Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.11.2011 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Köln, Az.: 5 O 344/10, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.000 EUR vorläufig vollstreckbar.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Mangels Zulassung findet eine Revision nicht statt (§§ 542, 543 Nr. 1 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 1 ZPO) ist nicht zulässig, da der gem. § 26 Nr. 8 EGZPO für eine solche Beschwerde erforderliche Beschwerdewert von mehr als EUR 20.000 nicht erreicht wird.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das LG hat den Beklagten zu Recht zur Unterlassung der in Rede stehenden Äußerung verurteilt.
1) Die Klage ist zulässig.
Dem Kläger fehlt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dies scheitert nicht daran, dass der Beklagte die in Rede stehende Äußerung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens getätigt hat. Der BGH hat zunächst Sachvortrag, der zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren diente, in einem über den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen hinausgehenden Umfang als materiell gerechtfertigt angesehen (BGH, Urt. v. 9.4.1987 - I ZR 44/85 Tz 26; BGH NJW 1962, 243; 1965, 1803). Nunmehr vertritt er in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass für die Geltendmachung von Unterlassungs- oder Widerrufsansprüchen gegen Sachvortrag, der der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem laufenden gerichtlichen Verfahren dienlich ist, schon das Rechtsschutzinteresse zu verneinen ist (BGH MDR 2012, 518; BGH, Urt. v. 9.4.1987 - I ZR 44/85 Tz 26; BGH NJW 1965, 1803). Es muss sich allerdings um Äußerungen handeln, die dazu bestimmt und geeignet waren, den Standpunkt des Mandanten darzulegen und zu rechtfertigen (BGH MDR 2012, 518, 519).
Hiervon ausgehend ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers zu bejahen, da die in Rede stehende Äußerung im seinerzeit laufenden Rechtsstreit nicht den erforderlichen Sachbezug aufweist. Dies gilt selbst dann, wenn man den Rechtsschutz nur ausnahmsweise gegenüber Prozessäußerungen, also nur bei deutlichen Fallgestaltung als zulässig erachtet (so OLG Frankfurt NJW-RR 2007, 162, 164).
Für die Rechtsposition der Mandantin des Beklagten im seinerzeitigen Rechtsstreit war es zunächst prozessual nicht von Bedeutung, ob auf der Gegenseite ein Fall der Interessenkollision vorliegt. Die Prozessgegner des dortigen Verfahrens waren wirksam vertreten, weil selbst eine vorliegende Interessenkollision die Wirksamkeit der Prozessvollmacht nicht berührt. Der BGH hat bislang nicht entschieden, ob ein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO) zur Anwendung des § 134 BGB und damit zur Unwirksamkeit des Anwaltsvertrags führt (BGH, Urt. v. 14.5.2009 - IX ZR 60/08, Tz 7 -zitiert nach juris-; BGH, Urt. v. 23.10.2003 - IX ZR 270/02,Tz 34 -zitiert nach juris-).
Selbst wenn man dies annähme, führt dies jedoch nicht zur Nichtigkeit der Prozessvollmacht (BGH, Urt. v. 14.5.2009 - IX ZR 60/08, a.a.O.; vgl. auch BGH NJW 1993, 1926; OLG Rostock, Urt. v. 20.3.2008 - 3 U 84/08 Tz 13 - zitiert nach juris) Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass sich aus seiner Sicht merkwürdige und seltsame Übereinstimmungen in der gesellschaftsrechtlichen Organisation des Klägers mit der der von ihm vertretenen Zahnärzte wieder finden lassen. Selbst wenn Anlass bestanden haben sollte zu monieren, dass die am Rechtsstreit beteiligten Zahnärzte ihre gesamtschuldnerische Haftung durch einen wechselnden Außenauftritt verschleiern, ergibt sich kein durchgreifender Ansatz dafür, die in Rede stehende Äußerung zu tätigen. Es ist nicht ersichtlich, welcher auch nur ansatzweise belastbare Rückschluss aus dem Außenauftritt des Prozessbevollmächtigten auf die Außendarstellung und die Haftungsgemeinschaft der Zahnärzte gezogen werden könnte. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass es angesichts der Übereinstimmung der Vorgehensweise berechtigt sei, die Frage aufzuwerfen, ob der Kläger das von ihm selber geführte Konstrukt ggf. auch seinen Mandanten empfohlen hatte, erscheint dieser Versuch, einen sachlichen Bezug zu dem seinerzeitigen Rechtsstreit herzustellen, gekünstelt. In dem in Rede stehenden Schriftsatz des seinerzeitigen Verfahrens (Anlage K 12) wird dieser Zusammenhang auch nicht hergestellt. Es wird nur dargelegt, dass aus Sicht des Beklagten bei den Zahnärzten ebenso wie bei dem Kläger Unklarheiten im Außenau...