Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 33 O 39/17)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2017 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 39/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist seit 2004 unter der Bezeichnung "T Küchengeräte und Handel GmbH" im Handelsregister eingetragen und verwendet den Firmenbestandteil "T" im geschäftlichen Verkehr.

Bei der H ist seit dem 20.12.1995 der Domainname "T" unter der Top Level Domain ".de" registriert; seit dem Jahr 2008 ist - nach vorangegangenen Wechseln früherer Inhaber - der Beklagte registrierter Inhaber. Der Beklagte hält an dem Zeichen T keine Namens- oder Kennzeichenrechte; der Domainname wird derzeit im Internet nicht genutzt, sondern leitet auf eine Website "H.de" weiter.

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Unterlassung der Verwendung des Zeichens "T" als Bestandteil einer Second Level Domain, namentlich des Domainnamens "T.de" nebst Löschungsbewilligung gegenüber der H.

Die Klägerin hat gemeint, ihre Namensrechte seien durch die Verwendung als Domain verletzt, und hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

das Zeichen "T" als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain "de", nämlich "T.de" zu verwenden;

2. in die Löschung der Domain "T.de" gegenüber der H eG einzuwilligen;

3. an sie den Betrag von 1.511,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.03.2017 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er nutze seit 20 Jahren die Domain als Bestandteil seiner E-Mail-Adresse.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatbestandlichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 109 - 114 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar stehe der Klägerin ein Namensrecht an der Bezeichnung "T" zu, der Beklagte könne sich aber auf eigene schützenswerte Belange berufen, da die Domain zeitlich vor dem Namensrecht der Klägerin registriert worden sei. Dass die Domain zu diesem Zeitpunkt noch nicht dem Beklagten zugestanden habe, sei hierbei ohne Relevanz. Der Klägerin hätte die Möglichkeit offen gestanden, vor der Wahl ihres Namens dessen domainrechtliche Verfügbarkeit zu prüfen und gegebenenfalls auf eine andere Unternehmenskennzeichnung auszuweichen.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Begehrens. Sie rügt unter Bezugnahme auf ihren nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.11.2017 (Bl. 100 ff. d.A.) die tatsächlichen Feststellungen als fehlerhaft und beanstandet die Entscheidung unter Aufrechterhalten ihrer bisherigen Rechtsauffassung als rechtsfehlerhaft.

Sie ist der Ansicht, das Landgericht habe ihren Vortrag zur Inhaberschaft der Domain zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Ihr Namensrecht werde durch die Domain verletzt, und der Beklagte, der erst 2008 Inhaber der Domain geworden sei, könne sich mangels (eigener) Priorität nicht auf schützenswerte Belange berufen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des am 19.12.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln, Az.: 33 O 39/17, zu verurteilen,

1. es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, das Zeichen "T" als Teil einer Second-Level-Domain mit der Top-Level-Domain "de", nämlich "T.de" zu verwenden;

2. in die Löschung der Domain "T.de" gegenüber der H eG einzuwilligen;

3. an sie den Betrag von 1.511,90 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.03.2017 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Behauptungen und Rechtsansichten der Klägerin im Einzelnen entgegen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II. Die gemäß §§ 511 ff. ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Klägerin aus ihrem Namensrecht am Firmenbestandteil nicht gegen den Beklagten als Domaininhaber vorgehe...

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