Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 276/21) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Mai 2022 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 276/21 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf den Kläger zu verbreiten oder verbreiten zu lassen
"obwohl dieser zuvor Kindesmissbrauch gestanden hat!",
"Er hatte der Polizei 2001 sexuelle Handlungen mit einem Minderjährigen gestanden.",
"Bei polizeilicher Vernehmung hatte der Pfarrer Sex mit dem obdachlosen und minderjährigen Prostituierten gestanden.",
"Ungeachtet dessen befördert C. diesen Sexualstraftäter nur zwei Jahre später zum Vize-Stadtdechanten von F..",
wenn dies geschieht wie in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten und am 00. April 0000 auf dem Internetportal Link01 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift "Y. C. beförderte Missbrauchs-Priester", der auszugsweise folgenden Inhalt hat:
"Bilddarstellung wurde entfernt"
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Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft im Fall der Beklagten zu 1 zu vollstrecken an einem ihrer Vorstandsmitglieder, angedroht.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 579,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 EUR. Wegen der vorgerichtlichen Anwaltskosten und der Gerichtskosten ist es ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; insoweit kann der jeweilige Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, Y. der römisch-katholischen Kirche und W. von Q., verlangt von der Beklagten zu 1 als Betreiberin des Online-Portals Link 01 und dem Beklagten zu 2, dem Chefreporter des Portals, die Unterlassung bestimmter Äußerungen aus zwei Artikeln, die sich mit der vom Kläger ausgesprochenen Beförderung des Pfarrers "U." zum stellvertretenen Stadtdechanten von F. befassen.
U. war, nachdem er am 29. Juni 2001 eine Strafanzeige wegen Erpressung gegen Unbekannt erstattet hatte, am 24. Juli 2001 von der Polizei als Zeuge vernommen worden. Dabei hatte er den Erpressungsvorwurf bestätigt, hatte aber nach eindringlicher Belehrung zugleich einen vorangegangenen sexuellen Kontakt zwischen ihm und dem angeblichen Erpresser, einem Prostituierten, eingeräumt. U. hatte bekundet, entsprechend einer zuvor getroffenen Abrede, die eine finanzielle Vergütung nicht vorgesehen habe, hätten er und der angebliche Erpresser eine Ecke auf den Gleisanlagen an der Rückseite des Q. Hauptbahnhofs aufgesucht, hätten sich dort gegenübergestellt und sich ohne wechselseitige Berührungen gegenseitig beim Masturbieren bis zum Erguss zugeschaut.
In dem Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Erpressung fertigte die Kriminalpolizei unter dem 7. September 2001 einen Bericht, in dem die Zeugenaussage wiedergegeben wurde und aus dem sich ergab, dass zwischenzeitlich der polizeibekannte H. als Täter ermittelt werden konnte. Weiter heißt es in dem Bericht, es erscheine sinnvoll, Pfarrer U. ein Aufgabengebiet zuzuweisen, in dem er keinen sexuellen Kontakt zu ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen aufnehmen könne (Anlage K 5 zur Klageschrift). Diesen Bericht übersandte die Polizei dem Generalvikariat des Erzbistums Q.. Dort räumte U. am 12. September 2001 bei einer dienstlichen Anhörung ein, dass er Kontakt zu einem "Strichjungen" am Q. Hauptbahnhof aufgenommen und sich vor diesem selbst befriedigt habe (Anlage K 6 zur Klageschrift). Am 13. September 2001 ergab eine telefonische Rückfrage eines Mitarbeiters des Generalvikariats bei der Polizei, dass H. circa 16 Jahre alt sei, auf jeden Fall aber jünger als 22 Jahre. Am 11. Oktober 2001 suchte U. einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie auf und berichtete diesem von dem Kontakt "mit einem 16jährigen Jugendlichen" (Anlage B 1 zur Klageerwiderung). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 verwarnte der damalige W. Pfarrer U. wegen der von ihm eingestandenen schweren sittlichen Verfehlung.
Im Jahr 2017 beförderte der Kläger Pfarrer U. zum stellvertretenden Stadtdechanten von F.. Das Stadtdekanat F. ist das zweitgrößte im Erzbistum Q.. Es besteht aus 15 Seelsorgebereichen und 32 Pfarrge...