlung des Rückkaufswerts an den Kläger infolge der ersten Kündigung scheide wegen ihres Einvernehmens mit der Versicherungsnehmerin üb...