Leitsatz (amtlich)
1. Eine Wort/Bildmarke mit dem Textteil „Dr. BEST FLEX”, eingetragen für Zahnbürsten, verschafft ihrem Inhaber weder marken- noch wettbewerbsrechtliche Verbietungsrechte gegen den Anbieter ebenfalls von Zahnbürsten, deren Verpackungen auf Vorder- und Rückseite im Kontext mit anderen Angaben –zum Teil hervorgehoben- die Bezeichnung „U-Flex aufweisen.
2. Eine Benutzermarke „Flex” für Zahnbürsten, der allenfalls schwache Kennzeichnungskraft zukommt, ist mit einer für identische Produkte verwendeten Bezeichnung „U-Flex” nicht verwechselbar, insb. dann nicht, wenn beide Begriffe nicht in Alleinstellung erscheinen.
3. Aus den auf den Verpackungen für Zahnbürsten mitverwendeten Bezeichnungen „X-Aktiv” und „Junior Interdent” lassen sich weder marken- noch wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen die auf identischen Erzeugnissen u.a. angebrachte Angaben PROFESSIONELL INTERDENT” bzw. „V-aktiv” herleiten.
Normenkette
MarkenG §§ 4, 14; UWG § 1
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 33 O 320/00) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8.5.2001 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln – 33 O 320/00 – abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Die Beschwer der Klägerin wird auf über 20.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber als führende Vertreiber von Zahnbürsten. Die Klägerin begehrt – sowohl aus Marken-, als auch aus Wettbewerbsrecht – die Unterlassung bestimmter Bezeichnungen auf der Blisterverpackung von Zahnbürsten der Beklagten und macht darüber hinaus Annexansprüche geltend.
Die Klägerin ist seit dem Jahre 1995 Marktführerin für Zahnbürsten, sie hatte damals einen Marktanteil von 32,5 % erreicht und hat diesen bis zum ersten Quartal des Jahres 2000 auf 44,1 % steigern können. Die Klägerin vertreibt – zumindest auch – die aus den Anlagen K 1 und – als Originalprodukte – K 5 ersichtlichen acht Zahnbürsten. Zwei dieser Zahnbürsten sind im oberen Bereich der Blisterverpackungen mit der Bezeichnung „X-Aktiv” und eine mit der Bezeichnung „Junior Interdent” versehen. Die Verpackungen weisen übereinstimmend in der Mitte der Schauseite in einem schrägen Schriftzug die Angabe „FLEX” auf. Der Schriftzug ist so angeordnet, dass er an der Stelle auf die verpackte Zahnbürste auftrifft, an der deren Griff in einer Schlangenlinie verläuft. Wegen der weiteren Einzelheiten der Ausstattung der klägerischen Zahnbürsten, die nach ihrem unwidersprochen Vortrag „beispielhaft” vorgelegt worden sind, wird auf die erwähnten Anlagen verwiesen.
Die Beklagte, die mit einem Marktanteil von 13,9 % im Jahre 1999 ebenfalls eine bekannte Anbieterin ist, vertreibt drei Zahnbürsten, die sich ebenfalls als Originalprodukte bei den Akten befinden (Anlage K 7) und deren Verpackungen aus dem nachfolgend darzustellenden Klageantrag ersichtlich sind. Die Zahnbürsten weisen auf der Vorderseite und – kleiner – oben auf der Rückseite der Verpackungen die Bezeichnungen „b.a.d. U-FLEX”, „b.a.d. PROFESSIONAL INTERDENT” bzw. „b.a.d. V-aktiv” auf. Der Begriff „U-FLEX” findet sich bei der erstgenannten Zahnbürste auch etwa in der Mitte des Textes auf der Rückseite der Verpackung. Für die drei Bezeichnungen sind die aus der Anlage K 15 (Bl. 41 f.) ersichtlichen Marken eingetragen.
Die Klägerin sieht durch diese drei Bezeichnungen für die Zahnbürsten der Beklagten Markenrechte verletzt. Sie stützt sich hierzu auf die aus der Anlage K 12 (= Bl. 34) ersichtliche Wort/Bildmarke DE., deren Textteil „Dr. B. FLEX” lautet, und behauptet, von deren Inhaberin zur Geltendmachung der Rechte aus dieser Marke ermächtigt worden zu sein. Darüber hinaus macht sie Rechte aus einer Benutzugsmarke „FLEX” geltend und stützt sich auf § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes.
Die Klägerin hat in erster Instanz nach Rücknahme des anfangs angekündigten zusätzlichen Antrags auf Löschung der erwähnten drei Marken beantragt,
I. die Beklagte zu verurteilen,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 500.000 DM, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, es z...