Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 01.06.2006; Aktenzeichen 24 O 277/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Juni 2006 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 277/04 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, die ein Taxi- und Tankstellenunternehmen betreibt, wurde von 1990 bis einschließlich August 1998 von der U. Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden nur: U.) steuerlich betreut. Die Beklagte war in dieser Zeit Berufshaftpflichtversicherer der U.. Für die von der Klägerin im fraglichen Zeitraum beschäftigten Aushilfskräfte (zum großen Teil Schüler, Studenten und Rentner) wurden pauschal 15% Lohnsteuer nebst anteiliger Kirchensteuer und Solidarzuschlag abgeführt. Der für die Klägerin ab Herbst 1998 tätige Steuerberater wies darauf hin, im damaligen Zeitraum habe eine günstigere Möglichkeit bestanden, wenn die Aushilfskräfte eine Steuerkarte vorgelegt hätten. Dies hätte zur Folge gehabt, dass entsprechende Abzüge bei der Klägerin entfielen, und die Einkommenssituation der beschäftigten Geringverdiener sei durch die andere Abwicklung nicht beeinträchtigt worden wäre.
Die Klägerin nahm daraufhin die U. vor dem Landgericht Paderborn wegen eines ihr in der Zeit vom 1. Januar 1990 bis 31. August 1998 entstandenen Schadens von 71.288,63 DM in Anspruch. Die am 27. Juli 2000 eingegangene Klageschrift wurde der U. am 16. August 2000 zugestellt. Das Landgericht beabsichtigte, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage Beweis zu erheben, ob die Versteuerung der Löhne für die Aushilfskräfte, die vom 1. Juli 1994 bis zum 31. August 1998 bei der Klägerin beschäftigt waren, über die Lohnsteuerkarte gemäß § 39 b EStG im Einzelfall für die Klägerin günstiger gewesen als die von ihr vorgenommene Pauschalversteuerung gemäß § 40 a Abs. 2 EStG. Der mit der Erstattung des Gutachtens beauftragte Sachverständige teilte mit, er benötige zur Beantwortung der Beweisfrage Unterlagen und Belege, denen die Lohnsteuerklasse und die Einkommensverhältnisse der Aushilfskräfte zu entnehmen seien. Zumindest seien Unterlagen über die Personenstandsverhältnisse der Betroffenen erforderlich. Der neue Steuerberater der Klägerin teilte unter dem 19. Februar 2002 schließlich mit, Belege, aus denen sich die Lohnsteuerklassen und Einkommensverhältnisse entnehmen ließen, könnten nicht beschafft werden. Nachdem der Sachverständige daraufhin erklärt hatte, er könne allenfalls eine Schätzung vornehmen, wurde über das Vermögen der U. mit Beschluss vom 1. Mai 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach Feststellung des Anspruchs zur Tabelle wurde der Rechtsstreit fortgesetzt. Die Klägerin erklärte im Verhandlungstermin vom 24. September 2003, ihr Zahlungsantrag werde mit der Maßgabe gestellt, "dass die Forderung auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer beschränkt" sei. Der Insolvenzverwalter erklärte daraufhin, er erkenne den Antrag mit dieser Maßgabe an. Darauf wurde er durch Anerkenntnisurteil antragsgemäß verurteilt. Die Klägerin vollstreckte sodann aus dem Anerkenntnisurteil und erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen die Beklagte. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der ihr vor dem Landgericht Paderborn zuerkannten Forderung in Anspruch.
Die Klägerin hat im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.449,30 € nebst 8 % Zinsen hieraus seit dem 18.8.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf das erstinstanzliche Urteil wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Sie macht unter anderem geltend, das Anerkenntnis und die von der Klägerin weiter vorgetragene Feststellung ihrer Forderung zur Insolvenztabelle stelle eine Obliegenheitsverletzung dar. Im Übrigen sei die U. nicht verpflichtet gewesen, auf andere Abrechnungsweisen der Lohnsteuer hinzuweisen. Außerdem werde ein eventueller Schaden der Höhe nach bestritten. Schließlich seien Ansprüche der Klägerin gegenüber der U. und auch gegenüber der Beklagten verjährt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 1.6.2006 - 24 O 277/04 - insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Paderborn 4 O 375/00 sind Gegenstand der ...