Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 84 O 15/00)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Aufhebungsklägerin vom 14.11.2001 (Blatt 265 d.A.) gegen den ihr am 31.10.2001 zugestellten Beschluss der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln – 84 O 15/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 19.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die gem. § 91a) Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Denn die Entscheidung des LG, die Kosten des in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens der Aufhebungsklägerin aufzuerlegen, entspricht billigem Ermessen i.S.d. § 91a Abs. 1 ZPO und ist deshalb nicht zu beanstanden. Das folgt daraus, dass die Aufhebungsklägerin – ein Zeitungsverlag – ohne die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien und damit im Falle der streitigen Fortsetzung des Verfahrens aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Der Senat teilt die Auffassung des LG, dass es einer Zustellung des aus Blatt 192 ff. d. A. ersichtlichen Berufungsurteils des Senats vom 16.2.2001 im Parteibetrieb nicht bedurfte, weil die einstweilige Verfügung der Kammer vom 10.2.2000 (Blatt 17 ff. d. A.) bereits durch Zustellung im Parteibetrieb vollzogen war. Der Umstand, dass das die Beschlussverfügung bestätigende, mit der Berufung angefochtene Urteil vom 15.6.2000 durch das Urteil des Senats im Berufungsrechtszug nicht in vollem Umfang bestätigt worden ist, machte eine erneute Vollziehung nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO nicht erforderlich. Damit fehlte es an dem für das Aufhebungsbegehren nötigen Aufhebungsgrund i.S.d. § 927 Abs. 1 ZPO.

Nach der st. Rspr. des Senats und auch der anderer OLG, von der abzuweichen kein Anlass besteht, bedarf es nur dann einer erneuten Vollziehung im Parteibetrieb, wenn eine einstweilige Verfügung im Widerspruchs- oder Berufungsverfahren eine wesentliche inhaltliche Änderung erfährt (vgl. z.B. OLG Köln GRUR 1999, 89 – „Erweiterte Verbotstenor”; OLG Hamburg v. 2.4.1998 – 3 U 274/97, OLGReport Hamburg 1999, 180 [181]; OLG Celle v. 23.4.1997 – 13 U 119/96, OLGReport Celle 1998, 10; OLG Hamm v. 8.11.1994 – 21 U 61/94, OLGReport Hamm 1995, 21; OLG Frankfurt v. 18.12.1990 – 6 U 204/90, WRP 1991, 405). Das hat seinen Grund darin, dass der Verfügungsgläubiger bereits durch eine Vollziehungshandlung für den Schuldner deutlich sichtbar dokumentiert hat, von der erlassenen Verfügung Gebrauch machen und den titulierten Anspruch durchsetzen zu wollen. Durch das Senatsurteil wurde eine erneute Vollziehungsfrist nicht in Gang gesetzt, weil die vorgenommene Einschränkung auf die konkrete Wettbewerbshandlung lediglich ein Minus gegenüber der ursprünglichen, im Parteibetrieb zugestellten Untersagungsverfügung darstellt. Das wiederum folgt daraus, dass der Aufhebungsklägerin durch die einstweilige Verfügung – verkürzt wiedergegeben – untersagt worden war, ohne Rücksicht auf den konkret veröffentlichten Werbetext stets die blickfangmäßige Verwendung u.a. der Konzernmarke der Antragstellerin in der konkreten Verletzungsform zu unterlassen, während die Aufhebungsbeklagte nach Auffassung des Senats lediglich Anspruch darauf hatte, dass die Aufhebungsklägerin die Veröffentlichung der konkreten, die Aufhebungsbeklagte verunglimpfenden und evident wettbewerbswidrigen Werbeanzeige einer Konkurrentin der Aufhebungsbeklagten unterlässt. Das neugefasste Unterlassungsgebot ist deshalb, worauf der Senat bereits in den Entscheidungsgründen seines Berufungsurteils (dort S. 6 1. Abs.) ausdrücklich hingewiesen hat, gegenüber dem Inhalt der Beschlussverfügung ein reines Minus und war folglich bereits Gegenstand der vollzogenen Beschlussverfügung. Wäre das anders, hätte der Senat im Übrigen auf die Berufung der jetzigen Aufhebungsklägerin das angefochtene Urteil insgesamt ändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in toto zurückweisen müssen, weil das im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat neu formulierte Unterlassungsbegehren dann allein wegen des Zeitablaufs nicht mehr i.S.d. §§ 25 UWG, 935, 940 ZPO dringlich gewesen wäre.

Der Senat vermag sich auch nicht der Auffassung der Aufhebungsklägerin anzuschließen, der jetzige Aufhebungsbeklagte und damalige Antragstellerin hätte auf ihr Aufforderungsschreiben (Blatt 237 d.A.) auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verzichten müssen, weil sie unter dem 4.4.2001 – insoweit unstreitig – eine inhaltlich dem Unterlassungstenor des Senatsurteils vom 16.2.2001 entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat. Dabei kann dahinstehen, wie sich unter Kostengesichtspunkten ggf. der Umstand auswirken würde, dass die Aufhebungsklägerin Frist zum Verzicht nur mit der Begründung gesetzt hatte, die Aufhebungsbeklagte habe die Vollziehungsfrist nicht gewahrt. Das bedarf deshalb keiner Entscheidung, weil die Aufhebungsbeklagte nicht gezwungen gewesen wäre, die Unterwerfungserklärung der Aufhebungsklägerin anzunehmen und im Gegenzug auf die Rechte aus der einstw...

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