Normenkette
BGB §§ 193, 247, 269-271, 286 Abs. 3 S. 1 Hs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, § 288
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 01.04.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn 11 O 112/04 - wird zurückgewiesen, soweit das Rechtsmittel sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fakturierungs- und Inkassovertrag in Höhe von insgesamt 495.815,20 € richtet.
Die Kostentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der Vollstreckungssumme abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien befassen sich mit dem Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit und für Netzbetreiber. Die Beklagte bietet darüber hinaus für andere Netzbetreiber - wie die Klägerin - Fakturierungsleistungen an.
Die Parteien stehen seit 1998 in vertraglicher Beziehung. Sie haben im genannten Jahr eine Zusammenschaltungsvereinbarung bzw. einen "Interconnection-Vertrag" (im folgenden auch: "IC-Vertrag") über einen gegenseitigen Leistungsaustausch geschlossen. Diese Vereinbarung wurde in den Folgejahren mehrfach geändert, u.a. durch Anordnungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
Unter den Abschnitten 17.4 und 17.5 des IC-Vetrages in der von beiden Parteien zugrundegelegten Fassung vom 26.06.2002 finden sich die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Fälligkeit und den Zahlungsverzug:
"17.4 Fälligkeit
Die Entgeltforderungen zwischen den Vertragspartnern werden mit
Zugang der Rechnung fällig.
Der Rechnungsbetrag ist auf ein in der Rechnung angegebenes Konto zu zahlen.
17.5 Zahlungsverzug
Der Verzug tritt, sofern er nicht bereits mit einer Mahnung begründet wurde, 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein.
Kommt einer der Vertragspartner mit den Zahlungen in Verzug, so wird folgender Schadensersatz berechnet:
- Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem im Verzugszeitraum geltenden Basiszinssatz gem. § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB); ...".
Im Jahre 2001 haben die Parteien überdies einen sogenannten Fakturierungs- und Inkassovertrag (im folgenden: F+I-Vertrag) unter Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen und einer "Leistungsbeschreibung Fakturierung und Inkasso" geschlossen, die unter Ziffer 8 folgende, auszugsweise wiedergegebene Klausel enthält:
"Der Vertragspartner kann jeweils in der Mitte und am Ende eines Kalendermonats in einer Rechnung die von ihm gelieferten und von der E. U. als fakturierbar erkannten Nettoentgelte zu den Leistungen zuzüglich Umsatzsteuer mit der E. U. abrechnen.....Der Rechnungsbetrag muss spätestens 30 Tage nach dem Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben oder verrechnet sein."
Die im Rahmen der vorbezeichneten Verträge jeweils erbrachten Leistungen stellen die Parteien sich wechselseitig in Rechnung und verrechnen daraus resultierende Rechnungsentgelte; nach Verrechnung etwa verbliebene restliche Rechnungsbeträge werden im Bankverkehr überwiesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte im vorliegenden Verfahren auf Zahlung von Verzugszinsen in Anspruch, welche die Beklagte wegen angeblich verspäteter Zahlung der auf der Grundlage sowohl des IC-Vertrags als auch des F+I-Vertrags zu leistender Rechnungsentgelte für die Jahre 2002 und 2003 zu entrichten habe. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten der von der Klägerin nach Maßgabe der Anlagen K 1 bis K 5 zur Klageschrift mit insgesamt 601.466,40 € errechneten Zinsforderungen wird auf die Aufstellungen gemäß Anlagen K 1 und K 4 sowie K 18 und K 19 samt der hierzu in der Klageschrift sowie in dem Schriftsatz der Klägerin vom 06.12.2004 vorgebrachten Erläuterungen verwiesen.
Die Parteien streiten darum, ob die in den genannten Aufstellungen zugrundegelegten "Verzugszeiträume", für welche die Klägerin von der Beklagten Zinszahlungen beansprucht, zutreffend ermittelt sind. Die Auseinandersetzung der Parteien erstreckt sich dabei zum einen auf die Frage, ob die Vorschrift des § 193 BGB bei der Bestimmung der Zahlungsfrist heranzuziehen ist, innerhalb deren zur Vermeidung des Verzugseintritts noch gezahlt werden kann. Hinsichtlich der auf der Grundlage des IC-Vertrages geltend gemachten Zinsen erstreckt sich der Streit der Parteien zum anderen überdies auf die Frage, ob es - entsprechend der in den F+I-Vertrag ausdrücklich aufgenommenen Regelung - auf die Gutschrift der überwiesenen Rechnungsbeträge ankommt, um den Eintritt des Verzugs zu vermeiden oder aber dessen Beendigung herbeizuführen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei gemäß den eingangs zitierten Vertragsbestimmungen nach Ablauf einer...