Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 1029/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin wird das am 23.12.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 1029/98 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 150.000 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in der selben Höhe leisten.

Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer wird auf 1.100.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein sich mit der Produktion und dem weltweiten Vertrieb u.a. von Kinofilmen befassendes Unternehmen, brachte 1995 einen die Abenteuer eines kleinen Schweines schildernden Film heraus, der unter dem Titel „Ein Schweinchen Namens Babe” am 7.12.1995 erstmals in deutschen Kinos aufgeführt wurde. Dieser Film, dessen Aufführung Deutschland durch diverse Werbemaßnahmen begleitet wurde, wurde bis März 1996 als Bestandteil des regulären, danach im Rahmen des nachmittäglichen Kinoprogramms gezeigt. Im Dezember 1995 erreichte er rund 2 Mio., im Jahre 1996 mehr als 4 Mio. und bis Anfang 1998 weitere 47.000 Kinobesucher. Im Rahmen der wirtschaftlichen Verwertung dieses Films erteilte die Klägerin Lizenzen an mehrere Unternehmen, welche die Hauptfigur des erwähnten Films – das Schweinchen „Babe” – für die Herstellung und den Vertrieb diverser Produkte – u.a. Spielzeug und Plüschfiguren – nutzten. Laut einer im Zeitraum vom 30.1. bis 5.2.1997 zur Bekanntheit verschiedener Filmtitel durchgeführten Befragung der GFK (vgl. Anlage K 40 = Bl. 250 ff. d. A.) war der Titel „Ein Schweinchen namens Babe” einem Anteil von 74,5 % der Befragten zumindest dem Namen nach bekannt.

Der Film „Ein Schweinchen namens Babe” wurde ferner in Form von Videokassetten zum Kauf angeboten, wobei der Vertrieb in Deutschland mit dem 24.10.1996 begann. Im Weihnachtsprogramm 1998 wurde er (unverschlüsselt) im Fernsehen ausgestrahlt.

In einem Artikel der Ausgabe Nr. 45/96 vom 4.11.1996 der Zeitschrift „B. Film” (vgl. Anlage K 1 = Bl. 18 d.A.) wurde darauf hingewiesen, dass eine Fortsetzung „des Hits … Ein Schweinchen namens Babe” geplant sei. In einer – nach der Behauptung der Klägerin im Oktober 1997 – ins Internet gestellten Publikation (vgl. Anlage K 19 = Bl. 19 d.A.) wurde mitgeteilt, dass die Fortsetzung des Films „Ein Schweinchen namens Babe” nunmehr unter dem Titel „Babe in Metropolis” in Australien produziert werde. Dieser Fortsetzungsfilm gelangte schließlich am 28.1.1999 unter dem Titel „Schweinchen Babe in der großen Stadt” in die deutschen Kinos. Er war ebenso wie der erstgenannte Film „Ein Schweinchen namens Babe” Gegenstand diverser Presseberichterstattungen, hinsichtlich deren Einzelheiten u.a. auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Anlagen B 8 sowie K 16–21 verwiesen wird.

Die Beklagten, Söhne eines in L. ansässigen Gastronomen und in dessen Restaurantbetrieb tätig, sind Inhaber der am 10.12.1997, 12.12.1997 und 31.1.1998 angemeldeten Wortmarken „BABE” 397 59 135, „Babe” 398 04 931 und „Babe in Metropolis” 397 62 534, die – wie aus den nachfolgend eingeblendeten Fotokopien ersichtlich – für Waren und Dienstleistungen der Klassen 09, darunter Magnetaufzeichnungsträger, CDs, MCs und Videokassetten, und der Klassen 03, 11, 14, 16, 21, 27, 28, 29, 30, 41 und 92 eingetragen wurden:

Darüber hinaus meldeten die Beklagten in zahlreichen weiteren europäischen Ländern sowie ferner in Kanada, den USA, Japan und Australien die Marken „Babe” und „Babe in Metropolis” zur Eintragung an

Im Frühjahr 1998 wandten sich die Beklagten zunächst an Lizenznehmer der Klägerin, um diesen unter Hinweis auf ihre vorbezeichneten Marken deren Lizenzierung im Rahmen des Merchandisings des vorbezeichneten Fortsetzungsfilm, auf dessen Produktion und geplante Veröffentlichung sie in Presseberichterstattungen gestoßen seien, anzubieten (vgl. Anlage K 7 = 25 ff. d. A.). Ein weiteres anwaltliches Schreiben vom 20.7.1998 (vgl. Anlage K 6 = Bl. 8/23 ff. d. A.) richteten sie unmittelbar an die Klägerin, der sie unter Hinweis auf die oben genannten Marken anboten, letztere für Merchandising-Produkte betreffend den in 1998 in die Kinos gelangenden zweiten Film zu nutzen. Im Rahmen der sich daraufhin entwickelnden Korrespondenz zwischen den Parteien avisierten die Beklagten schließlich ihre Bereitschaft, ihre Marken für die Waren- und Dienstleistungsbereiche „Videokassetten, Filmvorführungen, -vermietungen, -produktion sowie Rundfunk- und Fernsehunterhaltung” löschen zu lassen, falls die Klägerin die Marken im Übrigen gegen Zahlung eines angemessenen Betrages von ihnen erwerbe, dessen Höhe sich an der Summe von 12 Mio. US-Dollar orientieren müsse, der ihnen von Lizenznehmern der Klägerin für unterschiedliche Warengruppen bereits in Aussicht gestellt worden sei. Nachdem eine vorprozessuale Einigung zwischen den Parteien nich...

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