Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 10.02.2014; Aktenzeichen 26 O 153/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.2.2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 153/13 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.646,69 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Gründe
I. Die Klägerin schloss mit der Beklagten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.10.2004 ab. Mit Schreiben vom 6.8.2012 erklärte die Klägerin den Widerruf. Die Beklagte wertete das Scheiben als Kündigung und rechnete den Vertrag zum 1.10.2012 ab. Bis zur Vertragsbeendigung leistete die Klägerin Beiträge i.H.v. 28.029,36 EUR. Die Beklagte ermittelte einen Rückkaufswert von 17.891,95 EUR, eine Überschussbeteiligung einschließlich Schlussüberschuss von 1.245,90 EUR sowie eine Beteiligung an der Bewertungsreserve von 240,14 EUR und kehrte der Klägerin unter Abzug entrichteter Kapitalertragssteuer i.H.v. 550,24 EUR einen Gesamtbetrag von 18.827,75 EUR aus (Anlage B 3; GA 52). Mit Schreiben vom 15.11.2012 und vom 5.12.2012 verlangte die Klägerin mit Fristsetzung bis zum 31.12.2012 von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages zwischen den Prämien und der erstatteten Leistung.
Auch mit der Klage beansprucht die Klägerin die Differenz zwischen den gezahlten Prämien i.H.v. 28.029,36 EUR und dem an sie ausgekehrten Betrag von 18.827,75 EUR.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2012 gem. § 5a VVG a.F. zu widersprechen. Die Widerspruchsfrist sei mangels Zusendung der Versicherungspolice nicht ausgelöst worden; die Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei europarechtswidrig und deshalb nicht anzuwenden.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.201,61 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2013 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 775,64 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Rückabwicklung scheitere jedenfalls daran, dass die Klägerin den Widerspruch nicht innerhalb der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erklärt habe. Diese Regelung sei auch dann weiter anzuwenden, wenn sie gegen Europarecht verstoßen sollte.
Das LG hat die Klage mit Urteil vom 10.2.2014, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil ein etwa noch bestehendes Widerspruchsrecht verwirkt sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, die Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sei nicht europarechtskonform, und verweist auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2013 (C-209/12). Die Vorschrift sei deswegen nicht anzuwenden. Die Voraussetzungen für eine Verwirkung lägen nicht vor.
Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Das Widerspruchsrecht sei verwirkt. Jedenfalls stehe der Klägerin ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung allenfalls in geringer Höhe zu. Von den Prämienzahlungen in Abzug zu bringen seien ein Risikoanteil von jedenfalls 4,68 EUR, Abschlusskosten von 5.016,56 EUR und Verwaltungskosten von 2.772,97 EUR. Abzuziehen seien ferner die erbrachten Rückerstattungsleistungen ohne die abgeführte Kapitalertragssteuer. Zugunsten der Klägerin verbleibe ein Betrag von 857,16 EUR. Dieser Betrag sei durch von der Klägerin erlangte Steuervorteile, die anzurechnen seien, abgedeckt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung der von ihr auf den Versicherungsvertrag geleisteten Prämien abzgl. des Prämienanteils, der auf den Risikoschutz entfallen ist, und abzgl. der ausgekehrten Beträge ohne Einrechnung der abgeführten Kapitalertragssteuer gem. § 812 Abs. 1 BGB.
1. Die Klägerin konnte dem Vertragsschluss noch mit Schreiben vom 6.8.2012 zu widersprechen.
Die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz...