Verfahrensgang
LG Aachen (Entscheidung vom 17.06.2011; Aktenzeichen 9 O 505/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. Juni 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 505/10 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird - gemäß ihrem mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2011 erklärten Teilanerkenntnis - verurteilt, an den Kläger
a)
2.638,65 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrages Nr. 6.1 605 598.98 zu zahlen;
b)
Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich des Vertrages Nr. 6.1 605 598.98in Höhe von 704,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Januar 2011 zu zahlen;
c)
9.911,61 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrages Nr. 4174790789 zu zahlen;
d)
Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich des Vertrages Nr. 4174790789 in Höhe von 1.900,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Januar 2011 zu zahlen;
e)
2.693,45 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrages Nr. 6.1 605 676.83 zu zahlen;
f)
Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich des Vertrages Nr. 6.1 605 676.83 in Höhe von 704,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Januar 2011 zu zahlen;
g)
7.482,05 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 29. Dezember 2009 hinsichtlich des Vertrages Nr. 6161478709 zu zahlen;
h)
Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit hinsichtlich des Vertrages Nr. 6161478709 in Höhe von 1.303,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 4. Januar 2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 71% und die Beklagte 29%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 33% und der Beklagten zu 67% auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen und, soweit die Beklagte anerkannt hat, auch der Entscheidungsgründe wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1, 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg, soweit er gegen die Beklagte Ansprüche hinsichtlich des Vertrages Nr. 6.1 213 840.37 verfolgt.
Bezogen auf diesen Vertrag steht dem Kläger ein Widerspruchsrecht nach § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. nicht zu, denn der Vertrag wurde nicht nach dem Policen-, sondern wirksam nach dem Antragsmodell abgeschlossen.
Dem Kläger wurden bereits bei der Antragstellung die für den Vertrag maßgebenden Versicherungsbedingungen und die nach dem VAG erforderlichen Verbraucherinformationen ausgehändigt. Davon ist jedenfalls nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen des Klägers auszugehen. Im ersten Rechtszug hatte der Kläger in der Klageschrift zwar noch (pauschal) in Abrede gestellt, die AVB und die Verbraucherinformationen bei Antragstellung erhalten zu haben (S. 8 der Klageschrift unter Ziffer V. 3.; GA 11). Mit der Berufungsbegründung hat der Kläger diesen Vortrag indes nicht aufrechterhalten, sondern hat eingeräumt, dass der Vertrag nach dem Antragsmodell geschlossen wurde; berufen hat der Kläger sich nur noch darauf, ihm stehe ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. zu, weil er nicht ordnungsgemäß über jenes Recht belehrt worden sei (S. 4 und 6 der Berufungsbegründung; GA 289, 291).
Unabhängig davon ist der Empfang der Unterlagen auch durch die im Antragsformular enthaltene, drucktechnisch durch Fettschrift hervorgehobene und vom Kläger gesondert unterschriebene Erklärung belegt; diese lautet:
“Hiermit bestätige ich, daß mir die maßgebenden Versicherungsbedingungen (vgl. “Tarife und maßgebende Versicherungsbedingungen„, Seite 4) und die gemäß dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erforderlichen Verbraucherinformationen (§ 10a VAG in Verbindung mit dem Anhang D) vor der Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt worden sind.„
Diese Erklärung ist wirksam; sie verstößt nicht gegen § 309 Nr. 12 Buchst. b) BGB. Danach sind zwar grundsätzlich formularmäßige Bestimmungen, mit denen der andere Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigt, unwirksam; dies gilt aber nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben sind. Ein gesondert unterzeichnetes Empfangsbekenntnis reicht zur Wirksamkeit der Bestimmung nur dann nicht aus, wenn sich der Verwender zugleich auch Rechtstatsachen oder die rechtliche Bewertung von Tatsachen bestätigen lässt (vgl. BGH, VersR 1990, 91). Das hat das OLG Köln - 6. Zivilkammer - (VersR 2000, 169) in einem Fall angenommen, in dem sich der Versicherer den Empfang der Verbraucherinformationen mit der Erklärung, der Versicherungsnehmer habe die “maßgebenden Verbraucherinformationen einschließlich...