Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 09.08.2007; Aktenzeichen 2 O 509/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.03.2010; Aktenzeichen IX ZR 105/08)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.08.2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 2 O 509/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1

    Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.562,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2005 aus 28.104,83 € und fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2006 aus weiteren 457,33 € zu zahlen.

    Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

  • 3.

    Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Beklagte zu tragen.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 5.

    Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

  • 6.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Hauptsache Erfolg. Der Abweisung unterliegt lediglich ein Teil der Nebenforderungen, insbesondere die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

I.

Der Kläger nimmt den beklagten Steuerberater wegen angeblicher Vertragspflichtverletzungen auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger und der Zeuge V. B. waren im Jahr 1999 zu je 50 %Gesellschafter zweier Gesellschaften bürgerlichen Rechts: der Q.-R., V. B. und S. I. GbR (im Folgenden: R. GbR) und der Q.-T., V. B. und S. I. GbR (im Folgenden: T. GbR). Die Gesellschaften waren auf dem Gebiet der T. tätig: die R. GbR befasste sich u.a. mit der Lithoherstellung und Filmbelichtung und die T. GbR mit dem Ein- und Verkauf von Drucksachen und Werbemitteln. Der Kläger und der Zeuge B. suchten nach Möglichkeiten, um ihre Haftung zu begrenzen, wobei ihnen hierdurch möglichst keine Steuerbelastung entstehen sollte. Der Beklagte war sowohl Steuerberater beider Gesellschaften bürgerlichen Rechts als auch des Klägers persönlich. Sein Auftrag umfasste jedenfalls die Erstellung der Jahresabschlüsse und der nötigen Steuererklärungen sowie die Prüfung von Steuerbescheiden; ob er auch beauftragt war, ein Modell zur Haftungsbegrenzung zu entwickeln, ist streitig.

In der Folgezeit erwarben der Kläger, der Zeuge B. und dessen Ehefrau - diese lediglich zu 1 % - Anteile an einer Vorrats-GmbH, die zuvor den Rechtsanwälten N., J. und C. gehört hatten, und firmierten sie in U. und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: U.-GmbH) um. Die R. GbR und die T. GbR verpachteten an die U.-GmbH jeweils ihre materiellen Anlagegüter, die im wesentlichen aus Arbeitsgeräten, insbesondere Hard- und Software, sowie Büroeinrichtung bestanden.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamtes L. im Jahr 2003 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die immateriellen Wirtschaftsgüter der R. GbR und der T. GbR (Kundenstamm und Firmenwert) aus diesen jeweils entnommen und verdeckt in die U.-GmbH eingelegt worden seien. Dies habe zu einer Aufdeckung stiller Reserven geführt und den Gewinn der Gesellschaften bürgerlichen Rechts jeweils in beträchtlichem Umfang erhöht. Auf Basis dieser Auffassung, die im Rahmen der Schlussbesprechung am 05.08.2003 erörtert wurde, erließ das Finanzamt L. diverse (Änderungs-) Steuerbescheide, die beim Kläger persönlich sowie bei den Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu einer Steuermehrbelastung für den Veranlagungszeitraum 1999 führten. Sämtliche Steuerbescheide wurden bestandskräftig.

Der Kläger begehrt die Erstattung von Mehrsteuern, die sich wie folgt zusammensetzen, wobei er hinsichtlich des Steuerschadens der R. GbR und der T. GbR den Anteil in Ansatz bringt, der seinen Gesellschaftsanteilen entspricht:

  • -

    Einkommensteuer des Klägers, Zinsen Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag 14.752,06 €

  • -

    Gewerbesteuer einschl. Zinsen für die T. GbR 11.094,10 €

  • -

    Gewerbesteuer einschl. Zinsen für die R. GbR 2.716,00 €

  • -

    28.562,16 €.

Darüber hinaus macht der Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.196,43 € und Zinsen geltend. Der Kläger ließ den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 20.12.2004 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 28.104,83 € bis zum 31.12.2004 auffordern. Die beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts sind zwischenzeitlich liquidiert worden.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagte sei damit beauftragt gewesen, ein möglichst steuersparendes Modell zu entwickeln, in dem die Haftung der beiden Gesellschafter reduziert werde. Im Rahmen dieses Mandats habe der Beklagte den Kauf der Vorrats-GmbH und die Verpachtung (nur) des materiellen Anlagevermögens empfohlen.

Der Kläger ist der Ansicht gewesen, der Beklagte habe schon im Jahr 1999 erkennen müssen, dass die Frage streitig sei, ob eine Betriebsaufspaltung zu einem Übergang des Firmenwerts führe, und daher zum sichersten Weg raten müssen, der darin bestanden habe, das immaterielle Anlagevermögen ausdrücklich mi...

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