Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.8.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 117/11 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, der die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Werken Astrid Lindgrens zustehen, verlangt von der Beklagten, die Supermärkte betreibt, Schadensersatz in Form einer fiktiven Lizenzzahlung wegen der Veröffentlichung und Verbreitung zweier Lichtbilder, durch die die Klägerin ihre Rechte an der Romanfigur "Pippi Langstrumpf" verletzt sieht. Die Beklagte verwendete diese Lichtbilder zur Bewerbung von Karnevalskostümen. Die Klägerin behauptet, in einem vergleichbaren Fall von einem anderen Betreiber von Supermärkten für die Verwendung eines vergleichbaren Lichtbildes eine Lizenzgebühr von 50.000 EUR erhalten zu haben.
Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 50.000 EUR nebst Zinsen verurteilt und sich dabei auf Urheberrecht, § 97 Abs. 2 UrhG, gestützt. Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 24.2.2012 die landgerichtliche Entscheidung bestätigt. Gegen die Entscheidung des Senats hat die Beklagte Revision mit dem Ziel der Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen und Abweisung der Klage erhoben. Der BGH hat mit Urteil vom 17.7.2013 (I ZR 52/12 - Pippi-Langstrumpf-Kostüm) das Urteil des Senats aufgehoben, die Klage, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist, abgewiesen und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen mit der Begründung, dass der Senat keine Feststellungen zu den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Ansprüchen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gem. §§ 3, 4 Nr. 9, § 9 UWG sowie aus §§ 823, 826 BGB getroffen habe.
Die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Ansprüche sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Zudem dürfe ein nach Urheberrecht zulässiges Verhalten nicht nach wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen sanktioniert werden. Ein wettbewerbsrechtlicher Anspruch könne nur durch andere Umstände als die vermeintliche Übernahme der Äußerlichkeiten eine Romanfigur begründet werden. Für solche besonderen Umstände sei vorliegend nichts dargetan. Soweit die Klägerin die Verwendung der Kennzeichnung "Püppi" für das Karnevalskostüm rüge, seien außerdem markenrechtliche Ansprüche vorrangig und für wettbewerbsrechtliche Ansprüche sei kein Raum. Schließlich seien die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche ihrer Höhe nach unbegründet; nach rechtskräftiger Abweisung der urheberrechtlichen Schadensersatzansprüche müsse eine etwaige Schadensersatzberechnung nunmehr anderen Prinzipien folgen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Köln vom 10.8.2011 - 28 O 117/11, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vertieft zu Ansprüchen aus §§ 9, 3, 4 Nr. 9 UWG vor und beruft sich nunmehr auch auf § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr für die beiden streitgegenständlichen Werbeabbildungen von einem Kind bzw. einer jungen Frau in Pippi-Langstrumpf-Karnevalskostümen und der Beschreibung "Kostüm ... Püppi, mit Strümpfen".
1. Gemäß § 563 Abs. 2 ZPO ist der vorliegenden Entscheidung zugrundezulegen, dass die Romanfigur der Pippi Langstrumpf zwar urheberrechtlichen Schutz genießt, ein Zahlungsanspruch der Klägerin aus Urheberrecht, § 97 Abs. 2 UrhG, jedoch nicht besteht, da die angegriffenen Abbildungen eine freie Benutzung i.S.d. § 23 Abs. UrhG darstellen und keine verbotene Übernahme nach § 23 UrhG.
2. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr folgt auch nicht aus Wettbewerbsrecht, §§ 9, 3 UWG, weder unter dem Gesichtspunkt eines lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes, § 4 Nr. 9 UWG, noch unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen vergleichenden Werbung, § 6 Abs. 2 Nr. 6 UWG.
Solche Ansprüche scheitern zwar zunächst nicht an einer fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Der Ansicht der Beklagten, dass der Übertragungsvertrag vom 26.3.1998 aus rechtlichen Gründen nicht auch die geltend gemachten Ansprüche aus ergänzendem Leistungsschutz abdecke, kann nicht b...