Entscheidungsstichwort (Thema)
International Connection: Streit um Domainnamen
Leitsatz (amtlich)
1. Auf die Bekanntheit eines Unternehmens i.S.d. § 15 Abs. 3 MarkenG lässt allein die Anzahl der Internetbesucher auf der mit dem Firmenschlagwort bezeichneten homepage jedenfalls dann nicht schließen, wenn die Firmenbezeichnung auch eine generische Bedeutung (hier: "International Connection") hat. Dann sind auch die Positionen, unter denen die Website in den gängigen Suchmaschinen erscheint, allein nicht ausschlaggebend.
2. Eine schutzwürdige Interessen des Namensträgers i.S.d. § 12 BGB verletzende Domainbezeichnung ist zu verneinen, wenn eine anfänglich denkbare Verwirrung über die Identität des Domainbetreibers beim Öffnen der Homepage sofort beseitigt wird und der Träger des aus zwei selbständigen Worten bestehenden Namens über eine Domain "internationalconnection" in Zusammenschreibung verfügt, während die angegriffene Domain als "international-connection" registriert ist.
Normenkette
MarkenG §§ 14-15; UWG § 4 Nr. 10; BGB § 12
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 29.12.2005; Aktenzeichen 31 O 704/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.12.2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 704/05 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung des Domain-Namens "international-connection.de", auf Erklärung ihres Verzichts auf die Inhaberschaft an diesem Domain-Namen ggü. der DENIC und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch.
Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen wegen des zugrunde liegenden Sachverhalts Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen und zur Begründung unter Anderem ausgeführt: Ansprüche aus §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG und § 14 Abs. 2 MarkenG kämen mangels Verwechslungsgefahr nicht in Betracht, weil es insoweit an dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Branchenidentität fehle. Ansprüche aus § 15 Abs. 3, § 14 Abs. 3 MarkenG schieden aus, weil die für die Klägerin geschützten Kennzeichen keinen Bekanntheitsschutz genössen. Ansprüche aus § 12 BGB entfielen, weil die Beklagte sich mangels Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin als Namensträgerin durch die Verwendung des beanstandeten Domain-Namens nicht unbefugt ein Recht an diesem Namen anmaße. Für Ansprüche aus den §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 UWG fehle es an einer gezielten Behinderungsabsicht der Beklagten.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese - gestützt auf die Auffassung, das LG habe materielles Recht verletzt und wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen - ihren Klageantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Ansprüche aus §§ 5, 15 Abs. 2 MarkenG und § 14 Abs. 2 MarkenG kommen, wie das LG zutreffend angenommen hat und auch die Klägerin in der Berufungsbegründung zumindest nicht ausdrücklich beanstandet, nicht in Betracht, weil es an der dafür erforderlichen Waren-/Dienstleistungsidentität bzw. Branchennähe fehlt. Ungeachtet der streitigen Frage, in welcher konkreten Form und für welche Tätigkeit die Beklagte den beanstandeten Domain-Namen nutzt, nutzt sie ihn jedenfalls unstreitig nicht für Waren, Dienstleistungen bzw. Unternehmen, die mit dem von der Klägerin betriebenen Handel mit Schmuck Berührungspunkte aufweisen. Die Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit wird auch nicht schon durch das bloße Angebotsmedium Internet geschaffen (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 100, 101 - derrick.de; Ingerl/Rohnke, Markengesetz 2. Aufl. Nach § 15 Rz. 101); für die Beurteilung der Branchennähe gelten im Online-Bereich keine Besonderheiten (OLG Karlsruhe v. 10.7.2002 - 6 U 9/02, OLGReport Karlsruhe 2003, 48 = CR 2003, 375 = MMR 2002, 814, 815 - Intel; OLG Düsseldorf v. 19.3.2002 - 20 U 132/01, OLGReport Düsseldorf 2003, 43 = MMR 2002, 827, 828 - exes; Ingerl/Rohnke a.a.O., Rz. 109).
2. Zu Recht hat das LG auch Ansprüche aus §§ 5, 15 Abs. 3 MarkenG und § 14 Abs. 3 MarkenG mangels Bekanntheit der für die Klägerin geschützten Kennzeichen verneint.
Zu einer Bekanntheit ihrer Marken hat die Klägerin weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren vorgetragen.
Zu einer Bekanntheit ihrer Unternehmensbezeichnung hat sie allerdings erstinstanzlich ausgeführt: Sie habe mit ihrer Geschäftsbezeichnung "international connection" im Bereich als Schmuckgroßhändler Verkehrsgeltung erlangt. Sie sei als zweitgrößter deutscher Anbieter bundesweit für ihr Angebot bekannt. Eine Bekanntheit ihrer Unternehmensbezeichnung bei...