Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 22 O 194/18) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.11.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 194/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Vertragserklärung des Klägers.
Der Kläger schloss mit der Beklagten am 04.03.2015 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines privat genutzten Pkw A 1,0 l zu einem Kaufpreis von 21.380,70 EUR. Der Nettodarlehensbetrag belief sich auf 11.128,00 EUR. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 2.500,00 EUR aus eigenen Mitteln und zahlte 490,70 EUR für Zulassungsgebühren und eine Anhängerkupplung. In Höhe eines Betrages von 7.862,00 EUR wurde der Kaufpreis durch Inzahlungnahme eines Fahrzeugs des Klägers getilgt. Der Kläger widerrief seine Vertragserklärung mit Schreiben vom 02.01.2018 (Anlage K 7). Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist anzumerken, dass die Beklagte gemeint hat, ihr stehe im Falle eines wirksamen Darlehenswiderrufs ein Anspruch auf Wertersatz für den nutzungsbedingten Wertverlust des Fahrzeugs in Höhe von jedenfalls 12.000,00 EUR zu; hiermit hat sie hilfsweise die Aufrechnung gegen einen etwaigen Rückzahlungsanspruch des Klägers erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Widerrufsfrist sei im Zeitpunkt des Widerrufs bereits abgelaufen gewesen. Die Widerrufsinformation sei ordnungsgemäß und entspreche dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 EGBGB, so dass der Beklagten der Musterschutz zugutekomme. Die Widerrufsbelehrung sei ausreichend hervorgehoben und enthalte keine durch die Beklagte vorgenommene inhaltliche Bearbeitung, die einer Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion entgegenstehe. Diese ergebe sich auch nicht daraus, dass die Beklagte im Abschnitt "Widerrufsfolgen" den Tageszins mit 0,00 EUR angegeben habe. Dies sei zulässig, wenn die Parteien, wie dies hier der Fall sei, Entsprechendes vereinbart hätten.
Der Darlehensvertrag enthalte auch die nach § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben. Er enthalte insbesondere klare und verständliche Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages. Ein Verweis auf die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB sei nicht notwendig gewesen. Der Zweck des Verbraucherschutzes verlange es nicht, auf alle gesetzlichen Kündigungsrechte hinzuweisen; der Hinweis auf eine allgemeine zivilrechtliche Vorschrift wie § 314 BGB sei außerdem nicht hilfreich, da der Verbraucher dem nicht entnehmen könne, in welchen Fällen ein wichtiger Grund vorliege. Außerdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb auf § 314 BGB, nicht aber auf andere Vorschriften zur vorzeitigen Vertragsauflösung hingewiesen werden müsse. Der hier erfolgte vertragliche Hinweis in Ziff. 5 b) auf § 490 BGB sowie darauf, dass weitere gesetzliche Kündigungsrechte des Darlehensnehmers oder der Bank unberührt blieben, sei damit ausreichend und entspreche der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG geforderten "prägnanten" Form am ehesten. Er sei auch nicht im Vertrag "versteckt". Auch zum Verfahren zur Ausübung der Kündigungsrechte enthalte der Vertrag ausreichende Angaben. Insoweit reiche es aus, die Kündigungsrechte aufzuzeigen, während das konkrete Vorgehen nicht erläutert werden müsse. Der Vertrag enthalte zudem die notwendigen Angaben zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 06.11.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.11.2018 Berufung eingelegt und seine Berufung - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - mittels eines bei Gericht am 07.02.2019 eingegangenen Schriftsatzes vom selben Tag begründet.
Der Kläger macht mit der Berufung geltend, die Widerrufsinformation sei insoweit fehlerhaft, als der im Falle des Widerrufs pro Tag zu entrichtende Zinsbetrag mit 0,00 EUR angegeben worden sei. Denn hierdurch würden die Widerrufsfolgen in irreführender Weise dargestellt, da es in der streitgegenständlichen Widerrufsinformation zuvor heiße, der Darlehensnehmer habe in diesem Fall den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Zudem werde im folgenden Satz ausgeführt, dass sich der zu zahlende Zinsbetrag entsprechend verringere, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen werde. Dies lasse darauf schließen...