Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 12.02.2014; Aktenzeichen 1 O 462/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des LG Bonn vom 12.2.2014 - 1 O 462/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 40.758,16 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.023,64 EUR vom 6.6.2009 bis 24.12.2009 und aus 10.708,24 EUR seit dem 25.12.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 EUR zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorbehaltlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ab dem 1.11.2014 lebenslang eine monatliche Rente auf den erlittenen Haushaltsführungsschaden wie folgt zu zahlen:
ab dem 1.11.2014: 621,85 EUR,
ab dem 1.7.2020: 1.049,88 EUR.
Die Rente ist zahlbar für jeweils drei Monate im Voraus bis zum 3. Werktag des jeweils relevanten Monats.
4. Auf das Anerkenntnis der Beklagten wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz vom 27.11.2013 entstehen, aus dem Unfall vom 15.3.2005 auf dem Parkplatz der Musikschule in 5XXXX F zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
5. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gemäß Kostenrechnung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 16.12.2009 über 3.089 EUR i.H.v. 2.429,27 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.12.2009 freizustellen.
6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites 1. Instanz tragen die Klägerin 57 % und die Beklagte 43 %. Von den Kosten des Rechtsstreites 2. Instanz tragen die Klägerin 79 % und die Beklagte 21 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch den jeweiligen Gegner durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 15.3.2005 gegen 16:20 Uhr auf dem Parkplatz der Musikschule in der T in F geltend. Sie wurde als Fußgängerin von einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw erfasst und zu Boden geschleudert. Dabei schlug sie mit dem Kopf auf dem Asphalt auf und zog sich schwere Kopfverletzungen zu. Sie erlitt ein Schädelhirntrauma zweiten Grades mit frontaler Kontusionsblutung und hirnorganischer Wesensänderung sowie eine Dissoziationsstörung mit psychogener Amnesie infolge eines unfallbedingten Traumas. Der Unfallhergang und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach sind zwischen den Parteien unstreitig.
Unmittelbar nach dem Verkehrsunfall wurde die Klägerin mittels Rettungswagens in die chirurgische Abteilung des Marien-Hospitals F verbracht, wo sie sich vom 15.3.2005 bis 8.4.2005 in stationärer Behandlung befand. Im Zeitraum vom 10.5.2005 bis 17.6.2005 erfolgte eine stationäre Rehabilitationsbehandlung im neurologischen Reha-Zentrum H. in C.
Auf Veranlassung der Beklagten wurde die Klägerin am 19.6.2006 durch die Klinik für Neurologie der Universität zu L begutachtet. Hieraus ergaben sich ein vermindertes Berührungsempfinden des linken Beines sowie eine Gangunsicherheit mit Schwindel, welche auf eine Hirnstammbeteiligung zurückgeführt und aus neurologischer Sicht mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 30 % bewertet wurde. Die neuro-psychologische Zusatzbegutachtung zeigte multiple kognitive und mnestische Einbußen von leichter bis mittlerer Ausprägung, eine depressive Symptomatik mit ausgeprägter Antriebsminderung sowie eine ausgeprägte emotionale Labilität. Der Zustand der Klägerin wurde mit einer Gesamt-MdE von 60 % bewertet.
Am 23.5.2007 erfolgte eine Begutachtung durch die Deutsche Rentenversicherung. Hierbei wurden ein ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom, eine Beeinträchtigung des Geruchs- und Geschmackssinns sowie Kopfschmerzen nach einem schweren Schädel-Hirn-Trauma festgestellt. Aufgrund dieser Beschwerden wurde die Klägerin auf nicht absehbare Zeit für lediglich unter 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar angesehen. Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 12.7.2007 wurde ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.
Im Zeitraum Ende Mai 2007 bis Ende August 2008 erfolgte im Auftrag der Beklagten eine weitere, umfassende Begutachtung der Klägerin durch das Universitätsklinikum Erlangen. Nach einem klinisch-psychologischen Gutachten vom 28.4.2008, einem psychiatrischen ...