Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 3 O 519/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn vom 02.06.2017 zum Az. 3 O 519/16 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Hauptdarlehens-Nr. 6xx87xx00x über einen Nettokreditbetrag i.H.v. 110.000,00 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung der Kläger vom 15.12.2015 keine Ansprüche mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu jeweils 27 % und die Beklagte zu 46 %. Die Kosten erster Instanz tragen die Kläger.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 230.000 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht.

II. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines grundschuldlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrages aus 2003/2004 über ursprünglich 110.000 EUR gerichteten Willenserklärungen der Kläger.

Der Darlehensvertrag enthielt auf Seite 6/14 folgende Widerrufsbelehrung:

((Abbildung))

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den als Anl. K1 (Anlagenheft Kläger) in Kopie zu den Akten gereichten "Darlehensantrag" Bezug genommen.

Die Kläger sind der Auffassung, die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Sie hätten daher auch im Dezember 2015 ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die von ihr eingesetzte Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden. Der Widerruf sei ferner rechtsmissbräuchlich und verwirkt.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 02.06.2017 (Bl. 108 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger hätten den Darlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Zwar genüge die von der Beklagten verwendete Belehrung weder den gesetzlichen Vorgaben noch könne sich die Beklagte auf Musterschutz berufen. Die Beklagte habe die Kläger auch nicht wirksam nachbelehrt. Die Kläger hätten ihr Widerrufsrecht jedoch verwirkt, nachdem sie die Tilgungs- und Zinsansprüche der Beklagten über einen Zeitraum von mehr als 11 Jahren und auch nach Abschluss der Konditionenänderung noch über mehr als 1 Jahr klaglos erfüllt hätten.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen vorbringen, das Landgericht habe zu Unrecht ihr Widerrufsrecht als verwirkt angesehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 08.09.2017 (Bl. 143 ff. GA) verwiesen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen,

1. Zug um Zug gegen Rückzahlung eines Betrags von 35.011,80 EUR ihre Zustimmung zur Löschung der bei dem AG Remscheid, Grundbuch von A, Flur 15, Flurstück Nr. 160, Grundbuchblatt 6174 mit Eigentumsanteil 70/1000 zu ihren Gunsten eingetragenen Buchgrundschuld im Wert von 110.000,00 EUR zu erteilen;

2. an sie 3.037,71 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2016 zu zahlen.

Hilfsweise zum Hauptantrag zu 1. beantragen sie,

1. festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Hauptdarlehens-Nr. 6xx87xx00x über einen Nettokreditbetrag i.H.v. 110.000,00 EUR ab dem Zugang ihrer Widerrufserklärung vom 15.12.2015 keine Ansprüche mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen;

2. festzustellen, dass sie der Beklagten aus dem Rückabwicklungsverhältnis bezüglich des Darlehens mit der Hauptdarlehens-Nr. 6xx87xx00x keinerlei Zahlungen mehr schulden;

3. festzustellen, dass sie auf die Restvaluta ab dem Widerruf keine Zinsen schulden, hilfsweise nicht mehr als i.H.v. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

III. Die Berufung der Kläger ist zulässig, insbesondere haben sie ihr Rechtsmittel frist- und formgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg.

1. Die Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung der in dem Klageantrag zu 1. bezeichneten Grundschuld ist zulässig, aber unbegründet.

Ein Anspruch...

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