Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 18 O 58/99) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. März 2000 – 18 O 58/99 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.000,00.DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu erbringen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Zahlung von Schadensersatz und F.stellung von Verbindlichkeiten in Anspruch, die er Mitte 1991 gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D. Bank, eingegangen ist, Zug um Zug gegen Übereignung einer Eigentumswohnung im Objekt M.weg 4-6 in G., deren Erwerb die D. Bank finanziert hat.
Die Wohnung, die der Kläger erworben hat, gehört zu einem 1974 errichteten Gebäudekomplex, der insgesamt 407 Wohnungen umfasst. Ab 1990 ließ die damalige Eigentümerin des gesamten Wohnungsbestandes des Objekts, die Firma C. Gesellschaft für Haus- und Grundbesitz GmbH, nach Aufteilung in Eigentumswohnungen diese durch die Firma K. Grundbesitz GmbH (im folgenden nur noch: Firma K.), die einen Verkaufsprospekt herausgab und sich den Erwerbern als Mietgarantin und Finanzierungsvermittlerin anbot, an Enderwerber veräußern. Das Vertriebskonzept sah grundsätzlich die Vollfinanzierung des kalkulierten Gesamtaufwandes der Anlageinteressenten durch verschiedene Banken vor, wobei die D. Bank in etwa 38 Fällen die Finanzierung übernahm, danach aber weitere Finanzierungen ablehnte. Die Firma K. ist 1997 in Konkurs gegangen.
Im Frühjahr 1991 wurde der damals 22 Jahre alte Kläger von dem Vertriebsmitarbeiter F., der während der Ausbildung des Klägers bei der Firma T. als Marktleiter dessen Vorgesetzter gewesen war und sich später in der Versicherungs-, Finanz- und Immobilienbranche selbständig gemacht hatte, für den Erwerb einer Wohnung aus dem genannten Objekt interessiert. Nach einem ersten Informationstreffen in der Wohnung des Herrn F. kam es bei einem zweiten Treffen – wiederum in der Wohnung des Herrn F. – zum Abschluss einer Lebensversicherung zunächst über 70.000,00 DM, später dann noch zum Abschluss einer weiteren Lebensversicherung über 61.000,00 DM, die beide als Sicherheit für die tilgungsF.e Vollfinanzierung der Eigentumswohnung dienten. Am 12.06.1991 unterzeichnete der Kläger ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages, dem als Anlage eine umfassende Vollmacht zur Durchführung des Erwerbs der Wohnung (nebst Sondernutzungsrecht an einem Pkw-Stellplatz) mit allen hierfür vorgesehenen Funktionsverträgen beigefügt war. In der Vollmacht ist der Gesamtaufwand mit 125.471,00 DM ausgewiesen, bestehend aus 116.263,00 DM als Kaufpreis einschließlich Aufwendungen für Mietgarantie, Vermittlung der Finanzierung und Steuerberatung, 5.232,00 DM als Kosten für Grunderwerbssteuer, Notar- und Gerichtsgebühren (4,5%) und 3.976,00 DM als Bearbeitungsgebühr (3,42%). Am 27.06.1991 schloss der Bevollmächtigte für den Kläger den notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung (nebst Nutzungsrecht an einem Pkw-Einstellplatz) ab.
Der von dem Bevollmächtigten des Klägers mit der Firma K. abgeschlossene Finanzierungsvermittlungsvertrag datiert vom 08.08.1991 und sah neben einer vom Kläger zu erbringenden Vermittlungsgebühr in Höhe von 2% des kalkulierten Gesamtaufwandes eine vom Kreditgeber an den Vermittler zu zahlende Vergütung in Höhe von 0,5% des Bruttodarlehens vor. In einer der Finanzierungsanfrage an die D. Bank beigefügten, vom Kläger persönlich unterzeichneten Einkommens- und Vermögensauskunft gab dieser als lediger, mietF. im Hause der Eltern wohnender Elektronikmechaniker ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.200,00 DM zuzüglich 462,00 DM netto aus Nebenverdienst an. Unter dem 03.07.1991 unterzeichnete der Kläger einen Darlehensvertrag mit der D. Bank über einen Bruttodarlehensbetrag in Höhe von 140.600,00 DM mit einem Damnum von 14.060,00 DM und einem Nominalzins von 5,95%, zunächst fest auf 5 Jahre, abgesichert durch eine Buchgrundschuld sowie Abtretung der Rechte aus den Kapitallebensversicherungen. Das Gesamtdarlehen wurde später in mehrere Beträge aufgeteilt, wobei zwei Teildarlehen mit 91.600,00 DM und 32.400,00 DM als Festdarlehen mit Lebensversicherung und ein Teildarlehen in Höhe von 16.600,00 DM als Tilgungsdarlehen weitergeführt wurden.
Der Kläger hat behauptet, Herr F., dessen Angaben er voll vertraut habe, habe ihm versichert, dass sich der Kauf der Eigentumswohnung mit einem monatlichen Aufwand von 300,00 DM, der durch Steuervorteile aufgefangen werde, verwirklichen lasse. Nach Ablauf der 5-jährigen Mietgarantie- und Festzinsperiode lasse sich die Wohnung mit hohem Gewinn wieder veräußern. Tatsächlich sei der Kaufpreis für die Wohnung in dem sanier...