Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.07.2012; Aktenzeichen NotZ(Brfg) 3/12)

 

Tenor

Die Überbeurteilung der Beklagten vom 27. Mai 2011 zur Beurteilung der Rheinischen Notarkammer vom 11. Mai 2011 und der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2011 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger, der beide juristische Staatsexamina mit der Note "gut" (13,00 Punkte bzw. 12,26 Punkte) bestanden hat und im Jahr 2006 in den Anwärterdienst für das Amt des Notars übernommen worden ist, wendet sich gegen eine aus Anlass eines Stellenbewerbungsverfahrens betreffend die im Justizministerialblatt für Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2011 ausgeschriebene Notarstelle in S, Notar O, erteilte Überbeurteilung der Beklagten vom 27. Mai 2011 zur dienstlichen Beurteilung der Rheinischen Notarkammer vom 11. Mai 2011. Er ist der Ansicht, dass die Anlassbeurteilung mit der Note "sehr gut, 17 Punkte" hätte abgeschlossen werden müssen.

Der Kläger belegt nach der Bewertung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln im Auswahlverfahren für die Stelle in S den zweiten Platz hinter dem Notarassessor M, dem Beigeladenen im Parallelverfahren 2 VA (Not) 13/11, einer Konkurrentenklage des Klägers gegen den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln. Der Präsident des Oberlandesgericht Köln hat in seiner Besetzungsentscheidung dem Präsidenten der Rheinischen Notarkammer folgend ausgeführt, dass der Kläger gegenüber Notarassessor M bei weniger guter dienstlicher Beurteilung - "sehr gut" (16 Punkte) gegenüber "sehr gut" (17 Punkte) - aber um 1,07 Punkte und einer Notenstufe besserem Ergebnis im 2. juristischen Staatsexamen - "gut" (12,26 Punkte gegenüber "vollbefriedigend" (11,19 Punkte) - fachlich annähernd gleich geeignet sei, so dass dem Notarassessor M wegen seiner um insgesamt ca. 10 Monate längeren Dienstzeit der Vorrang zu geben sei.

Die Leistungsentwicklung des Klägers, der sich von Dezember 2006 bis April 2008 bei dem Notar T in W in Ausbildung befunden hatte, von Mai 2008 bis Oktober 2010 beim Deutschen Notarinstitut in Würzburg tätig gewesen war und seit Oktober 2010 dem Notar L in E zur Ausbildung zugewiesen ist, stellte sich bis zur streitgegenständlichen Beurteilung aus Mai 2011 wie folgt dar:

Januar 2008 Dienstalter 1 Jahr 1 Monat "vollbefriedigend" (10 Punkte)

Juni 2008 Dienstalter 1 Jahr 6 Monate "vollbefriedigend" (11 Punkte)

Januar 2011 Dienstalter 4 Jahre 1 Monat "sehr gut" (16 Punkte).

In seinem Beitrag vom 02. Mai 2011 zur streitgegenständlichen Beurteilung hat der Notar L angeführt:

"Der Leistungsstand [des Klägers] liegt weit über dem Durchschnitt. Er ist in jeglicher Weise unbedenklich geeignet, ein Notariat selbständig zu führen.

Ich halte - wie bereits in meiner vorhergehenden Beurteilung - [den Kläger] für das Amt des Notars für hervorragend geeignet."

Die Rheinische Notarkammer hat den Kläger in ihrer dienstlichen Beurteilung vom 11. Mai 2011 wie folgt bewertet:

"Unter Bezugnahme auf den Beurteilungsbeitrag von Notar L aus E vom 2. Mai 2011 und im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Personal- und Standesangelegenheiten der Rheinischen Notarkammer beurteile ich die Fähigkeiten und fachlichen Leistungen des Notarassessors mit der Note "sehr gut" (16 Punkte). Das Dienstalter des Notarassessors beläuft sich bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist am 15. April 2011 auf vier Jahre und vier Monate. Ausweislich des vorliegenden Beurteilungsbeitrags hat er sich als Mitarbeiter und Vertreter seines Ausbildungsnotars bestens bewährt. Ich halte den Notarassessor für das Notaramt für besonders geeignet."

Das Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens ist in diese Beurteilung nicht mit eingeflossen.

Der Beurteilung vom 11. Mai 2011 ist der Kläger in einer Gegenäußerung vom 25. Mai 2011 entgegengetreten. Die Beurteilung vollziehe die im Zeugnis des Notars L enthaltenen, positiv zu bewertenden Ergänzungen nicht nach. Die ihm von L bescheinigte "hervorragende Eignung" stehe in Einklang mit früheren Beurteilungen und werde bestätigt durch seine Tätigkeit für das Deutsche Notarinstitut, seine Vortragstätigkeit für die Rheinische Notarkammer und das Institut für Notarrecht des Deutschen Anwaltsinstituts sowie seine überdurchschnittliche Anzahl von Fachveröffentlichungen.

Unter dem 27. Mai 2011 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie nach einer Woche zu der dienstlichen Beurteilung vom 11. Mai 2011 die Überqualifikation

"Der vorstehenden Beurteilung trete ich nach Anhörung des Präsidenten des Landgerichts Düsseldorf nicht entgegen"

zur Personalakte nehmen werde. Mit Bescheid vom 20. Juni 2011 erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger, dass dessen Gegenäußerung nach nochmaliger Prüfung zu einer Abänderung ihrer Überbeurteilung vom 27. Mai 2011 keine Veranlassung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge