Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.02.2014; Aktenzeichen 15 O 359/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln vom 26.2.2014 (Az. 15 O 359/13) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes Dr. G von den Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Jahre 1997 bei Zeichnung einer Beteiligung i.H.v. 50.000 DM am geschlossenen Immobilienfonds T KG X Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. (nachfolgend NLI 31). Gegenstand des Investments ist die S in I.
Der Beklagte zu 1 ist freier Anlageberater, während die Beklagte zu 2 Rechtsnachfolgerin der X Beratungs- und Vermittlungsgesellschaft für Finanzierungen und Vermögensanlagen mbH ist, die wiederum mit der Anwerbung von Gesellschaftern für die Beteiligungsgesellschaft befasst war.
Hinsichtlich des (früheren) Beklagten zu 3, einem Gründungsgesellschafter des Fonds, wurde erstinstanzlich ein Vergleich geschlossen (Bl. 577 R f. d.A.); die Vergleichssumme von 1.000 EUR wurde zwischenzeitlich bezahlt.
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird im Übrigen auf das Urteil des LG Bezug genommen (Bl. 587 d.A.).
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich des Beklagten zu 1 hat die Kammer ausgeführt, dass die beweisbelastete Klägerin diesem jedenfalls keine Pflichtverletzung nachweisen könne, die nicht verjährt wäre; daher könne dahinstehen, ob er als Anlageberater oder Vermittler tätig geworden sei. Bezüglich der fehlenden Fungibilität und der erwarteten Sicherheit der Anlage seien Ansprüche der Klägerin jedenfalls verjährt; der Zedent habe im Zeitpunkt der fehlenden Ausschüttungen gedacht, dass er nichts für die Anlage bekomme. Da in den Jahren 2005 bis 2007 keine Ausschüttungen erfolgt seien, sei ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der fehlenden Fungibilität und der fehlenden erhofften Sicherheit bei guter Rendite anzunehmen. Über die angefallenen Provisionen bzw. weichen Kosten kläre der Prospekt hinreichend auf; die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass der Zedent den Prospekt nicht rechtzeitig vor der Zeichnung erhalten habe. Die entsprechende Zeugenaussage des Zedenten sei den Ausführungen des Beklagten zu 1 im Rahmen seiner persönlichen Anhörung nicht vorzuziehen; die Übersendungsschreiben ließen keinen Rückschluss zu; ein weiteres Indiz sei, dass der Zedent auf der Beitrittserklärung den Erhalt des Prospekts separat quittiert habe. Soweit der Beklagte zu 1 Herrn T2, einem Vorstandsmitglied der Hausbank des Zedenten, einen Teil seiner Provision gezahlt habe, ergebe sich daraus keine Aufklärungspflicht des Beklagten zu 1, sondern lediglich des Herrn T2.
Auch gegen die Beklagte zu 2 stünden der Klägerin keine Ansprüche zu. Eine spezialgesetzliche Prospekthaftung für Immobilienfonds existiere erst seit 2005 und entsprechende Ansprüche wären binnen drei Jahren verjährt. Auch Ansprüche wegen bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im engeren Sinne wären kenntnisunabhängig drei Jahre nach der Annahme der Beitrittserklärung verjährt. Ansprüche wegen bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne seien ebenfalls nicht gegeben; insbesondere zeige die Klägerin keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens durch die Beklagte zu 2 auf; die Rolle als Kapitalvermittlerin genüge insoweit nicht. Behauptete weitere Aktivitäten bei der Konzeption und Prospektgestaltung im Sinne einer "Hintermann-Stellung" könnten allenfalls eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne begründen. Ein Beratungs- oder Vermittlungsvertrag scheitere an einem Auftreten des Beklagten zu 1 im Namen der Beklagten zu 2 wie auch einer entsprechenden Vertretungsmacht. Zudem liege eine nicht verjährte Pflichtverletzung des Beklagten zu 1 nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 21.3.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 28.3.2014 per Fax bei dem OLG Köln eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 13.6.2014 per Fax eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist zuvor auf rechtzeitig eingegangenen Antrag bis zum 18.6.2014 verlängert worden war.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Berufungsklägerin gegen die Klageabweisung und verfolgt die erstinstanzlichen Klageanträge mit Ausnahme des gezahlten Vergleichsbetrages weiter.
Mit dem Beklagten zu 1 sei ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beweiswürdigung des L...