Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.07.2012; Aktenzeichen NotZ(Brfg) 4/12)

 

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2011 - 3830 Rheinbach 8 - wird aufgehoben. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf seine Bewerbung vom 03. April 2011 erneut zu bescheiden.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte und der Beigeladene.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten, eine von ihm angestrebte Notarstelle mit einem anderen Bewerber zu besetzen.

Im Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2011 ist eine Notarstelle in S ausgeschrieben worden, auf die sich unter anderem der Kläger und der Beigeladene beworben haben.

Der am 00.001975 geborene Kläger hat am 18. Dezember 1999 das erste juristische Staatsexamen mit der Note "gut" (13,00 Punkte) und am 06. November 2003 das zweite juristische Staatsexamen ebenfalls mit der Note "gut" (12,26 Punkte) bestanden. Mit Verfügung vom 27. April 2006 ist er in den Anwärterdienst für das Amt des Notars übernommen worden. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 11. Mai 2011, der die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf in ihrer Überbeurteilung vom 27. Mai 2011 nicht entgegen getreten ist, hat der Präsident der Rheinischen Notarkammer die Fähigkeiten und fachlichen Leistungen des Klägers mit der Note "sehr gut" (16 Punkte) beurteilt; der Kläger sei für das Amt des Notars besonders geeignet. Gegen die Überbeurteilung hat sich der Kläger im Parallelverfahren 2 VA (Not) 14/11 gewandt. Der Senat hat mit Entscheidung vom heutigen Tag der Klage gegen die dienstliche Beurteilung stattgegeben.

Der am YY.YY1970 geborene Beigeladene hat am 24. Januar 1998 die erste juristische Staatsprüfung mit der Note "vollbefriedigend" (9,36 Punkte) und am 23. August 2000 die zweite juristische Staatsprüfung ebenfalls mit der Note "vollbefriedigend" (11,19 Punkte) bestanden. Mit Verfügung vom 07. September 2004 ist er in den Anwärterdienst für das Amt des Notars übernommen worden. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 11. Mai 2011, der die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht entgegengetreten ist, hat der Präsident der Rheinischen Notarkammer die Fähigkeiten und fachlichen Leistungen des Beigeladenen mit der Note "sehr gut" (17 Punkte) beurteilt; der Beigeladene sei für das Amt des Notars hervorragend geeignet.

Nach der Bewertung des Beklagten im Auswahlverfahren belegte der Kläger den zweiten Platz hinter dem Beigeladenen. Er sei gegenüber dem Beigeladenen bei weniger guter dienstlicher Beurteilung aber um 1,07 Punkte und einer Notenstufe besserem Ergebnis im 2. juristischen Staatsexamen fachlich annähernd gleich geeignet. Damit komme der Dienstzeit nach § 6 Abs. 3 S. 3 BNotO eine besondere Bedeutung zu. Die anzurechnenden Zeiten des Beigeladenen überstiegen die des Klägers um insgesamt ca. 10 Monate, so dass der Kläger dem Beigeladenen bei der Besetzung der Notarstelle den Vortritt lassen müsse.

Mit Bescheid vom 27. Juni 2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, das beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle einem Mitbewerber zu übertragen.

Hiergegen wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren mit seiner am 18. Juli 2011 bei Gericht eingegangenen Klage. Er meint, ihm hätte im Rahmen der dienstlichen Beurteilung ebenfalls die Note "sehr gut - 17 Punkte" zugebilligt werden müssen. Die Auswahlentscheidung sei aber auch noch aus weiteren Gründen rechtswidrig. So gehe es vorliegend bereits nicht um Eignung und Leistung, sondern ausschließlich um das Dienstalter. Der Beklagte sei mit der Bewertung des Beigeladenen im Mai 2011 von der ständigen Verwaltungspraxis abgewichen, nach Ablauf von vier Dienstjahren aufgrund Erreichens des Höchststands der leistungsmäßigen Entwicklung eine höhere Bewertung als 16 Punkte grundsätzlich nicht mehr vorzunehmen, so dass dann im Besetzungsverfahren ein erheblicher Unterschied im Ergebnis des zweiten Staatsexamens den Ausschlage gebe, insbesondere Vorrang vor dem Dienstalter habe. Es liege hier ein Fall der sog. Handsteuerung vor, um bei vorgerücktem Dienstalter durch eine Anhebung auf über 16 Punkte das (wiederholte) Überholen eines dienstälteren Notarassessors durch Dienstjüngere und damit den "ewigen Notarassessor" zu verhindern. Die Heraufstufung des Beigeladenen auf 17 Punkte im Mai 2011 erscheine im Lichte des Leistungsvergleichs vom Januar 2011, bei dem er, der Kläger, noch vor dem Beigeladenen gelegen habe, unplausibel; es bestünden Zweifel, dass die Bewertung ausschließlich unter Eignungsgesichtspunkten getroffen worden sei. Ferner bestünden erhebliche Zweifel daran, dass selbst bei Zugrundelegung der Benotung des Beigeladenen mit 17 Punkten in Anbetracht der Erfordernisse einer umfassenden individuellen Eignungsprognose und der besonderen Bedeutung des Ergebnisses des zweiten jur...

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