Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 17 O 70/19)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 10.10.2019 - 17 O 70/19 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.811,74 EUR nebst 4 % Zinsen aus einem Betrag von 33.495,08 EUR seit dem 08.03.2015 bis zum 14.05.2019, ab dem 15.05.2019 aus einem Teilbetrag von 27.811,74 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und aus einem Teilbetrag von 5.683,34 EUR in Höhe von 4%, aber nicht mehr als 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW A Sport & Style 4Motion, FIN B zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagte zu 83 % und der Kläger zu 17 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können jeweils die Vollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach dem Kauf eines Fahrzeugs mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor, der im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal steht.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 28.02.2015 ein Fahrzeug A Sport & Style 4Motion 2,0 TDI zum Kaufpreis von 33.495,08 EUR. Die Lieferung erfolgte im März 2015, der Kaufpreis war zahlbar bis zum 08.03.2015. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 der Beklagten verbaut, der mit einer Software zur Manipulation der Abgasrückführung ausgestattet war und bezüglich derer das Kraftfahrtbundesamt unter dem 14.10.2015 einen Rückruf angeordnet hatte. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug wurde ein Softwareupdate durchgeführt. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 14.02.2019 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 28.02.2019 auf, den Kaufpreis unter Abzug der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs an den Kläger zurückzuzahlen. Am 22.08.2019 betrug der Tachostand des streitgegenständlichen Fahrzeuges 51.394 km.

Mit der am 15.05.2019 zugestellten Klageschrift vom 04.03.2019 hat der Kläger die Beklagte sodann gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen und erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.495,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Rückübereignung des Fahrzeugs VW A Sport & Style 4Motion, FIN B zu zahlen;

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) genannten Fahrzeugs seit dem 01.03.2019 im Annahmeverzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 2.256,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2019 freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein anspruchsbegründender Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Kläger sei nicht getäuscht worden und sei im Übrigen seiner Darlegungslast für eine Zurechnung einer etwaigen Täuschung nicht nachgekommen. Im Übrigen sei Verjährung eingetreten, da spätestens nach der Ad-hoc-Mitteilung im September 2015 eine umfassende Kenntnis der Käufer vorgelegen habe. Ein etwaiger Nutzungsersatz sei überdies mit einer Gesamtlaufleistung von 200.00 bis 250.000 km zu ermitteln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die erstinstanzliche Entscheidung sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen auf der Basis eines Anspruches aus §§ 826, 31 BGB stattgegeben und die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich gezogener Nutzungen in Höhe von 0,112 EUR für jeden bis Rückgabe gefahrenen Kilometer verpflichtet. In Bezug auf die Feststellung des Annahmeverzuges und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren des Klägers hat es die Klage abgewiesen. Verzugszinsen scheiterten ebenso wie die Feststellung des Annahmeverzuges daran, dass das Aufforderungsschreiben lediglich pauschal Nutzungsentschädigung berücksichtige, obgleich ein konkreter Abzug notwendig gewesen sei. Die Nebenforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sei zwar grundsätzlich ersatzfähig. Es fehle aber an einer konkreten Darlegung dahingehend, dass die beanspruchten Kosten auch tatsächlich von dem Kläger verauslagt worden seien.

Gegen das dem Kläger am 16.10.2019 zugestellte Urteil hat dieser mit am 15.11.2019 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, diese nach Verlängerung der Begründungsf...

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