Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschaffenheitsvereinbarung; Gesamtlaufleistung von Kfz der Oberklasse
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine uneingeschränkte, nicht durch Batterieentladungen beeinträchtigte Nutzbarkeit eines mit einer Sonderausstattung (hier: Standheizung) versehenen Kfz Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist
2. Bei einem (Diesel)Kfz der Oberklasse (hier: BMW 530 × d-touring) kann grundsätzlich von einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km ausgegangen werden.
Normenkette
BGB §§ 433-434, 346
Verfahrensgang
LG Bonn (Urteil vom 25.08.2009; Aktenzeichen 13 O 187/08) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.8.2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des LG Bonn (13 O 187/08) abgeändert.
Die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die C GmbH, I xxx, N, einen Betrag von 47.518,16 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.7.2008 zu zahlen sowie den Kläger von außergerichtlichen, nicht auf die Verfahrensgebühr des vorliegenden Prozessverfahrens anrechenbaren Kosten i.H.v. 2.139,86 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.7.2008 freizustellen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt im eigenen Namen die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein fabrikneues Kfz C2. Dieses Fahrzeug bestellte der Kläger am 18.4.2006 bei der Beklagten (GA 55 ff.). Diese bestätigte den Auftrag am 19.4.2006 (GA 59 ff.). Mit dem Abschluss des vom Kläger zur Finanzierung - wie beabsichtigt - abgeschlossenen Leasingvertrages mit der C GmbH vom 18.4.2006 trat der Leasinggeber gemäß der Vereinbarung der Kaufvertragsparteien in den zwischen ihnen geschlossenen Kaufvertrag ein. Die erwerbende Leasing-Gesellschaft zahlte an die Beklagte einen Kaufpreis von 73.431,16 EUR. Der Kläger seinerseits entrichtete an die Leasing-Gesellschaft bis zur vertragsgemäßen Rückgabe des im Juni 2006 erstmals zugelassenen Fahrzeugs im Juni 2009 die vereinbarten Leasingraten. In den AGB des Leasinggebers, auf die im Übrigen ergänzend Bezug genommen wird, heißt es in dem Abschnitt VIII "Ansprüche und Rechte bei mangelhaftem Fahrzeug":
"Der Leasinggeber tritt sämtliche Ansprüche hinsichtlich Sachmängeln gegen den Lieferanten des Leasing-Fahrzeuges an den Leasingnehmer ab. Dem Leasinggeber steht aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen Kaufvertrag nach näherer Bestimmung der §§ 437 ff. BGB in Verbindung mit den Verkaufsbedingungen, die dem Leasingnehmer zusammen mit der Fahrzeugbestellung ausgehändigt werden, das Recht zu,
- Nacherfüllung zu verlangen,
- von dem Kaufvertrag zurückzutreten oder
- den Kaufpreis zu mindern,
- Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
Der Leasingnehmer nimmt die Abtretung an. Er ist berechtigt und verpflichtet, die ihm abgetretenen Ansprüche und Rechte im eigenen Namen mit der Maßgabe geltend zu machen, dass beim Rücktritt vom Kaufvertrag oder Herabsetzung des Kaufpreises etwaige Zahlungen des Verkäufers direkt an den Leasinggeber zu leisten sind.
Erklärt der Leasingnehmer aufgrund eines Sachmangels am Fahrzeug den Rücktritt und ist der Lieferant zur Rückabwicklung bereit oder wird er hierzu rechtskräftig verurteilt, entfällt die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung von Leasingraten."
Der Kläger, der das Fahrzeug nach Ablauf der 36-monatigen Leasingzeit mit einer Laufleistung von 123.515 km an die Beklagte zurückgegeben hat, macht Mängel geltend. Er hat behauptet, das Fahrzeug sei von Anfang an mit einer unzureichenden Batteriekapazität ausgestattet gewesen. Deshalb sei es, vermehrt im Winter und im Zusammenhang mit dem Einsatz der Standheizung, im Übrigen aber unabhängig von den wechselnden Einsatzbedingungen des Fahrzeugs und auch im Zuge von Langstreckenfahrten zu häufigen vollständigen Entleerungen der Batterie und in deren Folge zu Startschwierigkeiten und zur vollständigen Abschaltung elektrischer Systeme gekommen. Deshalb sei es u.a. häufig erforderlich gewesen, die Uhr und das Radio immer wieder neu zu programmieren.
Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, dass die Ausfälle auf das besondere Nutzungsverhalten des Klägers zurückzuführen seien. Ein Fahrzeug mit einer solch umfangreichen Sonderausstattung und einer Reihe energieintensiver Zusatzgeräte - insbesondere der hier vorhandenen Standheizung - könne aus technischer Sicht nicht anders beschaffen sein. Es entspreche daher dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Kaufs und eigne sich für die gewöhnliche Verwendung.
Das LG, auf dessen Urteil wegen der Einzelheite...