Entscheidungsstichwort (Thema)
BUZ-Versicherung/Befristung eines Leistungsanerkenntnisses
Leitsatz (amtlich)
Folgende der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zugrunde liegende Bedingung berechtigt den Versicherer nicht, das Leistungsanerkenntnis zu befristen:
Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmerschriftlich mit, ob, in welchem Umfang und für welche Dauer er den geltend gemachten Anspruch anerkennt.
Diese Bedingung ist unwirksam, soweit sie eine generelle zeitliche Befristung des Leistungsanerkenntnisses zulässt.
Normenkette
AGBG § 9 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 n.F.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 10.11.2004; Aktenzeichen 23 O 271/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.11.2004 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln - 23 O 271/00 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
a) an den Kläger 14.636,24 EUR nebst 4 % Zinsen aus jeweils 3.659,06 EUR seit dem 1.3.2000 und dem 1.4.2000 sowie nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus jeweils 3.659,06 EUR seit dem 1.5.2000 sowie dem 1.6.2000 zu zahlen;
b) an den Kläger eine monatlich im voraus zu entrichtende Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 3.659,06 EUR, beginnend mit dem 1.7.2000 bis zum 28.2.2001 zu zahlen.
Wegen des weiter gehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger unterhält bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge mit eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen; die Rentenleistungen im Falle bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit belaufen sich auf monatlich 5.156 DM bzw. 2.000 DM. Den Verträgen liegen die Ergänzenden Bestimmungen betreffend die Zusatzversicherung für Berufsunfähigkeit (im Folgenden: EB-BUZ) zugrunde, die auszugsweise wie folgt lauten:
§ 20
(1) Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, ganz oder teilweise außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben, die seiner Lebensstellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessen ist. ...
§ 23
(1) Der Versicherer teilt dem Versicherungsnehmer schriftlich mit, ob, in welchem Umfang und für welche Dauer er den geltend gemachten Anspruch anerkennt.
(2) Bis zur Feststellung des Anspruches durch den Versicherer sind die Beiträge geschuldet. Wenn der Versicherer den Anspruch erst anerkennt, nachdem die Leistungen hätten einsetzen sollen, so vergütet er die in der Zwischenzeit fällig gewordenen Leistungen.
§ 24
(1) Der Versicherer kann jederzeit, jedoch höchstens einmal in einem Versicherungsjahr, die Berufsunfähigkeit neu prüfen und zu diesem Zweck die in § 22 Abs. 2 erwähnten Erhebungen vornehmen und die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen anordnen. ...
Der Kläger beantragte im Juli 1999 Leistungen aus den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Nach Prüfung teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 3.9.1999 folgendes mit:
"Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab dem 1.9.1999 erbringen werden.
Unserer Entscheidung liegen die ärztliche Berichte von Dr. T. und Dr. M. sowie ein Gutachten von Dr. H. für den E.S. zugrunde. Der Leistungsbeginn ergibt sich unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten sechsmonatigen Karenzfrist.
Über die genaue Höhe der Rente und Beitragsbefreiung werden Sie noch ein gesondertes Abrechnungsschreiben der zuständigen Abteilung erhalten.
Bedingungsgemäß sind wir berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. Zum vorgesehenen Termin der Nachprüfung werden wir Sie rechtzeitig wieder benachrichtigen."
Mit gleichlautenden Schreiben vom 14.9.1999 teilte die Beklagte die Leistungen im Einzelnen mit; die Schreiben enthalten folgenden Einleitungssatz:
"nach Prüfung der uns eingereichten Unterlagen erbringen wir vorläufig (im Rahmen unserer Bedingungen) aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bis 29.2.2000 folgende Leistungen:..."
Zum 1.3.2000 stellte die Beklagte die Leistungen ein, nachdem ein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben worden war.
Der Kläger beansprucht mit der im Juni 2000 erhobenen Klage die vertragsgemäßen Rentenleistungen für den Zeitraum vom 1.3.2000 bis 28.2.2001. Er ist der Rechtsansicht, die Beklagte habe mit dem Schreiben vom 3.9.1999 ein unbefristetes Leistungsanerkenntnis abgegeben, an das sie gebunden sei. Des Weiteren hat er behauptet, weiterhin bedingungsgemäß berufsunfähig zu sein.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
a) an ihn 14.636,24 EUR nebst 11 % Zinsen aus jeweils 3.659,06 EUR seit dem 1.3.2000, dem 1.4.2000, dem 1.5.2000 und dem 1.6.2000 zu zahlen;
b) an ihn eine monatlich im voraus zu...