Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 20.08.2013; Aktenzeichen 33 O 198/12) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.8.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 196/12 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Dieses Urteil und das des LG sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsansprüche zu Nr. 1 lit. a und b des landgerichtlichen Urteils je 25.000 EUR, bezüglich des Auskunftsanspruchs 5.000 EUR und im Übrigen für die Beklagten 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin produziert und vertreibt Baugerüste, darunter das Modell "Q". Auch die Beklagten bieten Baugerüste an, darunter das Modell "P", das in Deutschland über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt. Sie warben dafür - wie im Tenor des angefochtenen Urteils wiedergegeben - in elektronischen Postsendungen an deutsche Empfänger mit der Angabe "P ist mit folgenden Systemen kompatibel Q ..." und auf einer deutschsprachigen Seite ihres Internetauftritts mit der Aussage "Jedes Gerüstelement, das wir in unserem Programm haben, erfüllt alle Anforderungen der Europäischen Norm. Die Gerüstelemente wurden überprüft und sind definitiv und grundsätzlich vom Technologischen Bauwesenzentrum in Rzeszow und vom TÜV Rheinland Polska bauaufsichtlich zugelassen". Die Klägerin hält dies für irreführend und hat die Beklagten nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung, Auskunft, Abmahnkostenersatz und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
Das LG, auf dessen Urteil Bezug genommen wird, hat die Beklagten im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer Berufung verfolgen diese ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie beanstanden die Entscheidung des LG unter mehreren - nachfolgend erörterten - rechtlichen Gesichtspunkten als verfahrensfehlerhaft und sachlich falsch. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht an der auch im Berufungsverfahren von Amts wegen (Art. 25 EuGVVO) zu prüfenden internationalen Zuständigkeit.
Deutsche Gerichte sind im Hinblick auf den Erfolgsort (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) zuständig für die Beurteilung von Wettbewerbshandlungen, die sich bestimmungsgemäß in Deutschland auswirken oder auszuwirken drohen (vgl. BGHZ 167, 91 = GRUR 2006, 513 = WRP 2006, 736 [Rz. 20 ff.] - Arzneimittelwerbung im Internet; vgl. zu Urheberrechtsverletzungen EuGH, WRP 2013, 1456 = GRUR 2014, 100 - Pickney/Mediatech). So liegt es hier:
Die beanstandete Preisliste wurde mit elektronischer Post an ein deutsches Gerüstbauunternehmen in Deutschland versandt und die mit dem Bild der deutschen Bundesflagge gekennzeichnete deutschsprachige Version des Internetauftritts der Beklagten richtet sich zumindest auch an potentielle Abnehmer in Deutschland. In der angegriffenen Werbung findet sich kein klarer und eindeutiger, erkennbar ernst gemeinter und tatsächlich beachteter Hinweis, dass die Produkte nicht nach Deutschland verkauft würden ("Disclaimer", vgl. BGH, a.a.O., [Rz. 22]). Dass die Beklagten an versteckter Stelle diesbezügliche Vorbehalte geäußert haben wollen (Anlage B 4), ist ebenso unerheblich wie der Umstand, dass ihre Geschäftspartner in Russland, der Ukraine und anderen europäischen Ländern ebenfalls Deutsch verstehen mögen.
Der innerstaatliche Zuständigkeit des LG Köln kann mit der Berufung nicht mehr gerügt werden (§ 513 Abs. 2 ZPO).
2. Anwendbares Sachrecht ist das Recht des Marktortes als des Ortes, an dem die Interessen der Mitbewerber aufeinandertreffen und auf die Entschließung der umworbenen Kunden eingewirkt werden soll (vgl. BGHZ 185, 66 = GRUR 2010, 847 = WRP 2010, 1146 [Rz. 10] - Ausschreibung in Bulgarien), im hier vorliegenden Fall einer für den deutschen Markt bestimmten und sich dort auswirkenden Werbung also deutsches Wettbewerbsrecht (vgl. BGHZ 167, 91 = GRUR 2006, 513 = WRP 2006, 736 [Rz. 25] - Arzneimittelwerbung im Internet; GRUR 2007, 245 = WRP 2007, 174 [Rz. 13] - Schulden hulp; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., Einl. Rz. 5.22, 5.34, 5.39). Dies gilt auch bezüglich der Internetwerbung der Beklagten, ohne dass es dafür im Streitfall auf die umstrittene Rechtsnatur und Reichweite des Herkunftslandprinzips nach § 3 des Telemediengesetzes ankommt (vgl. BGHZ 167, 91 = GRUR 2006, 513 = WRP 2006, 736 [Rz. 29] - Arzneimittelwerbung im Internet; Köhler, a.a.O., Rz. 5.41, 5.43; Heinze, in: Großkommentar UWG, 2. Aufl., § 4 Rz. 152). Denn ob die Werbung irreführend ist, richtet sich in rechtlicher Hinsicht nach den am Marktort (Deutschland) in gleicher Weise wie im Herkunftsland (Polen...