Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 329/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.11.2018 (28 O 329/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abänderung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 30.08.2018 (28 O 329/18) wird der Verfügungsbeklagten - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, verboten,
1. in Bezug auf ein Haus der beiden Verfügungskläger auf Mallorca zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:
"Damit die Familie ungestört ist, sorgt ein privater Wachdienst rund um die Uhr für Sicherheit.";
2. in Bezug auf die Verfügungskläger die nachfolgenden Bildnisse
b.
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g.
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h.
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i.
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zu veröffentlichen und zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, so wie dies jeweils in der Zeitschrift "A" Nr. 32 vom 01.08.2018 unter der Überschrift "EXKLUSIV! - ZU HAUSE BEI B - Das neue Paradies auf Mallorca" auf der Titelseite und auf den Seiten 92 und 93 geschehen ist.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Verfügungskläger zu je 1/4 und die Verfügungsbeklagte zu 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten vorliegend um Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung der Verfügungsbeklagten. Der Verfügungskläger ist ein ehemaliger Formel-1-Pilot, Rekord-Weltmeister und einer der bekanntesten deutschen Sportler sowie mit der Verfügungsklägerin verheiratet. Im Jahre 2012 beendete der Verfügungskläger seine Karriere. Im Dezember 2013 zog er sich bei einem Ski-Unfall schwere Kopfverletzungen zu und ist seit diesem Zeitpunkt nicht mehr öffentlich in Erscheinung getreten. Die Verfügungsbeklagte verlegt die Illustrierte "A" und veröffentlichte in der Ausgabe Nr. 32 vom 01.08.2018 einen Artikel mit der Überschrift "B Sein neues Paradies auf Mallorca". Dieser Artikel, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Anlage ASt1 (AH I) Bezug genommen wird, wurde auf der Titelseite der zuvor genannten Zeitschrift mit den Worten "Exklusiv! Zu Hause bei B Das neue Paradies auf Mallorca" angekündigt. In diesem Artikel berichtete die Verfügungsbeklagte darüber, dass die Verfügungsklägerin auf Mallorca ein Haus mit ca. 15.000 qm Grundstück für 30 Mio. EUR erworben hatte, beschrieb u.a. Größe und Ausstattung desselben, mutmaßte über Umbauarbeiten an dem Anwesen, welches als "Rückzugsort der Familie" beschrieben wurde und veröffentlichte in diesem Zusammenhang Fotos des Innen- und Außenbereiches des Objekts und Luftaufnahmen desselben. Die Fotos vom Innenbereich und Pool zeigen dabei unstreitig die Möbilierung des Verkäufers und Vorbesitzers der Anlage, des Präsidenten von G. In welchem Maße die Verfügungskläger im Objekt Umbauarbeiten vornehmen und die Ausstattung verändern wollen bzw. bereits verändert haben, ist im Einzelnen umstritten. Veröffentlicht wurden in dem streitgegenständlichen Beitrag zudem Fotos, welche die beiden Verfügungskläger bei einem Ausflug mit einem Boot im Jahre 2006 zeigen und in deren Anfertigung und entgeltlichen Vertrieb durch einen professionellen Fotografen zu Veröffentlichungszwecken die Verfügungskläger zum damaligen Zeitpunkt eingewilligt hatten, ohne dass dabei Einschränkungen in der thematischen Nutzung erörtert worden wären.
Das fragliche Anwesen der Verfügungskläger liegt in einer "gated community" oberhalb von C in der Luxusanlage "D" mit ca. 20 Anwesen, ist sicherheitsumzäunt mit einer Zugangsbeschränkung über einen bewachten Eingang, an dem sich jeder ausweisen und legitimieren muss. Der Erwerb des Anwesens war auch Gegenstand anderweitiger Presseberichterstattungen (Anlage AG 2, AH II).
Mit Beschluss vom 30.08.2018 (Bl. 31 ff. d.A.) hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung antragsgemäß untersagt,
1. in Bezug auf ein Haus der beiden Verfügungskläger auf Mallorca zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:
a. "Keine Wünsche offen lässt das riesige Grundstück von 15 000 m2 Fläche mit eigenem Helikopter-Landeplatz. 3 000 m2 davon sind bebaut, u.a. mit einer wunderschönen Villa - ausgestattet mit geräumigen Wohn- und Schlafzimmern, Bibliothek, Bar und Weinkeller";
b. "[...] Gästehaus mit eigenem Pool und ein Gebäude für das Personal. Das Poolhaus der Villa verfügt über Sauna, Solarium, Massage- und Fitnessraum.";
c. "Damit die Familie ungestört ist, sorgt ein privater Wachdienst rund um die Uhr für Sicherheit.";
d. "Laut 'E' s...