Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 30.09.1999; Aktenzeichen 31 O 656/99)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 30.09.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 656/99 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

(Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

 

Gründe

Die formell einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im Beschlussweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Denn der darin gesicherte Unterlassungsanspruch steht der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin zu.

Das Unterlassungsbegehren, dessen Dringlichkeit demäß § 25 UWG zu vermuten ist, ist aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Behinderung durch unlautere, die Antragstellerin diskriminierende Kundenbeeinflussung begründet. Die in das verfahrensbefangene Schreiben der Fa. Chr. H. GmbH eingestellten, zum Gegenstand der Beanstandung der Antragstellerin gemachten Äußerungen sind nicht nur ihrem Aussagewert nach als eine mit den Maßstäben eines lauteren Wettbewerbs unvereinbare Kundenbeeinflussung zu qualifizieren, sondern der Antragsgegnerin als wettbewerblicher Mitstörerin auch haftungsbegründend zuzurechnen.

Dabei kann es dahinstehen, ob – wie die Antragsgegnerin dies behauptet – die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien anläßlich des Telefonats am 21.06.1999 mit sofortiger Wirkung einvernehmlich beendet worden ist. Ebensowenig bedarf es des Eingehens auf die Frage, welche Umstände für die zwischen den Parteien im Rahmen des Vertragsverhältnisses aufgetretenen Unstimmigkeiten ursächlich waren und wer diese letztlich zu verantworten hat. Es kann schließlich ebenfalls offenbleiben, ob die mit dem beanstandeten Schreiben vom 21.06.1999 angeschriebenen Geschäftspartner der Antragstellerin dem originären Kundenstamm der Antragsgegnerin zugehörig sind oder ob der für die Handelsagentur der Antragstellerin tätige und im Zeitraum vom 25.05.1990 bis 31.12.1990 seinerzeit bei der Antragsgegnerin angestellte Zeuge K., der Ehemann der Antragstellerin, diese Kunden der Antragsgegnerin erst zugeführt hat. Das alles ist hier deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil die in dem angegriffenen Schreiben vom 21.06.1999 enthaltenen, mit dem vorliegenden Verfügungsantrag zur Unterlassung begehrten Äußerungen auch dann als nach Maßgabe von § 1 UWG wettbewerbswidrig zu qualifizieren sind, wenn die Parteien tatsächlich im Rahmen des Telefonats eine Einigung über die Auflösung des seinerzeit geschlossenen Vertrages vom 01.06.1995 mit sofortiger Wirkung erzielt haben und die Ursache für diese Beendigung der Zusammenarbeit der Sphäre der Antragstellerin zuzuordnen sowie ferner die sodann mit Schreiben vom 21.06.1999 angeschriebenen Adressaten dem originären Kundesstamm der Antragsgegnerin zuzurechnen sein sollten. Denn dies alles rechtfertigt es nicht, die Kunden wie in dem hier zu beurteilenden Schreiben konkret geschehen über die Beendigung der bisherigen Zusammenarbeit zu informieren und die Fa. Chr. H. GmbH als eine die Antragstellerin ersetzende künftige Geschäftspartnerin anzudienen. In dieser konkreten Form stellen sich die angegriffenen Aussagen vielmehr als ein nach den Maßstäben des § 1 UWG anstößiges, mithin wettbewerbswidriges Verhalten dar, das die Antragsgegnerin zu unterlassen hat.

Dabei trifft es im Ausgangspunkt zwar zu, daß die Kundenabwerbung grundsätzlich keine wettbewerblich anstößige Verhaltensweise darstellt. Der Wettstreit um Kunden, auch wenn diese bereits an einen Konkurrenten gebunden sind, stellt vielmehr ein dem Leistungswettbewerb immanentes und für diesen typisches Verhalten dar, das für sich allein genommen nicht wettbwerbswidrig ist. Dazu kann es jedoch dann werden, wenn sich der Wettbewerber, um einem Konkurrenten Kunden abspenstig zu machen, unlauterer, mit dem Wesen eines Wettbewerbs durch Qualität und/oder Preiswürdigkeit der eigenen Leistung nicht zu vereinbarender Mittel bedient. So liegt der Fall hier:

Was die in dem verfahrensgegenständlichen Schreiben enthaltene Äußerung „…leider müssen wir Ihnen mitteilen, daß wir die Geschäftsbeziehung mit der Handelsagentur K. ab sofort aufgelöst haben”, angeht, so gilt das deshalb, weil es sich hierbei um eine Aussage handelt, die geeignet ist, die Antragstellerin in den Augen der angeschriebenen Adressaten zu diskriminieren und letztere auf diese Weise dazu zu bewegen, sich von der Antragstellerin als gegenwärtiger und/oder potentieller Geschäftspartnerin abzuwenden, um sie der Fa. Chr. H. GmbH – einer sich um den nämlichen Kundenkreis bemühenden Konkurrentin der Antragstellerin – zuzuführen. Die im Wege der Diskriminierung eines Mitbewerbers bewerkstelligte Kundenabwerbung stellt sich aber ganz offenkundig als eine Maßnahme dar, die einem den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs verpflichtet...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge