Leitsatz (amtlich)
Die AMPreisV schreibt eine Preisbindung des Großhandels und der Apotheken vor. Die Preisbindung bewirkt jedoch nicht, dass der gesetzlich oder durch Rechtsverord-nung festgelegte Preis zum vertraglichen Preis wird.
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 11.01.2012; Aktenzeichen 23 O 112/11) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.1.2012 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln - 23 O 112/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat in der Vergangenheit eine Apotheke betrieben, die auf die Zubereitung von Zytostatika spezialisiert war. Die Beklagte ist ein privater Krankenversicherer; ihre Versicherungsnehmerin, Frau H, bezog von Februar 2007 bis Dezember 2008 von der Klägerin auf entsprechende ärztliche Verordnung Zytostatika-Zubereitungen. Hierfür berechnete die Klägerin insgesamt 66.733,93 EUR, die von der Versicherungsnehmerin beglichen wurden. Im November 2010 teilte die Klägerin der Versicherungsnehmerin der Beklagten mit, sie habe festgestellt, dass sie ihr versehentlich 30.334,83 EUR zu wenig berechnet habe. Daraufhin trat die Versicherungsnehmerin ihre etwaigen Leistungsansprüche gegen die Beklagte wegen des Bezugs von Arzneimitteln und Medizinprodukten von der Klägerin an diese ab; die Beklagte erklärte sich der Klägerin gegenüber mit einer unmittelbaren Abrechnung einverstanden.
Die Klägerin begehrt nunmehr von der Beklagten aus abgetretenem Recht Erstattung von 30 % des angeblich noch offen stehenden Betrages. Hierzu hat sie erstinstanzlich vorgetragen: Sie habe versehentlich falsche, mit der Arzneimittelpreisverordnung nicht vereinbare Preise berechnet, weil in ihrem Computersystem fehlerhafte Parameter hinterlegt worden seien, deren Herkunft sie heute weder nachvollziehen noch aufklären könne. Aufgrund der für Arzneimittel geltenden Preisbindung sei sie zur Nachforderung des Differenzbetrages verpflichtet.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.100,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, dass die vorgenommene Berechnung auf einem Computerfehler beruhe, und den Standpunkt vertreten, eine Nachforderung sei ausgeschlossen. Die Klägerin könne sich allenfalls im Wege der Anfechtung von der - angeblich - fehlerhaften Berechnung lösen; insoweit fehle es aber an einem beachtlichen Irrtum.
Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es sei schon kaum nachvollziehbar, wie es zu der Preisbestimmung der Klägerin gekommen sei. Aber auch wenn ein Eingabefehler im Computersystem zu einem willkürlichen Preis geführt habe, stehe der Klägerin kein weiter gehender Anspruch zu. Ein Nachforderungsrecht sei nämlich ausgeschlossen, wenn der Vertragspartner auf eine abschließende Berechnung habe vertrauen dürfen und ihm ein Nachforderung nicht mehr zugemutet werden könne.
Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 13.1.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 9.2.2012 eingelegte und nach Fristverlängerung bis zum 13.4.2012 mit einem am 30.3.2012 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin, mit der diese ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt. Sie macht geltend:
Das LG habe das zwischen ihr und der Versicherungsnehmerin der Beklagten bestehende Vertragsverhältnis zu Unrecht als Kaufvertrag qualifiziert; es handele sich vielmehr um Werklieferungsverträge. Es habe ferner verkannt, dass sie der Versicherungsnehmerin der Beklagten nicht den in der GKV-Hilfstaxe festgelegten Zuschlag berechnet und aufgrund dessen auch nicht ein ihr etwaig eingeräumtes Wahlrecht ausgeübt habe. Bei Übergabe der Rezepte durch die Versicherungsnehmerin sei über Preise nicht gesprochen worden; beide Vertragsparteien seien vielmehr davon ausgegangen, dass der gesetzliche Preis in Rechnung gestellt werden würde.
Falls die Abweichung von der AMPreisV zu einer Nichtigkeit der mit der Versicherungsnehmerin der Beklagten geschlossenen Verträge geführt habe, stehe ihr der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung zu.
Ihr Nachforderungsrecht sei schließlich auch nicht verwirkt.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.100,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und hält an ihrer Auffassung fest, dass die Klägerin berechtigt gewesen sei, von der Erhebung des Festzuschlags nach § 5 Abs. 2 AMPreisV a.F. bei...