Entscheidungsstichwort (Thema)

"Duftvergleich mit Markenparfum durch Ähnlichkeiten in Bezeichnung und Ausstattung"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Tatbestand der vergleichenden Werbung (§ 6 Abs. 1 UWG) setzt eine Äußerung voraus, die auf einen Mitbewerber oder die von ihm angebotenen Waren oder Dienstleistung Bezug nimmt. Die bloße Bezeichnung und Ausstattung eines Produkts stellen keine derartige Äußerung dar.

2. Der Inhaber einer Parfummarke hat keinen Anspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn der Verkehr die angegriffenen Produkte als - billigere - Nachahmungen der (bekannten) Markendüfte identifiziert.

 

Normenkette

UWG § 4 Nr. 9b, § 6 Abs. 1, 2 Nr. 6; MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 25.02.2005; Aktenzeichen 81 O 42/04)

 

Nachgehend

OLG Köln (Urteil vom 28.11.2008; Aktenzeichen 6 U 63/05)

BGH (Urteil vom 06.12.2007; Aktenzeichen I ZR 184/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.2.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 42/04 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagten werden über die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Verurteilung hinaus verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass ihre Behauptung, es sei ihnen nicht möglich, weitere Empfänger der Duftvergleichsliste zu benennen, richtig und vollständig ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin produziert und vertreibt - zum Teil in Lizenz - Markenparfums, unter Anderem die Parfums Davidoff "Cool Water", Joop! "Femme", Joop! "Berlin", Jil Sander "Sun", Chopard "Casmir" und Nikos "Sculpture". Die Beklagte zu 1. produziert und vertreibt unter den Eigenmarken Parfum Lucien und Lucien George die Parfums "Blue Ocean Woman"; "Blue Ocean for Men", "Jonah Blue", "Jonah Yellow", "Jonah Red", "T. H.", "Kirman" und "Statue". Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1. und deren Geschäftsführer, den Beklagten zu 2., im Zusammenhang mit dem Vertrieb dieser Parfums auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch.

Sie hat behauptet, bei den genannten Parfums der Beklagten handele es sich um Imitate der von ihr unter den genannten Marken vertriebenen Duftwässer. Die Beklagte zu 1) habe die Parfums in der Vergangenheit bis zur Abgabe einer entsprechenden, unstreitig im Jahr 2003 von den Beklagten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung mit Hilfe der bei der Wiedergabe ihres Berufungsantrags zu I.3. eingeblendeten Duftvergleichsliste vertrieben bzw. vertreiben lassen, bei der jeweils auf der ersten Seite das Produkt der Beklagten, auf der zweiten Seite in jeweils gleicher Position ein damit in Bezug gebrachtes Markenprodukt aufgeführt ist. Die Beklagte verwende jetzt mit den gewählten Parfumbezeichnungen, die jeweils eine gewisse Nähe zu dem Namen des imitierten Produkts aufwiesen, und dem Vertrieb unter dem als Nachahmerserien bekannten Dachmarken Parfum Lucien und Lucien George ein System, durch welches die angesprochenen Verkehrskreise, insb. die gewerblichen Abnehmer, genau erkennen könnten, welcher Duft jeweils nachgeahmt sei. Die Klägerin hat darin einen Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nrn. 4, 6 UWG gesehen und hat sich hilfsweise auf das Markenrecht berufen. Hilfsweise hat sie die konkreten Ausstattungen der Parfumprodukte zum Gegenstand ihres Unterlassungsantrags gemacht. Sie hat ferner Auskunft über die Verwendung der bis Mai 2003 eingesetzten Duftvergleichsliste begehrt.

Die Beklagte hat den auf Unterlassung gerichteten Hauptantrag hinsichtlich des Produkts "Sunny Girl" mit der Begründung, dieses werde von ihr nicht mehr vertrieben, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht anerkannt, ist im Übrigen den geltend gemachten Ansprüchen entgegengetreten und hat sich unter Anderem auf Verwirkung und Verjährung berufen. Nach Auffassung der Beklagten ist die begehrte Auskunft über die Verwendung der Duftvergleichsliste bereits erteilt.

Mit der angefochtenen Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 412 ff. d.A.), hat das LG die Klage, soweit ihr nicht aufgrund des Teilanerkenntnisses der Beklagten durch Teilanerkenntnisurteil stattzugeben war, abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Köln vom 25.2.2005 - 81 O 42/04 - abzuändern und

1. die Beklagten zu verurteilen,

2. es bei Meidung e...

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