Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.7.2010 - 23 O 163/09 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 286.052,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 275.000 € seit dem 03.12.2008 und aus 1122 € ab dem 24.4.2009 zu zahlen,
Zug um Zug
a) gegen Rückauflassung des Grundstücks Gemarkung X., Flur X1, Flurstück XX1, Gebäude- und Freifläche, F., Größe 331 m²
b) gegen Löschungsbewilligung der zu Gunsten der M. Köln eingetragenen Grundschuld in Höhe von 275.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 15% p.a.
c) gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung für jeden Monat des Besitzes des in Ziff. 1 a) bezeichneten Hausgrundstücks durch den Kläger in Höhe von 1.088,10 €, beginnend ab Mai 2008 .
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche auf Rückzahlung der vom Kläger an den Makler und Finanzvermittler N. G. D. e.K. gezahlten Provision in Höhe von 10.000 €.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Grundsteuererstattungsansprüche des Klägers gegen den Fiskus aus der Rückabwicklung der Veräußerung des vorstehend unter Ziff. 1 a) genannten Grundstücks;
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen;
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die S. Rechtsschutz-Versicherungs-AG, E. X2, XXXX1 L. 3.380,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2008 zu zahlen;
6. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der gemäß Ziff.1, 2 und 3 vom Kläger Zug um Zug zu erbringenden Leistungen im Annahmeverzug befindet;
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weitere Schäden mit Ausnahme der noch gesondert geltend zu machenden Aufwendungen auf den Garten und die Sanitäreinrichtungen der streitgegenständlichen Kaufsache sowie der Kosten des Umzugs in die streitgegenständliche Kaufsache zu ersetzen, die aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 30.04.2008 UR-Nr. 438/2008 des Notars Dr. T. U. in L. entstehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger hat von der Beklagten durch notariellen Grundstückskaufvertrag vom 30.4.08 (Bl. 12ff GA) das Hausgrundstück F. X3 in L. erworben.
Nachdem er unter dem 20.10.10 (Bl. 40 GA) den Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Feuchtigkeitseintritts im Keller erklärt hat, verlangt er von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks, Vorlage einer Löschungsbewilligung bezgl. der im Grundbuch eingetragenen Grundschuld und gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.088, 10 € monatlich, ferner die Erstattung diverser Kosten (Kreditkosten, Grundsteuer, Maklerkosten, Privatgutachterkosten, vom Rechtsschutzversicherer gezahlte Rechtsanwaltkosten), insgesamt Zahlung von ca. 307.000,00 €, schließlich die Feststellung des Annahmeverzuges und der Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung weiterer Schäden. Wegen der Höhe der vom Kläger verlangten Beträge im einzelnen wird auf die Klageschrift ( Bl. 1 ff GA) Bezug genommen.
Die Klage wurde durch das angefochtene Urteil (Bl. 215 ff GA), auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im einzelnen Bezug genommen wird, nach Vernehmung von Zeugen abgewiesen.
Ergänzend ist folgendes anzumerken:
Die Beklagte hat erstinstanzlich eingeräumt, dass im Zeitpunkt ihres Erwerbs große Mengen Wasser in den Keller eingedrungen gewesen seien (Bl. 75 GA). Sie hat behauptet, dass sie einen Architekten um Rat gebeten habe, dass sie entsprechend seinem Rat eine Isolierung der gartenseitigen, freiliegenden Außenwand durch die Fa. I. vorgenommen habe, und schließlich zusätzlich von innen Dachschweißbahnen auf dem Kellerboden und an den Wänden ( 10 cm hoch) durch die Fa. V. habe aufbringen lassen. Schließlich habe sie eine 4 cm dicke Dämmschicht aus Styrodur auf dem Boden verlegen und mit einer Baufolie als Aufschwimmsatz abdecken lassen. Nach dem Abschluss der Arbeiten im März 2007 habe Herr I. die Luftfeuchtigkeit im Keller mit 60 % gemessen, was als normal anzusehen sei. In der Folgezeit hätten sich keine Feu...