Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.8.2010 (16 O 420/09) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.565,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.8.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung eines Anteils zu einem Nennbetrag von 70.000 DM an der K. L. Q. GmbH & Co. KG.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin 21 % und der Beklagte 79 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz werden der Klägerin zu 12 % und dem Beklagten zu 88 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Durch Beitrittserklärung vom 12.11.1996 trat der Ehemann der Klägerin der K. L. Q. GmbH & Co. KG bei und zeichnete einen Eigenkapitalanteil (Kommanditeinlage) von 70.000 DM zuzüglich eines Agios in Höhe von 5 %. Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten als Anlageberater aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Soweit die Klägerin die Klage darauf stütze, der Beklagte habe ihren Ehemann nicht über die unzureichende Fungibilität der Beteiligung aufgeklärt, berufe sich der Beklagte erfolgreich auf Verjährung, so dass die Frage, ob der Beklagte gegenüber dem Zedenten tatsächlich angegeben habe, die Weiterveräußerung der Anteile sei unproblematisch, offen bleiben könne. Der Zedent habe ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis von den den Anpruch begründenden Umständen erlangen können. In dem ihm spätestens am 12.11.1996 ausgehändigten Angebotsprospekt werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine “Börse„ für den Handel zur Verfügung stehe. Der Zedent habe damit während der gesamten Zeit, in der er den Prospekt besaß, anhand des auch für einen Laien insoweit verständlichen Prospektinhalts erkennen können, dass die - unterstellte - Angabe des Beklagten falsch gewesen sei. Überdies sei nicht erkennbar, inwieweit der - unterstellte - Aufklärungsmangel kausal für die Anlageentscheidung geworden sein solle. Zwar behaupte die Klägerin, der Zedent habe die Anlage dann nicht gezeichnet; dies sei aber ohne tiefergehende Substanz. Insbesondere vor dem Hintergrund der langen Laufzeit des Vertrages werde die grundsätzlich langfristige Bindung an diese Anlage offensichtlich. Demnach habe es eine konkretere Darstellung erfordert, warum die unbeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung für den Zedenten von entscheidender Bedeutung gewesen sein sollte.
Soweit die Klägerin ihren Haftungsanspruch darauf stütze, dass der Zedent nicht auf das mit der Eintragung einer Globalgrundschuld i.H. von 56.079.545 DM verbundene Risiko hingewiesen worden sei, sei darin bereits kein Beratungsfehler zu erkennen; im Übrigen sei ein hierauf gestützter Anspruch ebenfalls verjährt. Die gesamten Immobilien des Fonds seien mit der Grundschuld belastet, an dieser Gesamtheit habe der Zedent nur einen “ideellen„ Anteil; er habe zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch darauf gehabt, einen Sondereigentumsanteil an der Immobilie zu erwerben. Ferner hafte er nicht für das Insolvenzrisiko sämtlicher Anleger, da die Grundschuld nicht der Absicherung der Darlehen der einzelnen Kommanditisten diene, sondern lediglich der Absicherung der Darlehen der Gesellschaft.
Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.8.2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.9.2010 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 29.10.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge vollumfänglich weiter. Sie wiederholt ihren Sachvortrag erster Instanz und macht geltend, das angefochtene Urteil berücksichtige in mehrfacher Weise nicht die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Emissionsprospekt sei dem Zedenten erst am Tag der Zeichnung übergeben worden und damit zu spät. Unabhängig hiervon seien die Angaben in dem Prospekt nicht geeignet, einen unerfahrenen Anleger ausreichend darauf hinzuweisen, da...