Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 16.03.2011; Aktenzeichen 28 O 503/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.03.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 503/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der aus diesem Urteil vollstreckbaren Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger war bis zu seiner am 00.00.0000 wegen des Verdachts der Vergewaltigung einer Ex-Freundin vorgenommenen Verhaftung als Fernsehmoderator und Journalist tätig. Er betrieb außerdem ein sich mit der Erhebung und Vermittlung meteorologischer Daten befassendes Unternehmen; ferner produzierte und moderierte er die Fernsehsendung "Das Wetter im Ersten" und trat als Testimonial in der Fernsehwerbung für ein Yoghurtprodukt in Erscheinung. Die Verhaftung des Klägers und der gegen ihn vorgebrachte Tatvorwurf waren ebenso Gegenstand intensiver Medienberichterstattung wie das gegen den Kläger wegen schwerer Vergewaltigung und gefährlicher Körperverletzung geführte Ermittlungsverfahren sowie der anschließende, am 06.09.2010 bei dem Landgericht Mannheim begonnene Strafprozess, in dem der Kläger schließlich am 31.05.2011 freigesprochen wurde.
Kurz nach seiner Verhaftung hatte sich der Kläger mit den aus dem Anlagenkonvolut B 6 ersichtlichen Pressemitteilungen vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 u.a. über seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf geäußert und u.a. erklärt, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen habe, ferner im Hinblick auf das laufende Verfahren um Verständnis dafür bitte, dass "…weitere Erklärungen zur Sache in der Öffentlichkeit nicht abgegeben…" würden.
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen einen am 00.00.0000 unter www.C1.de. von der Beklagten, welche die Online-Ausgabe der Tageszeitung C1 betreibt, aufrufbar gestellten Artikel, in dem unter den Titelzeilen "ZEITUNG BERICHTET ÜBER BRISANTES BEWEISSTÜCK Messer mit L DNA gefunden?" (Anlage K 8) wiederum auf einen in der Ausgabe der T Zeitung vom 00.00.0000 unter dem Titel "Messer mit Fingerabdrücken- Die Ermittler im Fall L prüfen einen brisanten Fund aus der Wohnung des mutmaßlichen Opfers" veröffentlichten Beitrag (Anlage K 6) Bezug genommen wird, in dem über den Fund eines Messers in der Wohnung des angeblichen Opfers mit Teilen von Fingerabdrücken und DNS des Klägers berichtet wurde.
Mit einstweiliger Verfügung vom 30.04.2010 hat das Landgericht Köln - 28 O 252/10 - gegen die T Zeitung auf Antrag des Klägers die aus der Anlage K 11 ersichtliche Verbotsverfügung erlassen, die nach einer Abschlusserklärung der T Zeitung zur endgültigen Regelung geworden ist. Mit Schreiben vom 11.05.2010 (Anlage K 12) hat der Kläger die Beklagte von der gegen die T Zeitung erwirkten einstweiligen Verfügung unterrichtet. Gegen die Beklagte, die auf die vorprozessuale Abmahnung des Klägers vom 00.00.0000 (Anlage K 9) mitgeteilt hatte, zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht bereit zu sein (Anlage K 10), hat der Kläger unter dem Datum des 12.05.2010 bei dem Landgericht Köln - 28 O 291/10 - eine einstweilige Verfügung erwirkt, mit welcher es der Beklagten untersagt wurde, die in dem vorbezeichneten, unter www.c1.de aufrufbaren Artikel enthaltenen Titelzeilen sowie die in den ersten sechs Absätzen dieses Beitrags formulierten Äußerungen wie in dem sodann konkret wiedergegeben Artikel "zu veröffentlichen oder sonst zu verbreiten". Der vorliegende Rechtsstreit ist die Hauptsache zu diesem einstweiligen Verfügungsverfahren, mit dem der Kläger das in der erwirkten Verbotsverfügung titulierte Unterlassungspetitum klageweise verfolgt sowie darüber hinaus die Freistellung von der anwaltlichen Kostenforderung für die vorprozessuale Rechtsverfolgung verlangt.
Nach dem von dem Kläger verfochtenen Standpunkt ist der streitgegenständliche Artikel als unzulässige Verdachtsberichterstattung einzuordnen. Zum einen, so hat der Kläger vorgebracht, müsse das schon deshalb gelten, weil ihm die Beklagte - ebenso wenig wie zuvor die T Zeitung - vor der Veröffentlichung keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Der Umstand, dass er - der Kläger - vorher erklärt habe, sich nicht mehr zur Sache äußern zu wollen, stehe dem nicht entgegen. Denn diese Erklärung habe sich ersichtlich nicht auf neu auftauchende Beweismittel bezogen. Zum anderen aber sei die Berichterstattung auch deshalb unzulässig, weil sie eine vorverurteilende, einseitige und verfälschende Darstellung gebe, die den Kläger mit dem haften bleibenden Stigma eines mit dem aufgefundenen Beweismittel der Tat bereits überführten Straftäters versehe. Die Beklagte sei bei alledem auch passivlegitimi...