Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 17.07.2013; Aktenzeichen 28 O 1129/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.05.2015; Aktenzeichen I ZR 62/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 17.7.2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 1129/13 - wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.897,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2012 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 11.909,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.3.2013 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2.

Dieses Urteil und das Urteil des LG - nach Maßgabe der vorstehenden Abänderung - sind vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist selbständiger Journalist. Er nimmt die Beklagte, die die Tageszeitung "Bonner GENERAL-ANZEIGER" mit einer Gesamtauflage von 90.000 Stück verlegt, auf Zahlung einer weiteren Vergütung nach § 32 UrhG in Anspruch, und zwar für Zeitungsbeiträge mit regionalem Bezug sowie begleitenden Fotografien, die in den Jahren 2008 und 2009 in verschiedenen Regionalteilen der Tageszeitung veröffentlicht worden sind. Für die von ihm verfassten Beiträge erhielt der Kläger ein Zeilenhonorar von in der Regel 0,21 EUR. Die Lichtbilder wurden von der Beklagten mit 20,45 EUR je Bild vergütet.

Der Kläger ist der Ansicht, dies sei keine angemessene Vergütung. Die Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tagezeitungen vom 1.2.2010 legen - was unstreitig ist - in § 3 für "Nachrichten/Berichte" eine Vergütung von 0,73 EUR bis 0,79 EUR pro Zeile mit 34 bis 40 Buchstaben fest, sofern der Urheber dem Verlag ein Erstdruckrecht eingeräumt hat und der Zeitungsbeitrag in einem Medium mit einer Auflagenhöhe von 50.000 bis 100.000 Exemplaren erschienen ist. Da die Gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen vom 1.2.2010 (GV) für Fotografien keine Regelung enthalten, stützt sich der Kläger für seinen Vergütungsanspruch insoweit insbesondere auf die Tarifverträge für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (im Folgenden: Tarifvertrag) vom 1.8.2005 und 1.8.2008. Diese sehen bei einer Auflagenzahl von bis zu 100.000 für das Erstdruckrecht von Bildbeiträgen ein Betrag von 64 EUR bzw. 65 EUR vor.

Ausgehend hiervon hat der Kläger für seine Zeitungsbeiträge, die 32 Buchstaben pro Druckzeile hatten, ein Zeilenhonorar von 0,66 EUR zugrunde gelegt und einen weiteren Vergütungsanspruch für die Zeitungsbeiträge i.H.v. 11.473,75 EUR (5.625,57 EUR für das Jahr 2008 und 5.848,18 EUR für das Jahr 2009) und für die Fotografien i.H.v. 47.846,70 EUR (16.438,95 EUR für das Jahr 2008 und 31.407,75 EUR für das Jahr 2009) geltend gemacht. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 59.318,45 EUR nebst Zinsen an ihn zu verurteilen.

Das LG hat dem Zahlungsantrag teilweise stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 38.413,55 EUR verurteilt. Es hat im Wege der Schätzung angenommen, ein Zeilenhonorar von 0,56 EUR sei angemessen. Zwar enthielten die Gemeinsamen Vergütungsregeln für den streitgegenständlichen Sachverhalt keine Regelung, aber dennoch seien sie als Ausgangspunkt für eine nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung heranzuziehen. Ausgegangen ist das LG bei seiner Schätzung vom Honorar für ein Erstveröffentlichungsrecht in einer Zeitung, die eine Auflage von 100.000 Exemplaren hat. Hiervon hat es einen Abschlag von 15 % gemacht. Für die Bildveröffentlichungen hat das LG einen Betrag von 48,00 EUR pro Fotografie für angemessen erachtet und hierfür den Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalisten als Schätzungsgrundlage herangezogen.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung insbesondere gegen die Erwägungen des LG, die der Schätzung zugrunde liegen. Sie hält das Zeilenhonorar für zu hoch, weil kein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden und die Auflagenhöhe falsch bemessen sei.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Köln vom 17.7.2013 (28 O 1129/11) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Darüber hinaus beantragt er im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des LG Köln vom 17.7.2013 insoweit abzuändern als die Klage abgewiesen wurde und die Beklagte zu v...

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