Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 12.02.2014; Aktenzeichen 26 O 224/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.2.2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 224/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger schloss mit der Beklagten eine kapitalbildende Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Versicherungsbeginn zum 1.10.1999 ab. Mit Schreiben vom 30.9.2011 kündigte der Kläger den Vertrag. Die Beklagte rechnete den Vertrag zum 1.11.2011 ab und kehrte an ihn einen Gesamtbetrag von 13.645,15 aus (Anlage BLD 11, GA 112). Während der Vertragsdauer zahlte der Kläger Prämien in einer Gesamthöhe von 23.656,99 EUR. Mit Anwaltsschreiben vom 8.3.2013 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a VVG.

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die verzinsliche Rückerstattung der geleisteten Prämien abzgl. des ausgekehrten Betrags.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei berechtigt gewesen, dem Vertragsschluss noch im Jahr 2013 gem. § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. zu widersprechen. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass ihm die Versicherungsunterlagen zugegangen seien. Er könne nicht mehr sicher sagen, dass er die Unterlagen erhalten habe, könne dies aber auch nicht ausschließen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das in § 5a VVG a.F. normierte Policenmodell verstoße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Er hat seinen Anspruch ferner auf eine Verletzung vorvertraglicher Beratungs- und Informationspflichten (auch über nicht offen gelegte Kick-back-Zahlungen) sowie auf eine fehlerhafte Kapitalanlageberatung gestützt und ein Widerrufsrecht wegen vereinbarter unterjähriger Zahlung der Beiträge gegen Zuschlag geltend gemacht.

Der Kläger hat ferner vorgetragen, ihm stehe ein Anspruch auf Herausgabe der aus den Prämien gezogenen und nicht gezogenen Nutzungen gem. § 818 Abs. 1 BGB zu. Eine Höhe von 7-8 % sei "nach dem BGH heute durchaus berechtigt" (GA 13).

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.883,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.3.2013 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 874,85 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat ausgeführt, der Kläger sei über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden. Jedenfalls finde § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ungeachtet seiner etwaigen Europarechtswidrigkeit Anwendung. Ein Widerspruch nach Kündigung sei nicht mehr zulässig. Ansprüche seien zudem verwirkt. Ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung bestehe nicht.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 12.2.2014, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlich gestellten Anträge in vollem Umfang weiterverfolgt. Er hält die Widerspruchsbelehrung für fehlerhaft. Er habe "mit Schriftsatz" (GA 304) vorgetragen, ihm seien die Verbraucherinformationen bzw. die Widerspruchsbelehrung weder bei noch nach Vertragsschluss übersandt worden. § 5a VVG a.F. hält der Kläger weiterhin für europarechtswidrig.

Die Beklagte, die die Zurückweisung der Berufung beantragt, verteidigt das angefochtene Urteil. Das Widerspruchsrecht sei verwirkt. Jedenfalls stehe dem Kläger ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu. Von den Prämienzahlungen in Abzug zu bringen sei der Prämienanteil für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (11.663,68 EUR), so dass allenfalls ein Betrag von 11.993,31 EUR verbleibe. Dieser sei durch die Zahlung des Rückkaufswertes ausgeglichen. Zudem seien die Abschluss- und Verwaltungskosten in Abzug zu bringen. Der Kläger müsse sich ferner erlangte Steuervorteile anrechnen lassen. Nutzungen, die allenfalls in Bezug auf den Sparanteil der Prämie denkbar seien, habe sie nicht i.H.v. 7 % erzielt.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) nicht zu.

1. Allerdings konnte der Kläger dem Vertragsschluss noch mit Schreiben vom 8.3.2013 widersprechen.

Die Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist nicht wirksam in Gang gesetzt worden. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. (in de...

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