Entscheidungsstichwort (Thema)

"Telediensteanbieter ohne Telefon-Nr."

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anbieter geschäftsmäßiger Teledienste hat Angaben bereitzuhalten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen. Postanschrift und E-Mail-Adresse genügen nicht. Zumindest muss entweder eine Telefon- oder eine Telefaxnummer angegeben werden. Ob - wofür vieles spricht - die Angabe einer Telefonnummer unabdingbar erforderlich ist, kann im Streitfall offen bleiben.

Die vom Diensteanbieter eingeräumte Möglichkeit, online um Rückruf zu bitten, ist keine "Möglichkeit zur unmittelbaren Kontaktaufnahme" i.S.v. § 6 Nr. 2 TDG.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 01.08.2003; Aktenzeichen 81 O 55/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.8.2003 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 55/03 - geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, sich wie nachstehend wiedergegeben im Internet zu präsentieren:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 10.000,00 Euro und im Übrigen 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, der B. d. V. u. V. e.V., beanstandet den Internetauftritt der Beklagten, der Firma M. M. (Deutschland) GmbH, als Verstoß gegen die Vorschriften des Teledienstgesetzes. Er hat dazu die Auffassung vertreten, § 6 Nr. 2 des Teledienstgesetzes zwinge die Beklagte zur Angabe ihrer Telefonnummer. Da sie dies unstreitig unterlassen habe, könne er - der Kläger - sie aus § 2 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 4 UKlass auf Unterlassung in Anspruch nehmen, außerdem stelle der Verstoß gegen die verbraucherschützende Vorschrift des § 6 TDG zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch dar.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 50 ff. d.A.), hat es im Wesentlichen ausgeführt, aus § 6 TDG ergebe sich keine Verpflichtung für einen Diensteanbieter, seine Telefonnummer anzugeben. Selbst darauf komme es nicht an, weil nämlich die Beklagte ihren (potentiellen) Kunden unstreitig die Möglichkeit anbiete, online durch Ausfüllen eines bestimmten Formulars um Rückruf zu bitten.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen in erster Instanz gestellten Schlussantrag weiterverfolgt.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Die Begründung des LG trägt die klageabweisende Entscheidung nicht. Denn aus § 6 Nr. 2 TDG folgt, dass Diensteanbieter, zu denen unstreitig auch die Beklagte zählt, für geschäftsmäßige Teledienste nicht nur den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten, sondern leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auch Angaben bereitzuhalten haben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Bereits aus dem Wortlaut des § 6 Nrn. 1 und 2 TDG folgt damit, dass die Beklagte als Diensteanbieter Angaben machen muss, die die unmittelbare Kommunikation mit ihr ermöglichen, und dass das mehr als die Postanschrift und die E-Mail-Adresse sein muss. Denn die Angabe der Postanschrift wird bereits von § 6 Nr. 1 TDG gefordert, die Angabe der E-Mail-Adresse schreibt § 6 Nr. 2 TDG (Adresse der elektronischen Post) zwingend vor. Soweit ersichtlich wird deshalb in der Rechtsprechung und dem juristischen Schrifttum an keiner Stelle in Zweifel gezogen, dass - so der Wortlaut der Gesetzesbegründung zu § 6 TDG - Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ermöglichen, sich auf die Angabe einer E-Mail-Adresse und "zumindest auf die Angabe der Telefonnummer" beziehen. Der Gesetzestext "unmittelbare Kommunikation", die nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 TDG neben die Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kont...

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