Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 352/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 17. Oktober 2017 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 352/16 - wie folgt abgeändert:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 21.10.2016 - 31 O 352/16 - wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

I. Die Parteien vertreiben u.a. Haushaltsprodukte aus Kunststoff. Zum Vertriebsprogramm der Antragstellerin gehört die nachfolgend eingeblendete Kunststoffwanne mit zwei klappbaren Henkeln:

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Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 000339262-0001, das am 10.5.2005 angemeldet worden ist. Der Registerauszug ist als Anlage Ast 4 zur Akte gereicht worden und enthält die folgenden hinterlegten grafischen Darstellungen des Musters der Antragsgegnerin:

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Am 14.9.2016 hatte die Antragsgegnerin einen Vertreiber der Plastikwanne der Antragstellerin, die Eurodiscount H in N, wegen Verletzung ihres Gemeinschaftsgeschmacksmusters abgemahnt. Die Abmahnung ist der Antragstellerin über ihren Großhändler zugeleitet worden.

Die Antragstellerin hat behauptet, sie habe die beanstandete Wanne bereits Anfang 2005 von einem Designer entwerfen und entsprechende Konstruktionszeichnungen sowie bildliche Darstellungen erstellen lassen. Im März 2005 seien die Entwürfe mehreren Kunden präsentiert worden. Einer der Kunden habe umgehend am 9.3.2005 eine Bestellung von 2400 Wannen in Auftrag gegeben. Die Wanne stelle sie seitdem und bis heute unverändert her und bewerbe und verkaufe sie ihren Kunden unter der Art.Nr. 8150, die sie auch damals schon getragen habe. Sie hat daher die Ansicht vertreten, dass sie im März 2005 ein Vorbenutzungsrecht nach Art. 22 Abs. 1 GGV erworben habe und es sich bei der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen Abmahnung gegenüber einem ihrer Abnehmer um eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung gehandelt habe.

Die Wanne der Antragstellerin würde sich überdies in zahlreichen Gestaltungsmerkmalen vom Geschmacksmuster der Antragsgegnerin unterscheiden und einen anderen Gesamteindruck erwecken.

Zur Glaubhaftmachung ihres Vorbringen hat die Antragstellerin zum einen eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers ihrer Komplementärin vorgelegt (Anlage Ast 2) sowie eine Kopie einer Bestellung der Fa. L2 über einen Artikel mit der Artikel-Nr. 8150 vom 9.3.2005 (Anlage Ast. 3).

Mit Beschlussverfügung vom 21.10.2016 hat das Landgericht der Antragsgegnerin sinngemäß untersagt,

in der BRD zu behaupten, die im Tenor dargestellten Wannen der Antragstellerin verletzten die Rechte der Antragsgegnerin aus ihrem Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin, hat das Landgericht nach mündlicher Verhandlung die Beschlussverfügung mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, bestätigt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Antragsgegnerin diverse Kopien von Unterlagen, u. a. von Rechnungen einer Fa. N2 vorgelegt, die in italienischer Sprache gehalten sind und die die Lieferung von Spritzgießwerkzeugen für die Wanne der Antragstellerin erst in 2006 belegen sollen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 9.10.2017 hat die Antragsgegnerin deutsche Übersetzungen der italienischen Urteile sowie der im Termin überreichten Unterlagen zur Akte gereicht.

Das Landgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass der Antragstellerin ein Verfügungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zustehe. Die unter dem 14.9.2016 ausgesprochene Abmahnung sei unberechtigt gewesen, weil zu Gunsten der Antragstellerin ein Vorbenutzungsrecht glaubhaft gemacht sei. Die in Italienisch gehaltenen Unterlagen, die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegt worden seien, seien für die Mitglieder der Kammer, die der italienischen Sprache nicht mächtig seien, nicht verwertbar gewesen, sodass keine Umstände vorgelegen hätten, die Zweifel am Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Herrn L hätten aufkommen lassen können. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die italienischen Urteile berufe, seien diese auch nur auf Italienisch vorgelegt worden. Soweit im nicht nachgelassenen Schriftsatz deutsche Übersetzungen eingereicht worden seien, seien diese zwar ebenfalls unbeachtlich, sie zeigten jedoch auch, dass gerade ein Ausspruch für das gesamte Territorium der EU nicht erfolgt sei.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen das landgerichtliche Urteil. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht bereits von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen sei. Es habe eine Bestellung der Fa. L2 in 2005 als glaubhaft angesehen, obwohl die Antragsgegnerin eine Rechnung vom 15.3.2006 vorgelegt habe, aus der si...

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