Entscheidungsstichwort (Thema)
Kausalität zwischen Täuschungshandlungen und Kaufentscheidung
Normenkette
BGB § 826
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 4 O 483/18) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 12.07.2019 (4 O 483/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
3. Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Urteil auf bis 25.000,00 EUR festgesetzt. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem PKW-Kauf in Zusammenhang mit dem sog. "VW-Abgasskandal" geltend. Der Kläger erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 23.03.2016 bei der Autohaus A GmbH & Co. KG einen gebrauchten VW Passat 2.0 TDI, in dem ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut ist, zu einem Kaufpreis von 23.650,00 EUR bei einem km-Stand von 17.285 km.
Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts vom 12.07.2019 Bezug genommen (Bl. 98 ff. d.A.).
Das Landgericht Köln hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz pp. abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder §§ 6 Abs. 2, 27 Abs. 1 EG-FGZ zu. Voraussetzung sei stets eine Täuschung, mithin eine Fehlvorstellung des klagenden Käufers über das Vorhandensein der fraglichen Umschaltautomatik in der Motorensteuerungssoftware seines Fahrzeugs. Eine solche Fehlvorstellung könne das Gericht im Zivilprozess nur dann seinem Urteil zugrunde legen, wenn es von dessen Wahrheit mit einer solchen Sicherheit überzeugt sei, dass sie vernünftigen Zweifeln Schweigen gebiete, wenn auch nicht ganz ausschließe. Solche vernünftige Zweifel könne die Kammer im konkreten Fall nicht überwinden. Bereits im September 2015 sei eine Ad-hoc-Mitteilung betreffend der fraglichen Umschaltlogik erfolgt. Zuvor und erst recht danach sei der Abgasskandal Gegenstand einer umfangreichen Berichterstattung in allen Medien gewesen, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein könne.
Gegen dieses Urteil, das dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 16.07.2019 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.08.2019, bei Gericht per Telefax am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist per Telefax am 28.08.2018 bei Gericht eingegangen.
Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter. Er macht insoweit u.a. geltend, die Klagepartei habe beim Kauf des Fahrzeuges keine Kenntnis von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Abgasskandal gehabt bzw. davon, was dies im konkreten Fall für sie bedeute. Hätte sie davon gewusst, hätte sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz i.H.d. Kaufpreises des Fahrzeugs i.H.v. 23.650,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 zu zahlen; dies Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW Passat mit der FIN XXX sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs durch die Klagepartei, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Aufwendungen und Schäden, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs VW Passat mit der FIN XXX entstanden sind und weiterhin entstehen werden;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis i.H.v. 23.650,00 EUR seit dem 24.03.2016 bis zum 13.12.2018 zu zahlen;
4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges VW Passat mit der FIN XXX seit dem 14.12.2018 im Annahmeverzug befindet,
5. die Beklagte zu verurteilen, die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Senats am 18.02.2020 (Bl. 204 ff. d.A.), in der der Kläger nach § 141 Abs. 1 ZPO angehört ...