Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 491/18) |
Tenor
1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.05.2019 - 28 O 491/18 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien streiten vorliegend um Unterlassungsansprüche wegen zweier Wortberichterstattungen der Verfügungsbeklagten aus Dezember 2018 betreffend einen Besuch des Erzbischofs A im Hause des Verfügungsklägers im April 2016. Mit Beschluss vom 21.01.2019 (Bl. 58 f d.A.) hat das Landgericht Köln der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsmitteln verboten, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten/behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen:
(Text nur in Originalentscheidung ersichtlich)
wie geschehen in der C, Ausgabe Nr. 50 vom 05.12.2018 unter der Überschrift "A1" sowie in der D, Ausgabe Nr. 50 vom 05.12.2018, auf Seite 9 (Punkte 1 + 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 29.05.2019 (Bl. 112 ff. d.A.) Bezug genommen.
Mit diesem Urteil hat das Landgericht die einstweilige Verfügung bestätigt. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass - auch wenn keine Details zum konkreten Gesundheitszustand des Verfügungsklägers mitgeteilt worden seien - dennoch ein Eingriff in die Privatsphäre des seit seinem Skiunfall zurückgezogen lebenden Verfügungsklägers durch die Berichterstattung über den privaten Besuch und dessen näheren Umstände vorliege. Dass keine Vertraulichkeitsvereinbarung mit dem Geistlichen geschlossen worden sei, stehe dem nicht entgegen, da man von diesem auch ohne ausdrückliche Vereinbarung aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit Verschwiegenheit habe erwarten können. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Belange überwögen die - am weiteren Schicksal des prominenten Verfügungsklägers vorhandenen - öffentlichen Berichterstattungsinteressen nicht, zumal es sich um einen rein privaten Besuch zu seelsorgerischen Zwecken gehandelt habe und nicht um eine förmliche Audienz und der Verfügungskläger nach seinem Unfall das öffentliche Interesse an seiner Person nicht aus eigenem Antrieb aufrecht erhalten habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung verwiesen (Bl. 112 ff. d.A.).
Dagegen wendet sich die Verfügungsbeklagte mit ihrer Berufung. Sie rügt eine unzureichende Abwägung der widerstreitenden Interessen durch das Landgericht und einen übermäßigen Schutz der - aus ihrer Sicht nur rein einseitigen - Erwartung des Verfügungsklägers, dass sich ein Geistlicher, mit dem man gerade keine ausdrückliche Schweigepflichtvereinbarung getroffen habe, später nicht auch Dritten mitteilen werde. Ein vom Verfügungskläger gewünschtes absolutes Diskretionsgebot gebe es insofern schon mit Blick auf das aus Art. 2 Abs. 1 GG folgende Selbstbestimmungsrecht des Kirchenvertreters, andere über seine Arbeit zu informieren, nicht und auch aus dessen Funktion möglicherweise resultierende Amtspflichten würden keine absolute Vertraulichkeit gebieten. Der Besuch des Kurienerzbischofs beim Verfügungskläger, das Erteilen des kirchlichen Segens und die Information der Öffentlichkeit hierüber stelle demgegenüber einen zeitgeschichtlich bedeutsamen Vorgang dar, über den angesichts des fortbestehenden öffentlichen Interesses an der Person des Verfügungsklägers habe berichtet werden dürfen. Maßgeblich sei, dass im Gegensatz zu dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15, NJW 2017, 1550 zugrundeliegenden Fall keinerlei konkrete Angaben über den Gesundheitszustand in einer dem Verfügungskläger unzumutbaren Detailtiefe gemacht worden seien, sondern im Gegenteil nur Passagen betroffen seien, die für diesen weit weniger belastend seien als die a.a.O. vom Bundesgerichtshof unbeanstandet gelassenen Äußerungen. Man bewege sich nur im Bereich allgemein gehaltener Mitteilungen über das Vorhandensein von Therapeuten, das Fortschreiten der Genesung usw., die der Bundesgerichtshof ebenfalls zugelassen habe und deren Wiedergabe auch vom OLG Hamburg (Urt. v. 29.01.2019 - 7 U 160/17, Anlage BK 1, Bl. 150 ff. d.A.) noch als rechtmäßig angesehen werde. Insofern sei schon die Annahme eines Eingriffs in die Privatsphäre fraglich, weil das Vorhandensein eines Therapeuten ohnehin allgemein bekannt sei und ansonsten auch nur geschildert worden sei, wie der Bischof dem Verfügungskläger die Hand gegeben oder ihm - wie Millionen andere Menschen dies auch getan haben - Gottes Segen gewünscht habe. Angesichts der öffentlichen Mitteilung von Unfall und Unfallfolgen bestünde jedenfalls auch weiterhin ein großes öffentliches Interesse an der Mitteilung einer etwaigen Besserung des Zustandes, wie es hier erfolgt sei. Analogien zum Schutz des vertraulich gesprochen Worte...