Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 81 O 72/16) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 10.11.2016 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 72/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Unterlassung von Angebot, Bewerbung und Vertrieb einer Jeans, weil diese eine unlautere Nachahmung ihrer Produktgestaltung darstelle.
Die Antragstellerin ist ein italienisches Modeunternehmen, das unter der Marke "Q" Mode, unter anderem auch Jeans, vertreibt.
Die Antragstellerin vertreibt insbesondere die Modelle PX1A, PX2C und PX3D, mit denen sie bei Verkaufszahlen für das Modell PX1A von 2010-2015 ca. 940.000, für PX2C von 2012-2015 über 79.000, für PX3D von 2012 bis 2015 über 80.000 und Umsatzzahlen für P 78A ca. 37,2 Mio. EUR, für PX2C ca. 3,3 Mio. EUR, für PX3D mehr als 3,1 Mio. EUR einen erheblichen Erfolg erzielte. Das Jeansmodell der Antragstellerin gehört zu den 3 bis 5 am meisten in Deutschland verkauften Jeansmodellen.
Die besondere Gestaltung ihrer Jeans beschreibt die Antragstellerin wie folgt:
- V-förmige Nähte auf der Vorderseite der Hosenbeine,
- nicht verdeckte Knopfleiste am Hosenschlitz,
- zwei fast parallel geschwungene Nähte an den Vordertaschen,
- Gesäßtaschen aus drei sich überlappenden Teilen,
- zwei Reihen Doppelnähte auf der Hosenrückseite.
Die Antragsgegnerin vertreibt Mode unter der Marke "H", die auf den jeweiligen Kleidungsstücken in unterschiedlicher Art angebracht ist. Darunter befindet sich das angegriffene Modell "H2", das folgende Optik aufweist:
((Abbildung))
Zwischen der Antragstellerin und einem Händler ist ein weiteres Verfahren vor dem Landgericht Köln - 33 O 65/16 - anhängig. In diesem Verfahren ist ebenfalls Vortrag zum wettbewerblichen Umfeld erfolgt. Die Antragstellerin nahm die Hersteller und Händler der in diesem Verfahren als wettbewerbliches Umfeld benannten Jeanshosen wegen nach ihrer Auffassung unlauter nachgeahmter Jeans auf Unterlassung in Anspruch. Aufgrund der Darstellung des wettbewerblichen Umfelds in dem dortigen Verfahren hat die Antragstellerin auch die Antragsgegnerin in dem vorliegenden Verfahren auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Die Gegenüberstellungen der Gestaltung der Antragstellerin und der angegriffenen Jeans der Antragsgegnerin ergibt folgendes Bild:
((Abbildung))
Die Antragstellerin erwirkte vor der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln eine einstweilige Verfügung, mit der der Antragsgegnerin bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel untersagt worden ist, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland Hosen wie in der einstweiligen Verfügung wiedergegeben (s.o.) anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben.
Gegen diese einstweilige Verfügung hat sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch gewandt.
Die Antragstellerin hat behauptet, sie habe mit den von ihr beschriebenen Merkmalen insbesondere in der Kombination die erste Jeans auf den Markt gebracht. Der Verkehr sei bei Jeans im Übrigen daran gewöhnt, anhand der besonderen Designelemente zu differenzieren und hieran auch die Herkunft zu unterscheiden. Dem ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten.
Die Antragstellerin hat zum wettbewerblichen Umfeld vorgetragen. Eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart durch andere, insbesondere im Parallelverfahren benannte Jeans sei nicht eingetreten. Der Antragstellerin seien die Jeans nicht bekannt gewesen und sie habe unverzüglich die Hersteller/Händler abgemahnt, soweit nach Durchführung eines Testkaufs Bedenken bestanden hätten.
Die Antragsgegnerin habe zu den von ihr benannten Modellen nicht vorgetragen, ab wann und in welchem Umfang der - vorsorglich bestrittene - Vertrieb in Deutschland erfolgt sein solle.
Sie habe mit einem Testkauf am 07.07.2016 erstmals Kenntnis von der angegriffenen Jeans erhalten.
Die Verwendung der wesentlichen Gestaltungsmerkmale bei der angegriffenen Jeans stelle sich vor dem Hintergrund der weiten Gestaltungsfreiheit als Nachahmung dar.
Diese Nachahmung sei auch unlauter. Zum einen komme ihren Jeansmodellen die erforderliche gewisse Bekanntheit zu. Dies ergebe sich neben Absatz- und Umsatzzahlen auch aus der vielfältigen Bewerbung, auch durch Modehäuser, und der Wahrnehmung in der Presse.
Es fehle an hinreichenden Kennzeichnungen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung.
Die Antragstellerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat die wettbewerbliche Eigenart der Produkte der Antragstellerin in Abrede gestellt. Das wettbewerbliche Umfeld kenne alle Gestaltungsformen, teilweise auch in der Kombination wie bei den Jeans der Antragstellerin. Hierzu hat sie näher ausgeführt. Entweder hätten die Jeans nie wettbewerbliche Eigenart besessen oder diese sei nachhaltig geschwächt. Die angegriffene Jeans stelle auch keineswegs eine Nachahmung ...