Entscheidungsstichwort (Thema)
"auch zugelassen am OLG"
Leitsatz (amtlich)
Die Angabe "auch zugelassen am OLG" im Briefkopf eines Rechtsanwaltes ist als Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend und daher zu unterlassen.
Normenkette
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3, § 5
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
I.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.12.2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 377/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem zu anwaltlichen Zwecken genutzten Briefpapier die Bezeichnung "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG" zu verwenden.
2.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.) Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung i.H.v. 6.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.) Die Revision wird zugelassen.
Gründe
Die Klägerin ist eine Partnerschaftsgesellschaft aus Rechtsanwältinnen, die ihren Sitz in Köln hat. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und betreibt seine Kanzlei in V., einem Ort in der Nähe von Gießen.
Der Beklagte verwendet in seinem Briefpapier oben rechts unter der Angabe seines Namens "X Y" den - deutlich kleiner geschriebenen - Zusatz "Rechtsanwalt auch zugel. am OLG Frankfurt". Das Impressum seines Internet-Auftritts enthält keine Angaben zu der Berufshaftpflichtversicherung des Beklagten. Die Klägerin hat sowohl den Hinweis auf die Zulassung im Briefkopf als auch die fehlende Angabe der Haftpflichtversicherung als wettbewerbswidrig angesehen und Unterlassung begehrt.
Das LG hat beide Anträge abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin (nur) den die Angabe der Zulassung betreffenden Unterlassungsantrag weiter. Sie beantragt, unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, auf seinem Briefpapier mit der Angabe "Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG Frankfurt" zu werben.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er sieht die Klägerin nicht als klagebefugt an und verweist in der Sache auf die Handhabung der Zulassungsangabe durch andere Kanzleien.
Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der im Berufungsverfahren noch weiter verfolgte Klageantrag zu 1) ist zulässig und begründet. Der Beklagte ist aus §§ 3, 5, 8 Abs. 1 Abs. 3 Nr. 1 UWG verpflichtet, die beanstandete Angabe zu unterlassen.
I. Die Klägerin ist aus § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG klagebefugt, weil sie Mitbewerberin des Beklagten ist. Mitbewerber ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG u.a. jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter von Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Das ist der Fall.
Unternehmer im vorstehenden Sinne sind auch die Angehörigen freier Berufe, namentlich Rechtsanwälte (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 2 UWG Rz. 29, 93 m.w.N.). Die Parteien stehen auch in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zueinander. Ein solches liegt vor, wenn die geschäftliche Handlung objektiv dazu geeignet und darauf gerichtet ist, den Absatz des Handelnden zum Nachteil des Absatzes des jeweils anderen zu fördern. Dabei müssen die Parteien auf demselben sachlich, räumlich und - was vorliegend unproblematisch ist - zeitlich relevanten Markt tätig sein (vgl. BGH GRUR 2007, 1079, Rz. 18 - "Bundesdruckerei"). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Beide Parteien bieten ihre Dienstleistung als Rechtsberater bzw. Rechtsvertreter potentieller Mandanten an und sind um die Erlangung von Mandaten auch zu Lasten des jeweils anderen bemüht.
Dabei sind die Parteien insbesondere auf demselben sachlichen Markt tätig. Der Beklagte, der eine irgendwie geartete fachliche Spezialisierung nicht vorgetragen hat, ist damit im Ausgangspunkt allgemein auf allen juristischen Gebieten als Rechtsanwalt tätig, in denen eine besondere fachliche Spezialisierung nicht vorausgesetzt ist. Die Partnerinnen der Klägerin sind zwar als Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz bzw. Diplom-Kunstrechtlerin, UK ausgewiesen, dies besagt jedoch nicht, dass sie nicht auch auf anderen Rechtsgebieten tätig wären. Die als Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom 4.4.2012 in Kopie vorgelegten Auszüge aus Handakten belegen z.B. eine anwaltliche Tätigkeit der Klägerin im Bereich des Leasingrechts, des Darlehensvertrags...